Fachwissen · Jugendhilfe

Fortbildung offene Kinder- und Jugendarbeit: Grundlagen nach § 11 SGB VIII

Auftrag, Arbeitsprinzipien und Rechtsrahmen von Jugendhaus und Jugendtreff – kompakt für neue und quereinsteigende Fachkräfte.

Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) umfasst Angebote wie Jugendhäuser und Jugendtreffs, die junge Menschen freiwillig, kostenfrei und ohne Mitgliedschaft nutzen können; ihre rechtliche Grundlage ist § 11 SGB VIII. Wer eine Fortbildung offene Kinder- und Jugendarbeit sucht, sollte deshalb zuerst diesen Auftrag, die Arbeitsprinzipien und die Abgrenzung zu benachbarten Leistungen der Jugendhilfe kennen.

Gerade für Quereinsteigende wirkt das Arbeitsfeld auf den ersten Blick informell: Man spielt Kicker, kocht gemeinsam oder hört zu. Dahinter steht jedoch ein klarer gesetzlicher Rahmen und ein fachliches Selbstverständnis, das Beteiligung, Selbstbestimmung und Inklusion in den Mittelpunkt stellt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick.

Auf einen Blick
  • § 11 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe, entwicklungsfördernde Angebote der Jugendarbeit bereitzuhalten.
  • Angebote sollen an Interessen anknüpfen, mitbestimmt und mitgestaltet werden und zur Selbstbestimmung befähigen.
  • Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 ist die Zugänglichkeit für junge Menschen mit Behinderungen ausdrücklich verankert.
  • Offene Jugendarbeit ist neben mitgliederbezogenen und gemeinwesenorientierten Angeboten eine eigene Form der Jugendarbeit.
  • Details regelt nach § 15 SGB VIII das Landesrecht – Unterschiede zwischen den Ländern sind die Regel.

Offene Kinder- und Jugendarbeit: der Auftrag nach § 11 SGB VIII

§ 11 Abs. 1 SGB VIII legt fest, dass jungen Menschen Angebote der Jugendarbeit bereitstehen müssen, die ihre Entwicklung fördern. „Junge Menschen“ sind nach § 7 SGB VIII alle, die noch nicht 27 Jahre alt sind; ältere Personen können laut § 11 Abs. 4 in angemessenem Umfang einbezogen werden. Die Vorschrift formuliert eine Leistungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, keinen Anspruch einzelner Jugendlicher auf ein bestimmtes Angebot.

Getragen wird Jugendarbeit laut § 11 Abs. 2 von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen freien Trägern und von den öffentlichen Trägern. Das Gesetz unterscheidet dabei Angebote für Mitglieder, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. Als Schwerpunkte nennt Abs. 3 unter anderem außerschulische Jugendbildung, Sport, Spiel und Geselligkeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung sowie Jugendberatung.

Abgrenzung zu benachbarten Leistungen

VorschriftWorum es gehtBezug zur OKJA
§ 11 SGB VIIIJugendarbeit, darunter die offene JugendarbeitKernauftrag des Jugendhauses
§ 12 SGB VIIIJugendverbände: selbst organisiert, auf Dauer angelegt, meist mitgliederbezogenKooperationspartner, andere Struktur
§ 13 SGB VIIIJugendsozialarbeit für junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarfergänzende Hilfen, Weitervermittlung
§ 14 SGB VIIIerzieherischer Kinder- und Jugendschutzpräventive Themen im Alltag
§ 8a Abs. 4 SGB VIIISchutzauftrag über Vereinbarungen mit TrägernGefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft

Arbeitsprinzipien der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Als typische Merkmale des Feldes nennt das Bundesjugendministerium Freiwilligkeit, Partizipation und Offenheit (BMBFSFJ, o. J.). Diese Begriffe stammen aus der Fachdiskussion; im Gesetz selbst stehen Interessenorientierung, Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Befähigung zur Selbstbestimmung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Der 15. Kinder- und Jugendbericht hebt Freiwilligkeit, Selbstorganisation und Partizipation ebenfalls als handlungsleitend hervor (Deutscher Bundestag, 2017).

Partizipation in der Jugendarbeit

Für die offene Arbeit gilt Beteiligung als konstituierendes Merkmal: Ohne Mitsprache der Besucher:innen verliert ein Jugendtreff seine Grundlage. Die Qualitätsstandards „Mitwirkung mit Wirkung“ betonen unter anderem, dass Beteiligung alle jungen Menschen einschließen, transparent sein und überprüft werden soll (BMFSFJ, 2023). Auch Art. 12 und Art. 31 der UN-Kinderrechtskonvention stützen das Recht auf Meinungsäußerung, Freizeit und Spiel.

Inklusive Jugendarbeit

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz kam 2021 ein neuer Satz 3 in § 11 Abs. 1 SGB VIII hinzu: Angebote sollen auch für junge Menschen mit Behinderungen erreichbar und nutzbar sein. § 9 SGB VIII ergänzt, dass unterschiedliche Lebenslagen – auch von transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen – zu berücksichtigen und Barrieren abzubauen sind. Für die Praxis heißt das: Räume, Informationen und Programme werden daraufhin geprüft, wer sie tatsächlich nutzen kann.

Praxisbeispiel: In einem fiktiven Jugendtreff einer Kleinstadt beschweren sich mehrere Jugendliche, dass die Öffnungszeiten nicht zu ihrem Alltag passen. Die neue Fachkraft organisiert eine offene Versammlung, bei der die Besucher:innen Vorschläge sammeln und abstimmen. Ein Jugendlicher im Rollstuhl merkt an, dass der Kellerraum für ihn nicht erreichbar ist. Das Team verlegt das neue Angebot ins Erdgeschoss, dokumentiert die Entscheidung und berichtet einige Wochen später gemeinsam mit den Jugendlichen, was sich bewährt hat.

Fortbildung offene Kinder- und Jugendarbeit: was Quereinsteigende wissen sollten

Wer als Fachkraft im Jugendzentrum neu beginnt, bewegt sich in einem Feld mit vielen Beteiligten und Regeln. Neben der pädagogischen Haltung gehören Schutzthemen dazu: Nach § 72a SGB VIII sind einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten in der Jugendhilfe ausgeschlossen, für Ehrenamtliche wird dies über Vereinbarungen mit den Trägern abgesichert. Finanziell sollen die öffentlichen Träger nach § 79 Abs. 2 SGB VIII einen angemessenen Anteil ihrer Mittel für die Jugendarbeit verwenden.

Zugleich steht das Arbeitsfeld unter Veränderungsdruck; in ihrer Stellungnahme zum 17. Kinder- und Jugendbericht spricht die Bundesregierung davon, dass das Feld zuletzt unter Druck geraten sei (Deutscher Bundestag, 2024). Ein aktueller Kabinettsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 12. August 2026 ist noch kein geltendes Recht. Konkrete Förderregeln und Vorgaben Ihres Landes erfahren Sie bei Ihrem Träger, dem örtlichen Jugendamt oder dem Landesjugendamt.

Häufige Fragen

Haben Jugendliche einen Rechtsanspruch auf einen Jugendtreff?

Nein, nicht im Sinne eines individuellen Anspruchs auf ein bestimmtes Angebot. § 11 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe, erforderliche Angebote der Jugendarbeit bereitzustellen; wie das geschieht, gestalten Länder und Kommunen aus.

Was unterscheidet offene Jugendarbeit von Jugendverbandsarbeit?

Jugendverbände sind nach § 12 SGB VIII selbst organisiert, auf Dauer angelegt und in der Regel auf ihre Mitglieder ausgerichtet. Offene Angebote stehen dagegen allen jungen Menschen ohne Mitgliedschaft offen.

Bis zu welchem Alter richtet sich die OKJA an junge Menschen?

Das SGB VIII zählt Personen unter 27 Jahren zu den jungen Menschen. Ältere können nach § 11 Abs. 4 in angemessenem Umfang einbezogen werden.

Geht es im Kurs auch um politische Bildung?

Nur am Rande. Für Demokratiebildung, politische Bildung und Extremismusprävention gibt es bei GSL einen eigenen Kurs zur Demokratiebildung in der Jugendarbeit.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Kurs vertieft Auftrag, Prinzipien und Alltag der OKJA in 8 Modulen mit Fallbeispielen aus Jugendhaus und Jugendtreff sowie einem Wissenscheck je Modul. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Offene Kinder- und Jugendarbeit – Grundlagen (§ 11 SGB VIII) →
Quellen

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (o. J.). Kinder- und Jugendarbeit. Abgerufen am 25. September 2026, von https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/kinder-und-jugend/jugendbildung/kinder-und-jugendarbeit-86236

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2023). Mitwirkung mit Wirkung: Qualitätsstandards für Kinder- und Jugendbeteiligung. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/204010/affa15d77c0b4a8da7e6c476e77446fc/mitwirkung-mit-wirkung-qualitaetsstandards-fuer-kinder-und-jugendbeteiligung-data.pdf

Deutscher Bundestag. (2017). 15. Kinder- und Jugendbericht und Stellungnahme der Bundesregierung (Drucksache 18/11050). https://dserver.bundestag.de/btd/18/110/1811050.pdf

Deutscher Bundestag. (2024). 17. Kinder- und Jugendbericht und Stellungnahme der Bundesregierung (Drucksache 20/12900). https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012900.pdf

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 11 Jugendarbeit, in der im September 2026 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__11.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34