Social Media für soziale Einrichtungen: Recht und Praxis
Social Media für soziale Einrichtungen: Recht, Konzept und gute Praxis
Social Media für soziale Einrichtungen bedeutet, soziale Netzwerke gezielt für Öffentlichkeitsarbeit, Engagementgewinnung und Personalmarketing einzusetzen – auf Grundlage eines Konzepts und im Einklang mit Datenschutz und Recht am eigenen Bild. Wer eine eigene Seite betreibt, trägt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemeinsam mit dem Netzwerkbetreiber Verantwortung für die Daten der Besucher:innen.
Für Kitas, Beratungsstellen, Pflegedienste oder Jugendhilfeträger ist das eine besondere Aufgabe: Sie arbeiten mit Menschen in verletzlichen Lebenslagen, oft mit Kindern, und sind zugleich auf Sichtbarkeit angewiesen. Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit sozialer Organisationen gelten und wie ein tragfähiger Auftritt entsteht.
- Seitenbetreiber sind gemeinsam mit dem Netzwerkbetreiber für die Verarbeitung von Besucherdaten verantwortlich (EuGH, 2018).
- Fotos von Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden (§§ 22, 23 KunstUrhG; DSGVO).
- Bei Minderjährigen ist nach Auffassung der Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig.
- Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – betroffene Fotos sind dann zu entfernen.
- Ein schriftliches Social-Media-Konzept schafft Klarheit über Ziele, Zuständigkeiten und Abläufe.
Warum Social Media für soziale Einrichtungen wichtig ist
Soziale Netzwerke erlauben es, die eigene Arbeit anschaulich zu machen: Einblicke in Projekte, Hinweise auf Angebote, Aufrufe für Ehrenamtliche oder Spendenaktionen. Gerade im Personalmarketing im Sozialwesen können authentische Einblicke in Teamkultur und Arbeitsalltag Interessierte ansprechen, die klassische Stellenanzeigen nicht erreichen.
Nach dem Dritten Engagementbericht der Bundesregierung ergänzen digitale Formen des Engagements etablierte Organisationen, ersetzen sie aber nicht; kleine, ehrenamtlich getragene Organisationen erleben die Digitalisierung dabei häufig als Herausforderung, weil Ressourcen und Know-how fehlen (BMFSFJ, 2020). Umso wichtiger ist ein realistischer Plan, der zu den eigenen Kapazitäten passt.
Rechtsrahmen: Datenschutz, Fanpage und Impressum
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (C-210/16) hat der EuGH entschieden, dass Betreiber:innen einer Seite in einem sozialen Netzwerk gemeinsam mit dessen Anbieter für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Eine Fanpage ist datenschutzrechtlich deshalb keine Nebensache. Die Datenschutzaufsicht erwartet, dass Betreiber die Rechtmäßigkeit ihres Auftritts belegen können; öffentliche Stellen stehen dabei besonders im Fokus.
Für die Anbieterkennzeichnung gilt seit dem 14. Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Außerdem ist zu beachten: Wer Inhalte ohne Zugangsbeschränkung ins Netz stellt, übermittelt sie datenschutzrechtlich an jedermann. Kirchliche Träger unterliegen eigenem Datenschutzrecht, öffentliche Stellen zusätzlich den Landesdatenschutzgesetzen.
Schweigepflicht mitdenken
In der Beratung kann schon die Tatsache, dass jemand Kontakt zu einer Einrichtung hat, ein geschütztes Geheimnis sein (§ 203 StGB). Beiträge, Kommentare oder Markierungen dürfen daher keine Rückschlüsse darauf zulassen, wer ein Angebot nutzt.
Fotos, Einwilligung und Recht am eigenen Bild im Verein
Bildnisse dürfen nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; § 23 KunstUrhG kennt Ausnahmen, etwa für Versammlungen oder Personen als Beiwerk, die aber nicht greifen, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Wie sich KunstUrhG und DSGVO zueinander verhalten, ist umstritten. Die Übersicht fasst die wichtigsten Grundlagen zusammen:
| Grundlage | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|
| Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 DSGVO) | Freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich; Schweigen oder vorausgefüllte Kästchen reichen nicht. |
| Nachweis (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) | Die Einrichtung muss die Einwilligung belegen können – am besten schriftlich dokumentiert. |
| Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) | Jederzeit für die Zukunft möglich und so einfach wie die Erteilung; Fotos sind danach zu entfernen. |
| Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) | Nur nach Abwägung und mit vorheriger Information inkl. Widerspruchsrecht; bei Kindern überwiegen in der Regel deren Interessen. |
Das Koppelungsverbot ist in sozialen Einrichtungen besonders wichtig: Eine Betreuung oder Teilnahme darf nicht davon abhängen, ob jemand in Fotos einwilligt. Bilder von internen Feiern oder Ausflügen sollten nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil die Beteiligten dort nicht mit einer Veröffentlichung rechnen. Die Altersgrenze von 16 Jahren aus Art. 8 DSGVO betrifft übrigens Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten – nicht die Fotoveröffentlichung durch einen Träger.
Ein Social-Media-Konzept für Träger und Vereine
Für Behörden verlangt der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg ein Nutzungskonzept mit Zweck, Umfang und Zuständigkeiten, eigene Datenschutzhinweise, laufende redaktionelle Betreuung und Kontaktwege auch außerhalb des Netzwerks. Für freie Träger ist das nicht bindend, aber eine gute Orientierung. Ein Konzept beantwortet unter anderem:
- Welche Ziele verfolgen wir – Information, Engagement, Personalgewinnung?
- Welche Kanäle passen zu unseren Zielgruppen und Ressourcen?
- Wer erstellt, prüft und veröffentlicht Beiträge, wer moderiert Kommentare?
- Wie gehen wir mit Hasskommentaren und Krisen um?
- Wie beteiligen wir Datenschutzbeauftragte und Mitarbeitervertretung?
Häufige Fragen
Reicht es, wenn jemand auf einem Foto bewusst posiert?
Eine Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, etwa durch bewusstes Posieren. Die Einrichtung muss sie aber nachweisen können. Deshalb ist eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung im Netz der sicherere Weg.
Dürfen wir Fotos von Kindern posten?
Nur mit großer Zurückhaltung. Die Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg verlangt für Fotos Minderjähriger die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Unabhängig davon sollten Kinder altersgerecht einbezogen werden – und Motive ohne erkennbare Gesichter sind oft die bessere Wahl.
Ist der Betrieb einer Fanpage für soziale Einrichtungen verboten?
Nein, ein generelles Verbot gibt es nicht, der Betrieb ist aber auch nicht automatisch unbedenklich. Wegen der gemeinsamen Verantwortlichkeit sollten Sie Datenschutzhinweise bereitstellen, Ihre Datenverarbeitung dokumentieren und die Nutzung mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten abstimmen.
Wie gelingt Personalmarketing im Sozialwesen über soziale Netzwerke?
Überzeugend sind ehrliche Einblicke: Mitarbeitende, die freiwillig und nach Einwilligung über ihren Arbeitsalltag berichten, Informationen zu Einarbeitung und Teamkultur sowie klare Kontaktwege. Wichtig ist, dass niemand zur Mitwirkung gedrängt wird.
In 8 Modulen erarbeiten Sie Konzept und Redaktionsplan, Bildrechte, wertschätzendes Storytelling, Arbeitgeberkommunikation und Community-Management – mit Fallbeispielen und Wissencheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Social Media für soziale Einrichtungen – Öffentlichkeitsarbeit →Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2020). Dritter Engagementbericht: Zukunft Zivilgesellschaft – Junges Engagement im digitalen Zeitalter. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/dritter-engagementbericht-156432
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. (o. J.). FAQ Veröffentlichung von Fotos speziell für Vereine. Abgerufen am 25. September 2026, von https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-veroeffentlichung-von-fotos-speziell-fuer-vereine/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. (2020). LfDI-Richtlinie zur Nutzung von „sozialen Netzwerken“ durch Behörden (Stand: Februar 2020). https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-richtlinie-behoerden-socialmedia/
Gerichtshof der Europäischen Union. (2018). Urteil vom 5. Juni 2018, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gegen Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, C-210/16. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62016CJ0210
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) vom 9. Januar 1907, §§ 22 und 23, in der im September 2026 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.