Fachwissen · Jugendhilfe

Sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen: richtig handeln

Wie Fachkräfte kindliche Sexualität von Übergriffen unterscheiden, Betroffene schützen und im Verdachtsfall strukturiert vorgehen.

Sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen liegen vor, wenn ein junger Mensch die Grenzen eines anderen durch Druck, Manipulation oder Gewalt überschreitet – in der Regel unter Ausnutzung eines Machtgefälles. Fachkräfte reagieren auf sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen dann angemessen, wenn sie zuerst die betroffene Person schützen, das übergriffige Verhalten klar begrenzen und alle weiteren Schritte nach einem abgestimmten Interventionsplan gehen.

Das Thema betrifft Wohngruppen, Jugendtreffs, Schulsozialarbeit und Pflegefamilien gleichermaßen. Nach Einschätzung der Unabhängigen Bundesbeauftragten kommen Übergriffe durch Gleichaltrige im Jugendalter deutlich häufiger vor als Missbrauch durch Erwachsene, oft auch über digitale Medien (UBSKM, o. J.). Ob Betroffene das Erlebte ohne dauerhafte Folgen verarbeiten, hängt wesentlich davon ab, wie früh schützende Erwachsene hinsehen, eingreifen und Partei für sie ergreifen.

Auf einen Blick
  • Kindliche Sexualität ist freiwillig und kennt kein Machtgefälle – daran lässt sie sich von sexualisierter Gewalt abgrenzen.
  • Für die Einschätzung zählen Art und Häufigkeit der Handlung, Freiwilligkeit, Machtunterschiede und mögliche Schäden (LVR & LWL, 2023).
  • Jüngere Kinder (unter 14) werden fachlich als sexuell übergriffige Kinder bezeichnet – auch sie haben Anspruch auf pädagogische Begleitung.
  • Bei gewichtigen Anhaltspunkten greift § 8a Abs. 4 SGB VIII – mit Gefährdungseinschätzung und Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
  • Eine Anzeigepflicht für Fachkräfte besteht nicht; die Meldung nach § 47 SGB VIII ist Aufgabe des Trägers.

Kindliche Sexualität oder sexueller Übergriff? Die Abgrenzung

Nicht jede sexuelle Handlung zwischen Kindern ist problematisch. Doktorspiele unter etwa Gleichaltrigen gehören zur normalen Entwicklung, solange alle Beteiligten mitmachen wollen und niemand überlegen ist. Kritisch wird es, wenn Unfreiwilligkeit, Druck oder Machtunterschiede ins Spiel kommen. Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen schlagen eine abgestufte Betrachtung vor:

EinordnungMerkmalePädagogische Reaktion
Kindliche SexualitätSpontan, neugierig, unbeschwert; alle machen freiwillig mitBegleiten, Körperwissen und Regeln vermitteln
GrenzverletzungEinmalig oder gelegentlich, meist nicht beabsichtigtSituation stoppen, Grenze benennen, Regeln klären
Sexueller ÜbergriffNicht zufällig, massiver, mit Druck, Manipulation oder GewaltSchutz sicherstellen, Leitung einbeziehen, Interventionsplan anwenden
Strafrechtlich relevante FormHandlungen, die Straftatbestände berühren könnenZusätzlich rechtliche Fragen über Leitung und Träger klären

Wichtig ist die Sprache: Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Die Fachpraxis bezeichnet sie deshalb als sexuell übergriffige Kinder und vermeidet strafrechtliche Etiketten. Bei Jugendlichen hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG von ihrer Reife ab.

Wie verbreitet ist sexualisierte Peergewalt?

Belastbare bundesweite Zahlen fehlen. Einen Eindruck vermittelt die SPEAK!-Studie, für die 2.719 Schüler:innen aus Hessen (Jahrgangsstufen 9 und 10) befragt wurden: Rund die Hälfte berichtete von nicht-körperlicher sexualisierter Gewalt, 23 % von mindestens einer körperlichen Form – und die überwiegende Mehrheit der Übergriffigen stammte aus dem Kreis der Gleichaltrigen (Gulowski & Oppelt, 2021). Die Werte gelten für diese Stichprobe und sind nicht auf ganz Deutschland übertragbar.

Eine große Rolle spielt der digitale Raum. Tauschen Minderjährige intime Aufnahmen aus (Sexting), können die §§ 184b, 184c StGB berührt sein. § 184c Abs. 4 StGB nimmt zwar selbst hergestellte Aufnahmen für den persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der Abgebildeten aus – das Weiterverbreiten aber nicht. Fachkräfte sollten entsprechende Inhalte weder selbst suchen noch sichern oder weiterleiten; die Polizei rät, lediglich die Fundstelle mitzuteilen (ProPK, o. J.).

Umgang mit Verdacht: Was tun bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und Jugendlichen?

Ein schriftlich festgelegter Notfall- oder Interventionsplan ist ein unverzichtbarer Baustein jedes Schutzkonzepts. Er sorgt dafür, dass im Ernstfall nicht improvisiert wird. Typische Schritte:

1. Schützen
Situation unterbrechen, betroffenes Kind in Sicherheit bringen, zuhören und ihm glauben.
2. Informieren
Leitung umgehend einbeziehen; den Kreis der Informierten bewusst klein halten.
3. Dokumentieren
Beobachtungen und Aussagen wortgetreu notieren, Fakten und eigene Deutungen getrennt festhalten.
4. Einschätzen
Gefährdung im Team mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft bewerten (§ 8a, § 8b SGB VIII).
5. Begleiten
Hilfen für beide Seiten planen, Eltern einbeziehen, soweit der Schutz es zulässt, Aufarbeitung sichern.

Einige Grundsätze haben sich bewährt: Eine möglicherweise übergriffige Person wird nicht vorschnell mit dem Verdacht konfrontiert, und Betroffene werden nicht mehrfach befragt oder mit dem anderen Kind an einen Tisch gesetzt (Eichholz & Buskotte, 2023). Kinder und Jugendliche sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII). Berufsgruppen wie Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen sowie Lehrkräfte können sich auf § 4 KKG stützen: Die Norm gibt ihnen einen Anspruch auf Fachberatung und die Befugnis – nicht die Pflicht –, das Jugendamt zu informieren.

Für erlaubnispflichtige Einrichtungen regelt § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, dass der Träger besondere Vorkommnisse, die das Kindeswohl gefährden könnten, ohne Verzögerung an die zuständige Behörde meldet. Eine Handreichung aus Baden-Württemberg nennt Grenzverletzungen und Gewalt zwischen Bewohner:innen ausdrücklich als Meldeanlass. Eine Strafanzeige ist für Fachkräfte keine Pflicht; da es sich um ein Offizialdelikt handelt, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch, sobald sie Kenntnis erhalten (Eichholz & Buskotte, 2023).

Pädagogischer Umgang mit sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen

Klare Grenzen und Unterstützung schließen sich nicht aus. Übergriffige junge Menschen brauchen Fachkräfte, die das Verhalten eindeutig benennen, Konsequenzen setzen und gleichzeitig Veränderung ermöglichen – gegebenenfalls mit Beratungs- oder Behandlungsangeboten. Dahinter können eigene belastende Erfahrungen stehen. Wiederholen sich massive Übergriffe trotz pädagogischer Maßnahmen, kann das auf eine Gefährdung auch des übergriffigen Kindes hinweisen (UBSKM, o. J.).

Praxisbeispiel: Die 15-jährige Lea erzählt im Jugendtreff, dass ein Foto, das sie ihrem Freund geschickt hatte, in einer Gruppe von Mitschüler:innen kursiert. Die Fachkraft hört ruhig zu, versichert ihr, dass sie keine Schuld trägt, und lässt sich das Bild nicht zeigen. Sie notiert Leas Worte möglichst genau, informiert noch am selben Tag die Leitung und bespricht mit ihr, wer einbezogen wird. Die Leitung holt Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ein; Lea wird über Hilfsangebote informiert und bei jedem weiteren Schritt beteiligt. (Fiktives Beispiel)

Häufige Fragen

Muss ich einen sexuellen Übergriff unter Jugendlichen anzeigen?

Nein, eine gesetzliche Anzeigepflicht für Fachkräfte gibt es nicht. Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, sollte gemeinsam mit Leitung, Träger und Fachberatung abgewogen werden. Beachten Sie, dass die Polizei bei Kenntnis eines Verdachts von sich aus ermitteln muss.

Sind Doktorspiele schon ein sexueller Übergriff?

Nicht automatisch. Entscheidend sind Freiwilligkeit, ein fehlendes Machtgefälle, Art und Häufigkeit der Handlung sowie mögliche Schäden. Fehlen Druck und Überlegenheit, handelt es sich in der Regel um kindliches Erkundungsverhalten, das pädagogisch begleitet wird.

Wer meldet einen Vorfall nach § 47 SGB VIII?

Die Meldepflicht trifft den Träger der Einrichtung, nicht die einzelne Fachkraft. Ihre Aufgabe ist es, die Leitung zeitnah zu informieren. Meldewege und Zuständigkeiten unterscheiden sich je nach Bundesland.

Darf ich Chatverläufe oder Bilder als Beweis sichern?

Speichern, fotografieren oder weiterleiten Sie keine Missbrauchsdarstellungen oder intimen Aufnahmen. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt, nur die Fundstelle zu melden. Das weitere Vorgehen stimmen Sie mit Leitung und Träger ab.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs vertieft in 8 Modulen Einschätzung, Gesprächsführung, Interventionsplan, digitale Übergriffe und die Arbeit mit übergriffigen jungen Menschen – mit Fallbeispielen und Wissenscheck. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen – Intervention →
Quellen

Eichholz, C. & Buskotte, A. (2023). Handlungsorientierungen für Prävention und Intervention (5. Aufl.). Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen. https://www.jugendschutz-niedersachsen.de/gemeinsam-gegen-sexuellen-missbrauch/wp-content/uploads/sites/10/2024/04/ljs_ggsm_handlungsleitfaden_2023.pdf

Gulowski, R. & Oppelt, M. (2021). Sexualisierte Gewalt in der Erfahrung Jugendlicher: Expertise im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Forschung und Praxis der Sexualaufklärung und Familienplanung, Bd. 43). Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. https://doi.org/10.17623/BZgA_SRH:exp_praevmissbrauch_jugendliche

LVR-Landesjugendamt Rheinland & LWL-Landesjugendamt Westfalen. (2023). Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII bei Anhaltspunkten für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Empfehlung für Jugendämter [Stand: November 2023]. https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/fa/30/fa305658-d167-455e-b34f-b0509048243d/lvr_lwl_empfehlung_schutzauftrag_bei_sexualisierter_gewalt.pdf

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. (o. J.). Kinderpornografie melden. Abgerufen am 24. September 2026, von https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderpornografie/

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert 2026 (Stand: September 2026), § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html

Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (o. J.). Sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen. Abgerufen am 24. September 2026, von https://beauftragte-missbrauch.de/themen/definition/sexuelle-uebergriffe-unter-kindern-und-jugendlichen

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34