Unterstützte Beschäftigung § 55 SGB IX: Ablauf, Job-Coaching
Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX): Ablauf und Job-Coaching
Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX verhilft Menschen mit Behinderungen und besonderem Unterstützungsbedarf zu einer passenden, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und sichert diese. Sie besteht aus der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) für bis zu zwei Jahre und – bei Bedarf – der Berufsbegleitung, sobald ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Leitsatz lautet „Erst platzieren, dann qualifizieren“ (Bundesagentur für Arbeit [BA], 2021): Gelernt wird an einem echten Arbeitsplatz, begleitet durch Job-Coaching vor Ort.
- Rechtsgrundlage ist § 55 SGB IX, fachliche Standards setzt die Gemeinsame Empfehlung der BAR (Fassung seit 1. Oktober 2021).
- Die InbeQ läuft bis zu zwei Jahre; nur ausnahmsweise kommen bis zu zwölf weitere Monate hinzu.
- Während der InbeQ besteht noch kein Arbeitsverhältnis.
- Berufsbegleitung leistet, außer bei Unfallversicherung und Sozialer Entschädigung, das Integrationsamt – für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.
- Job-Coaching im Betrieb ist die Kernmethode.
Unterstützte Beschäftigung: Ziel und Zielgruppe
Ziel ist eine Anstellung, die zur Person passt und auf Dauer trägt. Die Gemeinsame Empfehlung (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation [BAR], 2021) nennt Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf, die das Angebot einer Werkstatt nicht oder nicht mehr benötigen – zum Beispiel Schulabgänger:innen, Erwachsene nach Unfall oder Erkrankung, Menschen mit psychischer Beeinträchtigung und Menschen, deren Lern- oder geistige Behinderung im Grenzbereich liegt. Für werkstattbedürftige Menschen im Sinne des § 219 SGB IX ist sie nicht vorgesehen (BA, 2021).
Individuelle betriebliche Qualifizierung: Ablauf nach § 55 SGB IX
In der InbeQ erproben Teilnehmende geeignete Tätigkeiten, bereiten sich auf ein Arbeitsverhältnis vor und werden bei der Einarbeitung unterstützt; auch Schlüsselqualifikationen und Persönlichkeitsentwicklung gehören dazu (§ 55 Abs. 2 SGB IX). Die Gemeinsame Empfehlung unterscheidet drei Phasen. Ihre Eckdaten sind Empfehlungen der Rehabilitationsträger, keine Gesetzesvorgaben (BAR, 2021):
Orientierung; in der Regel höchstens acht Wochen, 15 Wochenstunden inklusive Projekttag.
In der Regel mehrere Plätze in unterschiedlichen Betrieben; Job-Coaching mindestens wöchentlich vor Ort.
Beginnt frühestens, sobald der Betrieb erklärt, dass er übernehmen will.
Da noch kein Arbeitsverhältnis besteht, wird kein Lohn gezahlt; kann kein Übergangsgeld gezahlt werden, besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III).
Job-Coaching als Methode im Betrieb
Job-Coaching hat zwei Adressaten: Die Person lernt ihre Aufgaben, und der Betrieb wird befähigt, die Einarbeitung zunehmend selbst zu tragen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB, 2014) nennt unter anderem Vormachen und Erklären, gemeinsame Ablaufpläne, Reflexionsgespräche, kleine Arbeitsschritte und Selbstinstruktionen. Zentral ist natürliche Unterstützung: Kolleg:innen übernehmen als Mentor:innen nach und nach, was anfangs der Job-Coach leistet.
Jobcoaching nach § 49 SGB IX ist eine eigene Leistung
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (2023) hat „die Kosten eines Jobcoachings“ ausdrücklich in § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2a SGB IX aufgenommen. Dieses Jobcoaching ist nicht mit Unterstützter Beschäftigung gleichzusetzen: Betriebsexterne Fachkräfte coachen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, als Regel gelten rund 50 bis 60 Fachleistungsstunden innerhalb von bis zu sechs Monaten, höchstens zwölf – ohne Anspruch auf einen bestimmten Umfang (Deutsche Rentenversicherung Bund et al., 2025).
Berufsbegleitung und Zuständigkeiten in der Unterstützten Beschäftigung
Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, sichert die Berufsbegleitung es durch Unterstützung und Krisenintervention, solange das erforderlich ist (§ 55 Abs. 3 SGB IX). Anlässe sind etwa Probezeit, Konflikte oder veränderte Arbeitsabläufe (BAR, 2021). Ist absehbar, dass ein anderer Träger zuständig wird, beteiligt der Rehabilitationsträger ihn frühzeitig (§ 55 Abs. 4 SGB IX).
| Leistung | Zuständig | Dauer |
|---|---|---|
| InbeQ | Reha-Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB IX: Bundesagentur für Arbeit, Renten-, Unfallversicherung, Soziale Entschädigung | bis zu zwei Jahre (+ bis zu zwölf Monate) |
| Berufsbegleitung | Unfallversicherung oder Soziale Entschädigung als Reha-Träger, sonst Integrationsamt | solange zur Sicherung erforderlich |
| Durchführung | Integrationsfachdienste oder andere Träger (§ 55 Abs. 5) | – |
Das Integrationsamt übernimmt die Kosten der Berufsbegleitung für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) und Gleichgestellte (§ 185 Abs. 4, § 151 Abs. 3 SGB IX). Seit 1. Januar 2024 gilt ein Antrag auf Berufsbegleitung (oder Arbeitsassistenz), der die Leistung nach Art und Umfang genau bezeichnet, als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht binnen sechs Wochen nach Eingang entscheidet (§ 185 Abs. 9 SGB IX) – für die InbeQ gilt das nicht.
Unterstützte Beschäftigung, Werkstatt und Budget für Arbeit
Ein späterer Wechsel in eine Werkstatt für behinderte Menschen ist nach der InbeQ nicht ausgeschlossen: InbeQ-Zeiten werden zur Hälfte auf den Berufsbildungsbereich angerechnet, zusammen höchstens 36 Monate (§ 57 Abs. 4 SGB IX). Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) richtet sich dagegen an Menschen, denen Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt zustehen und die ein sozialversicherungspflichtiges, tariflich oder ortsüblich bezahltes Arbeitsverhältnis aufnehmen. Es verbindet Lohnkostenzuschuss sowie Anleitung und Begleitung; die frühere Deckelung ist seit 2024 entfallen.
Häufige Fragen
Wann kann die InbeQ verlängert werden?
Um bis zu zwölf Monate, wenn der nachhaltige Erfolg im Einzelfall nicht anders erreichbar ist und die weitere Qualifizierung hinreichend sicher in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung führt (§ 55 Abs. 2 SGB IX).
Wer beantragt Jobcoaching am Arbeitsplatz?
Laut Leistungsbeschreibung die Person mit Behinderung selbst, nicht der Arbeitgeber. Jobcoaching ist zeitlich begrenzt und keine dauerhafte Hilfe wie eine Arbeitsassistenz.
Welche Anforderungen gelten für Job-Coaches?
Für die Unterstützte Beschäftigung verlangt § 55 Abs. 5 SGB IX, dass beauftragte Dienste über Fachkräfte mit geeigneter Berufsqualifikation, psychosozialer oder arbeitspädagogischer Zusatzqualifikation und ausreichender Berufserfahrung verfügen. Ein Selbstlernkurs ersetzt diese Anforderungen nicht.
In 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck vertiefen Sie im eigenen Tempo Haltung, Methoden, Betriebskontakte und Krisenbegleitung im Job-Coaching. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Job-Coaching und Unterstützte Beschäftigung (UB) →Bundesagentur für Arbeit. (2021). Fachliche Weisungen Reha/SB – Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX): § 55 Unterstützte Beschäftigung (Stand: 12/2021). https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034615.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). (2021). Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung nach § 55 Abs. 6 SGB IX gemäß § 26 Abs. 6, 7 SGB IX. https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_grundlagen/pdfs/GE__55SGBIX.webBF.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB). (2014). Job Coaching – Kernelement der Unterstützten Beschäftigung. https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/rehabilitation_und_teilhabe/Internationale_Themen/infopool-bag-ub/materialien/BAG_UB_Modul_Job_Coaching.pdf
Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung & Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen. (2025). Leistungsbeschreibung vom 01.06.2025 zur Förderung eines Jobcoachings nach dem SGB IX. https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/Bereich-INA/Empfehlungen/Leistungsbeschreibung_Jobcoaching_-_01_01_2025-Final_PDF-UA.pdf
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), in der geltenden Fassung, § 122 Ausbildungsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__122.html
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 6, 49, 55, 57, 61, 151, 185 und 219. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__55.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.