Fachwissen · Jugendämter & ASD-Praxis

Kostenbeitrag nach SGB VIII: So funktioniert die Kostenbeteiligung in der wirtschaftlichen Jugendhilfe

Wer zahlt was, wenn ein Kind in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer Tagesgruppe betreut wird – der Überblick für die Verwaltungspraxis im Jugendamt.

Der Kostenbeitrag nach SGB VIII ist der Anteil, mit dem Eltern an den Kosten bestimmter stationärer und teilstationärer Jugendhilfeleistungen beteiligt werden; geregelt ist er in den §§ 91 bis 94 SGB VIII und in der Kostenbeitragsverordnung. Das Jugendamt setzt den Kostenbeitrag nach SGB VIII per Leistungsbescheid fest, nachdem die Hilfe bereits gewährt wurde – die Leistung hängt also nie davon ab, ob oder wie viel gezahlt wird.

Zwei Reformen haben zudem viele ältere Arbeitshilfen überholt. Dieser Beitrag ordnet die Grundzüge ein und zeigt, wo eine Fortbildung wirtschaftliche Jugendhilfe sinnvoll vertieft.

Auf einen Blick
  • Kostenbeiträge betreffen vollstationäre Leistungen (§ 91 Abs. 1) und ausgewählte teilstationäre Leistungen (§ 91 Abs. 2 SGB VIII).
  • Herangezogen werden die Elternteile – jeder für sich und nur aus ihrem Einkommen.
  • Seit 1. Januar 2023 zahlen junge Menschen keinen Anteil ihres Einkommens mehr und müssen kein Vermögen einsetzen.
  • Seit 1. Januar 2024 gilt die neu gefasste Kostenbeitragsverordnung mit 14 Einkommensgruppen.
  • Eng verbunden sind die örtliche Zuständigkeit (§ 86) und die Erstattung unter Trägern (§§ 89 ff. SGB VIII).

Für welche Leistungen wird ein Kostenbeitrag nach SGB VIII erhoben?

Für Angebote wie Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit oder Familienbildung gibt es pauschalierte Beiträge nach § 90 SGB VIII, deren Höhe sich meist aus Landes- oder Kommunalrecht ergibt. Die einkommensabhängige Kostenheranziehung der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB VIII greift dagegen bei Leistungen, bei denen ein junger Mensch ganz oder teilweise außerhalb seiner Familie versorgt wird.

BereichBeispieleWer wird herangezogen?
Vollstationär (§ 91 Abs. 1)Vollzeitpflege, Heimerziehung, Inobhutnahme, entsprechende Hilfen für junge VolljährigeElternteile aus ihrem Einkommen
Teilstationär (§ 91 Abs. 2)Tagesgruppe, Eingliederungshilfe in TageseinrichtungenNur Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben
Pauschaliert (§ 90)Kita, Kindertagespflege, Jugendarbeit, FamilienbildungNach landesrechtlicher bzw. kommunaler Regelung; Erlass bei Unzumutbarkeit

Zu den Kosten zählen auch der notwendige Unterhalt und die Krankenhilfe, Verwaltungskosten dagegen nicht (§ 91 Abs. 3 und 4 SGB VIII).

Kostenbeitrag der Eltern: Einkommen, Einkommensgruppe, Grenzen

Die Berechnung folgt einer festen Logik. Ausgangspunkt ist im Regelfall der Monatsdurchschnitt aus dem vorangegangenen Kalenderjahr; beantragen Eltern es, lässt sich nachträglich das laufende Jahr zugrunde legen (§ 93 Abs. 4). Vom Bruttobetrag werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und angemessene Versicherungsbeiträge abgezogen. Für weitere Belastungen wird pauschal ein Viertel abgesetzt; höhere Belastungen zählen nur, wenn sie nachgewiesen und angemessen sind. Kindergeld und zweckbestimmte öffentliche Leistungen bleiben beim Einkommen außen vor.

1. Mitteilen
Eltern über die Hilfe und die Folgen für ihre Unterhaltspflicht informieren (§ 92 Abs. 3).
2. Auskunft
Einkommensangaben anfordern; die Pflicht dazu regelt § 97a SGB VIII.
3. Bereinigen
Maßgebliches Einkommen nach § 93 SGB VIII ermitteln.
4. Einstufen
Einkommensgruppe und Beitragsstufe nach der Kostenbeitragsverordnung bestimmen.
5. Festsetzen
Grenzen prüfen und den Beitrag per Leistungsbescheid festsetzen.

Die Kostenbeitragsverordnung 2024 staffelt das Einkommen in 14 Gruppen – von Gruppe 1 (bis 1.524,99 Euro) bis Gruppe 14 (5.001,00 bis 5.500,99 Euro). Sind mehrere Kinder untergebracht, sinkt die Beitragsstufe; weitere Unterhaltspflichten führen zu einer Herabstufung. Bei jungen Volljährigen werden Eltern höchstens nach Einkommensgruppe 10 herangezogen. Entscheidend sind zudem die gesetzlichen Schranken: Der Beitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen und Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht schmälern. Gefährdet die Heranziehung Ziel und Zweck der Hilfe oder entstünde eine besondere Härte, soll ganz oder teilweise darauf verzichtet werden (§ 92 Abs. 5 SGB VIII).

Unabhängig vom Einkommen gilt bei Leistungen über Tag und Nacht: Wer Kindergeld bezieht, zahlt einen Beitrag in dessen Höhe (§ 94 Abs. 3 SGB VIII). Verbringt das Kind über Umgangskontakte hinaus Zeit bei einem Elternteil, wird diese Betreuung angerechnet.

Praxisbeispiel: Die elfjährige Mila lebt seit Kurzem in einer Heimeinrichtung. Ihre Eltern sind getrennt, die Mutter bezieht das Kindergeld. Sachbearbeiter Herr Aydın schreibt beide Elternteile getrennt an und bittet um Einkommensnachweise. Der Vater hat ein weiteres Kind aus neuer Beziehung, dem er Unterhalt schuldet – die Stufe wird deshalb herabgesetzt. Für die Mutter kommt neben dem Kindergeldbeitrag wegen ihres geringen Einkommens kein weiterer Beitrag in Betracht. Beide erhalten eigene Bescheide.

Kostenbeitrag junger Menschen: Was sich 2023 geändert hat

Bis Ende 2022 mussten junge Menschen in stationären Hilfen einen Teil ihres eigenen Einkommens abgeben. Das Gesetz vom 21. Dezember 2022 hat diese Pflicht zum 1. Januar 2023 abgeschafft; eine Heranziehung aus Vermögen findet ebenfalls nicht mehr statt. Auch Ehegatten und Lebenspartner:innen werden nicht mehr beteiligt. Geblieben ist nur der einkommensunabhängige Einsatz: Junge Menschen geben zweckgleiche Leistungen sowie selbst bezogenes Kindergeld weiter, die Eltern sind insoweit nachrangig. Der Barbetrag für persönliche Ausgaben wird weiterhin ohne Blick auf das Einkommen ausgezahlt.

Zuständigkeit und Kostenerstattung in der wirtschaftlichen Jugendhilfe

Bevor ein Bescheid ergeht, muss feststehen, welches Jugendamt örtlich zuständig ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern (§ 86 Abs. 1 SGB VIII). Wächst ein Kind seit zwei Jahren in einer Pflegestelle auf und soll es dort auf Dauer bleiben, wechselt die Zuständigkeit zum Träger am Wohnort der Pflegeperson (§ 86 Abs. 6). Bei einem Wechsel muss das bisherige Jugendamt weiterleisten, bis das neue die Hilfe tatsächlich fortführt (§ 86c). Die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII gleicht die Kosten zwischen den Trägern aus. Für Fristen gilt das SGB X: Erstattungsansprüche müssen spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Leistungstags geltend gemacht werden (§ 111 SGB X).

Häufige Fragen

Ab wann dürfen Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden?

Erst ab dem Tag, an dem das Jugendamt sie über die gewährte Hilfe informiert und ihnen erklärt hat, was das für ihren Unterhalt bedeutet (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). Eine Ausnahme gilt, wenn das Jugendamt aus Gründen im Verantwortungsbereich der Eltern daran gehindert war.

Was passiert, wenn Eltern keine Auskunft über ihr Einkommen geben?

§ 97a SGB VIII verpflichtet Kostenbeitragspflichtige zur Auskunft. Bleiben die Angaben nach Fristsetzung aus, kann auch der Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet sein.

Sind die Empfehlungen der Landesjugendämter verbindlich?

Nein. Die gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter sind eine wichtige Auslegungshilfe für einheitliche Verwaltungspraxis, binden aber weder Jugendämter noch Gerichte. Maßgeblich bleiben Gesetz und Verordnung.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs führt in 8 Modulen durch Kostenbeteiligung, örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung und Verfahren – mit Fallbeispielen aus dem Jugendamtsalltag und Wissencheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Wirtschaftliche Jugendhilfe: Kostenbeteiligung nach SGB VIII →
Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter. (2024). Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII: Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII (6., neu bearbeitete Fassung). https://www.bag-landesjugendaemter.de/…/164-2024-gemeinsame-empfehlungen-zur-kostenbeteiligung-sgb-viii-6-neu-bearbeitete-fassung.pdf

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), in Kraft seit 1. Januar 2023; berichtigt BGBl. 2023 I Nr. 19.

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 und 9 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), §§ 91–94. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__91.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 und 9 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), §§ 86, 86c. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__86.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der geltenden Fassung, § 111 (Ausschlussfrist) und § 113 (Verjährung). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__111.html

Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 396). https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/BJNR290700005.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34