Persönliches Budget nach § 29 SGB IX: Praxiswissen
Persönliches Budget nach § 29 SGB IX: Praxiswissen und Fortbildung für Beratung und Assistenz
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine besondere Form, in der Leistungen zur Teilhabe erbracht werden: Statt Sachleistungen erhalten Menschen mit Behinderungen auf Antrag in der Regel Geld und organisieren ihre Unterstützung selbst. Eine Persönliches Budget Fortbildung vermittelt Beratenden, Sozialdiensten und Assistenzkräften, wie Antrag, Bemessung und Zielvereinbarung zusammenhängen und wie sie Budgetnehmende sicher begleiten.
Ziel ist ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung (§ 29 Abs. 1 SGB IX). Die Idee knüpft an das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX und an die UN-Behindertenrechtskonvention an. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über Rechtsgrundlage, Verfahren und typische Stolpersteine.
- Rechtsgrundlage ist allein § 29 SGB IX; die frühere Budgetverordnung ist mit dem Bundesteilhabegesetz außer Kraft getreten.
- Das Budget ersetzt Sachleistungen, erhöht den Anspruch aber nicht.
- Mehrere Leistungsträger können sich an einem trägerübergreifenden Budget beteiligen.
- Kernstück der Umsetzung ist die Zielvereinbarung mit mindestens vier Regelungsbereichen.
- An die Entscheidung für das Budget sind Leistungsberechtigte sechs Monate gebunden.
Was ist das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX?
Seit dem 1. Januar 2018 steht das Persönliche Budget in Teil 1 des neu gefassten SGB IX, das mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführt wurde. Die ältere Budgetverordnung spielt heute keine Rolle mehr – wer in alten Akten auf sie stößt, sollte sich allein an § 29 SGB IX orientieren. Das Budget wird in der Regel als monatliche Geldleistung ausgezahlt; in begründeten Fällen gibt der Träger Gutscheine aus. Mit der Auszahlung gilt der Anspruch insoweit als erfüllt.
Wichtig ist die Abgrenzung: In der Eingliederungshilfe gibt es neben dem Persönlichen Budget (§ 105 Abs. 4 SGB IX) auch eine pauschale Geldleistung für bestimmte Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 105 Abs. 3 SGB IX). Beides ist nicht dasselbe. Beim Budget entscheiden Leistungsberechtigte selbst, wer sie wann und wie unterstützt – bei Assistenzleistungen etwa über Ablauf, Ort und Zeitpunkt (§ 78 Abs. 2 SGB IX).
Trägerübergreifendes Persönliches Budget: Wer ist beteiligt?
Je nach Bedarf können Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter beteiligt sein. Bringen mehrere Träger ihre Leistungen ein, entsteht ein trägerübergreifendes Budget als Komplexleistung; möglich ist aber auch ein Budget eines einzelnen Trägers. Budgetfähig sind neben Teilhabeleistungen unter anderem Leistungen der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V), bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung (§ 35a SGB XI) und die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe (§ 63 Abs. 3 SGB XII), soweit sie alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Bedarfe betreffen.
Zu beachten: Bei Pflegesachleistungen erlaubt § 35a SGB XI nur Gutscheine, keine Auszahlung als Geld. Solche Details sind in der Beratung entscheidend, weil sie die spätere Organisation der Hilfen prägen.
Persönliches Budget beantragen: der Ablauf
Beim Leistungsträger stellen; der nach § 14 SGB IX leistende Träger führt das Verfahren.
Klärung binnen zwei Wochen; fremde Anteile werden weitergeleitet (§ 15 SGB IX).
Ermittlung und Bemessung, Dokumentation im Teilhabe- bzw. Gesamtplan.
Ziele, Nachweise, Qualitätssicherung und Budgethöhe festlegen.
Bescheid, Auszahlung und eigenverantwortliche Organisation der Hilfen.
Das Budget wird so bemessen, dass der festgestellte Bedarf gedeckt ist und die nötige Beratung und Unterstützung finanziert werden kann. Die Höhe soll die Kosten der bisherigen Leistungen ohne Budget nicht überschreiten – eine Soll-Regel, keine starre Grenze. Für laufende Leistungen wird der Bedarf in der Regel alle zwei Jahre neu ermittelt. Über den Umgang mit den Wünschen der Leistungsberechtigten geben der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) und in der Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) Auskunft.
Zielvereinbarung Persönliches Budget und Budgetassistenz
Die Zielvereinbarung schließen Leistungsträger und Leistungsberechtigte für den Bewilligungszeitraum. Sie regelt mindestens die Förder- und Leistungsziele, den Nachweis der Bedarfsdeckung, die Qualitätssicherung sowie die Höhe von Teil- und Gesamtbudget. Aus wichtigem Grund kann jede Seite schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen; der Bewilligungsbescheid wird dann aufgehoben. Nur wenn allein Pflegekassen beteiligt sind und nicht trägerübergreifend leisten, entfällt sie.
„Budgetassistenz“ ist ein Praxisbegriff, kein Gesetzesbegriff. Gemeint ist Unterstützung bei Planung, Verwaltung und Abrechnung. Gesetzlich verankert ist etwa, dass der Träger der Eingliederungshilfe eine gebotene Budgetberatung anbietet und bei Pflichten aus Zielvereinbarung und Bescheid hilft (§ 106 SGB IX). Ergänzend steht die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX) schon vor der Antragstellung offen. Wer Assistenz im Arbeitgebermodell organisiert, braucht nach dem Deutschen Verein (2024) unter anderem Personal-, Anleitungs-, Organisations- und Finanzkompetenz.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit dem Persönlichen Budget mehr Leistungen?
Nein. Das Budget ist eine Leistungsform, keine eigene Leistung. Der Umfang richtet sich nach dem festgestellten Bedarf; verändert wird vor allem, wer die Hilfen organisiert und steuert.
Gilt die Budgetverordnung noch?
Nein. Sie ist mit der Einführung von § 29 SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz außer Kraft getreten. Maßgeblich ist heute allein § 29 SGB IX in Verbindung mit den Verweisnormen der einzelnen Sozialgesetzbücher.
Kann ich jederzeit zur Sachleistung zurückkehren?
An die Entscheidung für das Budget sind Leistungsberechtigte für sechs Monate gebunden. Unabhängig davon kann die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden, etwa wegen einer veränderten persönlichen Lebenssituation.
Wer hilft beim Antrag?
Die Leistungsträger haben eigene Beratungspflichten; in der Eingliederungshilfe gehört Hilfe bei der Antragstellung ausdrücklich dazu. Daneben berät die EUTB unabhängig. Bei Bescheid- oder Widerspruchsfragen sollten Sie sich an Beratungsstellen oder eine Rechtsberatung wenden.
Der Kurs führt in 8 Modulen durch Antrag, Bemessung, Zielvereinbarung und Umsetzung des Persönlichen Budgets – mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo und mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.
Zum Selbstlernkurs: Persönliches Budget in der Praxis – Online-Fortbildung →Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2024). Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu Assistenzleistungen nach dem SGB IX (DV 27/23). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2024/dv-27-23_assistenzleistungen.pdf
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__35a.html
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), § 29 Persönliches Budget. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__29.html
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 14 Leistender Rehabilitationsträger und § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 106 Beratung und Unterstützung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__106.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.