Grundsicherung in besonderen Wohnformen
Grundsicherung in der besonderen Wohnform: So funktioniert die Trennung der Leistungen
Die Grundsicherung in der besonderen Wohnform deckt seit dem 1. Januar 2020 den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten erwachsener Bewohner:innen, während die Eingliederungshilfe nur noch die Fachleistungen wie Assistenz finanziert. Die Menschen erhalten also eigenes Geld, aus dem sie Miete, Verpflegung und ihren persönlichen Bedarf selbst bezahlen.
Mit dieser Trennung der Leistungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat sich der Alltag in früheren Wohnheimen spürbar verändert: Verträge, Kontoführung und Anträge laufen heute anders als zu Zeiten der „Komplettversorgung“. Dieser Beitrag erklärt die Grundlogik, die Bedeutung von § 42a SGB XII für die Kosten der Unterkunft in der besonderen Wohnform und was aus dem früheren Barbetrag geworden ist. Er richtet sich an Sozialdienste, Wohnbereichsleitungen und rechtliche Betreuer:innen.
- Seit 2020 ist die Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX geregelt und von der Sozialhilfe getrennt.
- Existenzsichernde Leistungen (v. a. Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) decken Lebensunterhalt und Wohnen.
- § 42a SGB XII enthält eigene Regeln für die Unterkunftskosten in besonderen Wohnformen.
- Statt eines Barbetrags erhalten Erwachsene eine Geldleistung und zahlen daraus die vertraglich vereinbarten Kosten.
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) ist nicht dasselbe wie das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.
Trennung der Leistungen nach dem BTHG: Was hat sich geändert?
Bis Ende 2019 bezahlte der Sozialhilfeträger in stationären Einrichtungen ein Gesamtpaket aus Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Bewohner:innen bekamen daneben lediglich einen kleinen Betrag zur freien Verfügung. Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 hat die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und als Teil 2 des SGB IX neu gefasst (Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, o. J.).
Seitdem gilt der Grundsatz: Fachleistungen wie Assistenz oder Leistungen zur Sozialen Teilhabe kommen aus der Eingliederungshilfe. Den Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft decken erwachsene Menschen mit Behinderung – genau wie Menschen ohne Behinderung – aus eigenem Einkommen oder über existenzsichernde Leistungen.
| Leistungsbereich | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Fachleistung | Teil 2 SGB IX (Eingliederungshilfe) | Assistenz, Soziale Teilhabe, personelle Seite der Mittagsverpflegung |
| Existenzsichernde Leistung | Viertes Kapitel SGB XII (oder SGB II) | Regelsatz, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung |
| Pflege | Eingliederungshilfe; pauschale Beteiligung der Pflegekasse nach § 43a SGB XI | Pflegeleistungen innerhalb der Wohnform |
| Vertrag | WBVG | Wohnraum mit Betreuungsleistungen |
Wer erhält Grundsicherung in der besonderen Wohnform?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Vierten Kapitel SGB XII geregelt. Sie kommt für Menschen in Betracht, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 SGB XII). Die Leistung wird nur auf Antrag erbracht; die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung regelt § 45 SGB XII. Wer dagegen nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, erhält grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Wichtig für die Beratung: Das Bürgergeld heißt seit dem Dreizehnten SGB-II-Änderungsgesetz vom 16. April 2026 „Grundsicherungsgeld“, die Neuregelungen treten schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft. Diese sogenannte Neue Grundsicherung betrifft das SGB II. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt eine eigene Leistung im SGB XII – beide Begriffe sollten Sie im Gespräch mit Angehörigen sauber auseinanderhalten.
Existenzsichernde Leistungen in der besonderen Wohnform im Detail
Regelbedarf und Mehrbedarfe
Zu den Bedarfen nach § 42 SGB XII gehören der Regelsatz, Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung. Erwachsene in einer besonderen Wohnform werden einer eigenen Regelbedarfsstufe zugeordnet, die sich von der eines alleinstehenden Menschen in einer Wohnung unterscheidet (Anlage zu § 28 SGB XII). Die Höhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Regelsatz. § 42b SGB XII sieht unter anderem einen Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vor, etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Personal und Ausstattung dieser Mahlzeit zählen dagegen zur Fachleistung nach § 113 SGB IX.
Kosten der Unterkunft in der besonderen Wohnform
§ 42a SGB XII beschreibt Wohnformen, in denen Bewohner:innen persönlichen Wohnraum und zusätzlich Gemeinschaftsräume nutzen, um dort Eingliederungshilfe zu erhalten. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten orientiert sich das Gesetz an den durchschnittlichen angemessenen Kosten eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber, kann ein begrenzter Teil über die Grundsicherung und der verbleibende Rest über die Eingliederungshilfe (§ 113 SGB IX) getragen werden.
Vom Barbetrag zur eigenen Geldleistung
Der Barbetrag nach § 27b SGB XII ist an den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen geknüpft. In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gibt es ihn für Erwachsene seit 2020 in dieser Form nicht mehr: Die Menschen erhalten ihre existenzsichernden Leistungen als Geld und begleichen daraus die im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbarten Kosten. Solche Verträge unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Für Minderjährige gelten eigene Regeln.
Einkommen, Vermögen und Beiträge
Wer gleichzeitig Grundsicherung und Eingliederungshilfe bezieht, profitiert für die Grundsicherung nicht vom höheren Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe – hier gilt die Grenze des § 90 SGB XII (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [DV], o. J.). Die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW nennen dafür mit Stand 2025 ein Schonvermögen von 10.000 € und berücksichtigen Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern erst ab einem Jahresgesamteinkommen von 100.000 € je Person (KSL.NRW, 2025). Für die Fachleistung selbst ist kein Beitrag zu leisten, wenn gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII bezogen werden (§ 138 Abs. 1 SGB IX).
Häufige Fragen
Gibt es in der besonderen Wohnform noch einen Barbetrag?
Für Erwachsene in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nicht mehr in der früheren Form. Sie erhalten existenzsichernde Leistungen als Geldleistung und zahlen daraus die vereinbarten Kosten.
Ist die Grundsicherung dasselbe wie das neue Grundsicherungsgeld?
Nein. Das Grundsicherungsgeld ist die neue Bezeichnung der Leistung nach dem SGB II. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige Leistung im Vierten Kapitel SGB XII.
Wer trägt Wohnkosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze?
Nach § 42a SGB XII kann ein begrenzter Teil über die Grundsicherung übernommen werden; der verbleibende Anteil kann über die Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX zu tragen sein. Die Einzelheiten klärt der zuständige Träger im Einzelfall.
Muss die Grundsicherung beantragt werden?
Ja, die Leistung wird nur auf Antrag erbracht und für einen Bewilligungszeitraum bewilligt (§ 44 SGB XII). Eine rechtzeitige Weiterbewilligung sollte deshalb fest im Jahresablauf eingeplant sein.
Der Selbstlernkurs vertieft in 8 Modulen Leistungsberechtigung, Unterkunftskosten, Mehrbedarfe, Verträge und das Zusammenspiel mit der Eingliederungshilfe – mit Fallbeispielen aus Wohneinrichtungen und einem Wissenscheck. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Grundsicherung in besonderen Wohnformen – Trennung der Leistungen →Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der geltenden Fassung, § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42a.html
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (o. J.). Gesetz [Webseite; Träger: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (o. J.). Gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung und Eingliederungshilfe [BTHG-Kompass, Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-einkommen-und-vermoegen/ueberschneidungen-mit-anderen-leistungssystemen/fd9-m1080/
Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW. (2025). KSL KONKRET #2: Einkommen und Vermögen. Berücksichtigung bei Inanspruchnahme von ausgewählten Sozialleistungen. https://www.ksl-nrw.de/files/public/year/2025/01/250124_KSLkonkret_Einkommen_2025_bf.pdf
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107).
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.