FEM in der Eingliederungshilfe: Recht und Alternativen
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Eingliederungshilfe: Recht und Alternativen
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Eingliederungshilfe sind Eingriffe, die einem Menschen in einer Einrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Bewegungsfreiheit nehmen – etwa durch Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder ruhigstellende Medikamente. Bei Erwachsenen sind sie seit 1. Januar 2023 in § 1831 Abs. 4 BGB geregelt und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.
Für Assistenz- und Fachkräfte in besonderen Wohnformen ist das Thema heikel: Häufig geht es um Sturzgefahr, nächtliche Unruhe oder Situationen, in denen sich jemand selbst verletzt. Gleichzeitig ist die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG „unverletzlich“. Dieser Beitrag ordnet Begriffe, Rechtsgrundlagen und Verfahren ein und zeigt, warum Vermeidung immer an erster Stelle steht.
- Rechtsgrundlage für Erwachsene: § 1831 BGB (bis Ende 2022: § 1906 BGB a. F.).
- Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ist eine FEM nur bei Gefahr im Aufschub zulässig – die Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden.
- Weder Einrichtung noch Ärzt:in oder Assistenzkraft dürfen eine FEM allein anordnen.
- Auch Medikamente können freiheitsentziehend wirken, wenn sie nicht Heilzwecken dienen.
- Für Minderjährige gilt § 1631b Abs. 2 BGB mit Genehmigung des Familiengerichts.
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen in der Eingliederungshilfe?
Das Gesetz nennt drei Wege: mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder „auf andere Weise“. Das Merkblatt eines bayerischen Betreuungsgerichts zählt als Beispiele unter anderem Bettgitter, Fixierungen im Bett oder am Stuhl, Stecktische, Schutzdecken, Zimmereinschluss, Trickschlösser oder Zahlenkombinationen an Türen und Aufzügen sowie Medikamente auf, die gezielt das Weglaufen verhindern oder den Bewegungsdrang dämpfen sollen (AG Regensburg, o. J.).
Keine FEM liegt vor, wenn eine einwilligungsfähige Person selbst ernsthaft und verlässlich zustimmt – etwa weil sie sich mit Bettgitter sicherer fühlt. Ebenso wenig, wenn jemand sich gar nicht mehr willkürlich fortbewegen kann. Fachlich wird außerdem zwischen Freiheitsbeschränkung (ein bestimmter Ort ist nicht erreichbar) und Freiheitsentziehung (Bewegungsfreiheit in jede Richtung aufgehoben) unterschieden (Janssen, 2021).
§ 1831 BGB: Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig?
§ 1831 Abs. 1 BGB erlaubt eine Freiheitsentziehung nur, solange sie erforderlich ist, weil wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt – oder weil eine notwendige Heilbehandlung sonst nicht möglich ist und die Person dies krankheitsbedingt nicht einsehen kann. Die Gefährdung anderer Menschen ist nach dieser Vorschrift kein Grund.
| Frage | Erwachsene | Minderjährige |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1831 Abs. 4 BGB | § 1631b Abs. 2 BGB (seit 1. Oktober 2017) |
| Wer willigt ein? | Rechtliche Betreuung oder Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht, die FEM ausdrücklich umfasst | Sorgeberechtigte |
| Wer genehmigt? | Betreuungsgericht | Familiengericht – auch bei Zustimmung der Sorgeberechtigten |
| Verfahren | §§ 312 ff. FamFG (Unterbringungssachen) | Familiengerichtliches Verfahren |
Fallen die Voraussetzungen weg, muss die Betreuerin bzw. der Betreuer die Maßnahme beenden und dies dem Gericht unverzüglich anzeigen. Wichtig für die Praxis: Eine Genehmigung erlaubt die Maßnahme, sie verpflichtet aber nicht dazu. Wer ohne rechtliche Grundlage einsperrt oder festhält, riskiert eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
Das betreuungsgerichtliche Verfahren
Verfahren über die Genehmigung nach § 1831 Abs. 4 BGB sind Unterbringungssachen im Sinne des § 312 Nr. 2 FamFG. Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an und verschafft sich einen eigenen Eindruck (§ 319 FamFG). Für FEM genügt ein ärztliches Zeugnis; bei Bedarf wird eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt. Eine Genehmigung endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Bedürftigkeit nach zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird (§ 329 FamFG). Die Leitung der Einrichtung kann am Verfahren beteiligt werden.
Ein Regierungsentwurf vom 12. August 2026 (BT-Drs. 21/7561) sieht Änderungen im Unterbringungsverfahren vor, etwa die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung qualifizierter Verfahrenspfleger:innen. Er ist Stand September 2026 nicht in Kraft. Das Heimrecht mit seinen Aufsichts- und Meldepflichten regeln die Länder unterschiedlich – maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Bundeslandes.
Bedarfsmedikation und Alternativen: Fixierung vermeiden in der Behindertenhilfe
Besonders leicht übersehen werden medikamentöse FEM. Nach den CBP-Leitlinien (2018) können Psychopharmaka freiheitsentziehend wirken; dienen sie therapeutischen Zwecken, liegt keine FEM vor, auch wenn die Beweglichkeit als Nebenwirkung eingeschränkt wird. Bedarfsmedikation, die nicht der Heilung dient, sondern Ruhe herstellen soll, ist dagegen als freiheitsbeschränkende Maßnahme unzulässig. Der Deutsche Ethikrat (2018) bewertet mit Fürsorge begründete Zwangsmaßnahmen wie Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente als schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Fixierungen können Immobilität, Gelenkversteifungen, Druckgeschwüre und Depressionen fördern; berichtet werden auch Todesfälle durch Strangulation mit Gurten (Ministerium der Justiz NRW, 2026). Als Alternativen nennt das Ministerium unter anderem Niederflurbetten, geteilte Bettgitter, vor das Bett gelegte Matratzen und Sensormatten. Der Werdenfelser Weg setzt im Verfahren an: Spezialisierte Verfahrenspfleger:innen prüfen gemeinsam mit Einrichtung und Betreuung, ob Vermeidungsstrategien ausgeschöpft sind.
Häufige Fragen
Darf die Einrichtung in einem Notfall kurzfristig handeln?
Ohne vorherige Genehmigung ist eine Maßnahme nach § 1831 Abs. 2 BGB nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Wie im Einzelfall vorzugehen ist, klären Sie mit Leitung, rechtlicher Betreuung und gegebenenfalls dem Gericht.
Können Angehörige in ein Bettgitter einwilligen?
Nur wenn sie als rechtliche Betreuer:innen bestellt sind oder eine schriftliche Vollmacht haben, die FEM ausdrücklich umfasst. Auch dann ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Gilt noch § 1906 BGB?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 ist § 1831 BGB maßgeblich. Ältere Leitlinien und Merkblätter beziehen sich teilweise noch auf § 1906 BGB alter Fassung.
Ersetzt eine FEM Fortbildung die interne Unterweisung?
Nein. Eine Online-Fortbildung vermittelt Grundlagen, erfüllt aber keine gesetzliche, heimrechtliche oder arbeitsvertragliche Unterweisungspflicht. Klären Sie mit Ihrer Leitung, welche Vorgaben in Ihrem Land und bei Ihrem Träger gelten.
Der Selbstlernkurs führt in 8 Modulen von Begriff und Grundrechten über § 1831 BGB, das gerichtliche Verfahren und Bedarfsmedikation bis zu Alternativen, Sonderfällen und Dokumentation. Fallbeispiele und ein Wissencheck helfen beim Lernen im eigenen Tempo; nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Eingliederungshilfe →Amtsgericht Regensburg. (o. J.). Merkblatt zu Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen („Fixierungsmaßnahmen“). Bayerische Justiz. https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/regensburg/merkblatt_zu_unterbringungen_und_unterbringungs%C3%A4hnlichen__freiheitsentziehenden__ma%C3%9Fnahmen.pdf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1831.html
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (2018). CBP-Leitlinien: Freiheitsentziehende Maßnahmen bei erwachsenen Menschen mit Behinderung/psychischer Erkrankung (Stand: 5. März 2018). https://www.cbp.caritas.de/cms/contents/cbp.caritas.de/medien/dokumente/publikationen/stellungnahmen/fem-leitlinien-erwac/18-03-05cbp-stellungnahme_leitlinienfemerwachsene.pdf?d=a&f=pdf
Deutscher Ethikrat. (2018). Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung [Stellungnahme]. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-hilfe-durch-zwang.pdf
Janssen, S. (2021). Rechtsgutachten zum Thema Freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach § 1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe. Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V. https://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/de/article/5195.rechtsgutachten-freiheitsentziehende-massnahmen-und-geschlossene-unterbringung-nach-1631b-bgb-in-der-kinder-und-jugendhilfe.html
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026). Selbstbestimmung stärken – Fixierung vermeiden. https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/familie/Betreuungsverfahren/alternative_freiheitsentz
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.