Fachwissen · Gewaltschutz & häusliche Gewalt

Fortbildung digitale Gewalt: Cyberstalking erkennen und Betroffene beraten

Welche Formen digitaler Gewalt es gibt, was § 238 StGB und das Gewaltschutzgesetz regeln und wie Beratung, Frauenhaus, Jugendhilfe und Opferhilfe Betroffene stärken.

Eine Fortbildung digitale Gewalt beantwortet vor allem die Frage, wie sich Kontrolle, Bedrohung und Bloßstellung über Smartphone, Messenger und soziale Netzwerke zeigen und wie Fachkräfte darauf reagieren können. Kurz gesagt: Digitale Gewalt ist selten ein eigenes Phänomen, sondern meist die Fortsetzung von Stalking oder häuslicher Gewalt mit anderen Mitteln – und das Strafrecht erfasst Cyberstalking seit 2021 ausdrücklich.

Das Bundesfamilienministerium bringt es auf den Punkt: „Digitale und analoge Gewalt gehören eng zusammen“ (BMBFSFJ, 2025a). Schutzeinrichtungen berichten, dass Nachstellung und Partnerschaftsgewalt fast immer auch über Nachrichten, E-Mails oder soziale Medien stattfinden. Betroffen sind überwiegend Frauen, aber nicht ausschließlich – gute Beratung hat alle Geschlechter im Blick.

Auf einen Blick
  • Digitale Gewalt reicht von Belästigung und Hassrede über Überwachung und Ortung bis zur Verbreitung intimer Aufnahmen.
  • § 238 StGB (Nachstellung) nennt digitale Tathandlungen ausdrücklich; heimliche Spähsoftware kann einen besonders schweren Fall begründen.
  • Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht Kontakt- und Näherungsverbote auch bei Verfolgung über Fernkommunikationsmittel.
  • Fachkräfte dokumentieren, stärken und vermitteln – technische Geräteprüfungen gehören in spezialisierte Hände.
  • Über eine Strafanzeige bestimmt allein die Person, die Gewalt erlebt.

Formen digitaler Gewalt im Überblick

Unter digitaler Gewalt versteht das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ alle Formen, andere Menschen über elektronische Kommunikation herabzusetzen, zu belästigen, zu diskriminieren oder zu nötigen. Typisch sind Dauer, Reichweite und häufig Anonymität der Angriffe (Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, o. J.). Die folgende Tabelle ordnet häufige Erscheinungsformen und mögliche einschlägige Strafnormen zu – ob eine Norm im konkreten Fall greift, klären Polizei, Staatsanwaltschaft und anwaltliche Beratung.

FormWas gemeint istMögliche Normen
CyberstalkingStändige Nachrichten, Kontrolle von Konten, Ortung und Überwachung§ 238 StGB, § 202a StGB
Bildbasierte GewaltHeimliche Aufnahmen oder Weitergabe intimer bzw. bloßstellender Bilder§ 201a StGB, § 184k StGB
IdentitätsmissbrauchProfile oder Beiträge unter dem Namen der betroffenen Person§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB
Cybermobbing und HassredeBeleidigungen, Schikanen, Drohungen in Gruppen oder öffentlich§§ 185–187, 241 StGB
Unaufgeforderte sexuelle BilderZusenden expliziter Aufnahmen ohne Einverständnisnach Auffassung der Bundesregierung regelmäßig § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB

Cyberstalking und § 238 StGB: was die Nachstellung heute erfasst

Mit der Reform 2021 (BT-Drs. 19/28679) wurde der Straftatbestand der Nachstellung deutlich an digitale Tatformen angepasst. Heute reicht es, wenn wiederholtes, unbefugtes Nachstellen dazu geeignet ist, das Leben der betroffenen Person spürbar – im Gesetzeswortlaut „nicht unerheblich“ – zu beeinträchtigen. Ob sie ihren Alltag tatsächlich schon umgestellt hat, spielt keine Rolle. Als Tathandlungen nennt das Gesetz neben dem Aufsuchen der räumlichen Nähe und Kontaktversuchen unter anderem das Ausspähen von Daten, das Verbreiten von Abbildungen und das Veröffentlichen herabwürdigender Inhalte unter falscher Urheberschaft.

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass Stalkerware Tätern auch ohne besondere IT-Kenntnisse Zugriff auf Konten und Bewegungsdaten verschaffen kann (Deutscher Bundestag, 2021). Setzt ein Täter ein Programm ein, das gezielt dem digitalen Ausspähen dient, liegt nach § 238 Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall vor; dann drohen mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Schutz vor digitaler Gewalt: Gewaltschutzgesetz und Hilfesystem

Zivilrechtlich bietet das Gewaltschutzgesetz Schutz: Nach § 1 GewSchG kann das Gericht auf Antrag unter anderem Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote anordnen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn jemand trotz klar geäußerter Ablehnung immer wieder nachstellt oder die Person per Telefon, Nachricht oder Internet verfolgt. Verstöße gegen eine vollstreckbare Anordnung sind derzeit mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht; ab 1. Juli 2027 steigt das Höchstmaß auf drei Jahre, zugleich treten elektronische Aufenthaltsüberwachung in Hochrisikofällen und Täterarbeit in Kraft.

Das Gewalthilfegesetz von 2025 verpflichtet die Länder ab 1. Januar 2027, ein ausreichendes Hilfesystem sicherzustellen; ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung gilt ab 1. Januar 2032. Nach Angaben des BMBFSFJ gibt es derzeit rund 400 Frauenhäuser mit über 6.000 Plätzen und rund 750 Fachberatungsstellen (Stand April 2025). Ein eigenes Gesetz gegen digitale Gewalt liegt nur als Referentenentwurf vor; die EU-Richtlinie 2024/1385, die auch Cyberstalking adressiert, ist bis 14. Juni 2027 umzusetzen.

Cyberstalking Beratung: fünf Schritte für die Praxis

1. Ernst nehmen
Schildern lassen, glauben, entlasten – Kontrolle und Angst sind real, auch ohne sichtbare Verletzung.
2. Sicherheit klären
Akute Gefährdung einschätzen; bei unmittelbarer Bedrohung Notruf 110.
3. Dokumentieren
Kontaktversuche mit Datum, Uhrzeit und Inhalt festhalten lassen.
4. Fachberatung einbinden
Für Geräte und Konten spezialisierte technische Beratung vermitteln.
5. Wege aufzeigen
Über Anzeige, Schutzanordnung beim Amtsgericht und anwaltliche Beratung informieren.

Die Polizeiliche Kriminalprävention rät Betroffenen außerdem, den Kontaktabbruch einmal klar zu formulieren und Vertrauenspersonen einzuweihen. Geht es um Minderjährige, gelten die Verfahren des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII; wer beruflich Kontakt zu Kindern hat, kann sich nach § 8b SGB VIII von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen.

Praxisbeispiel: Frau S. ist nach der Trennung in ein Frauenhaus gezogen. Kurz darauf schreibt ihr Ex-Partner, er wisse genau, wo sie einkaufe. Die Mitarbeiterin des Frauenhauses nimmt die Angst ernst, bespricht mit Frau S. einen Sicherheitsplan für die nächsten Tage und bittet sie, alle Nachrichten mit Datum festzuhalten. Statt das Smartphone selbst zu untersuchen, vermittelt sie einen Termin bei einer Fachberatung mit technischem Schwerpunkt. Zusätzlich informiert sie über die Möglichkeit einer Schutzanordnung beim Amtsgericht und über anwaltliche Unterstützung. Ob Frau S. Anzeige erstattet, bleibt ihre Entscheidung.

Häufige Fragen

Ist Cyberstalking in Deutschland strafbar?

Ja, § 238 StGB erfasst seit der Reform 2021 ausdrücklich auch digitale Formen der Nachstellung. Ob ein konkretes Verhalten strafbar ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – dafür sind Polizei, Staatsanwaltschaft und anwaltliche Beratung zuständig.

Müssen Fachkräfte digitale Gewalt anzeigen?

Nein, eine allgemeine Pflicht dazu gibt es für Fachkräfte nicht. Ob eine Strafanzeige gestellt wird, liegt bei der betroffenen Person. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Verfahren nach § 8a SGB VIII zu beachten.

Dürfen wir das Handy einer Klientin auf Spähsoftware durchsuchen?

Davon ist abzuraten. Eigenmächtige Eingriffe können Spuren verändern oder Täter warnen. Vermitteln Sie stattdessen an eine spezialisierte technische Fachberatung.

Wo finden Betroffene Unterstützung?

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät auch zu digitaler Gewalt, Männer erreichen ein separates Hilfetelefon. Hinzu kommen Frauenhäuser und Fachberatungsstellen vor Ort; bei akuter Gefahr gilt der Notruf 110.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs vertieft Formen digitaler Gewalt, Rechtsgrundlagen, Dokumentation, Sicherheitsplanung und Beratungspraxis in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Digitale Gewalt erkennen – Beratung bei Cyberstalking & Co. →
Quellen

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025a, 10. Dezember). Formen der Gewalt erkennen. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-80642

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025b, 10. April). Hilfe und Beratung bei Gewalt. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/hilfe-und-vernetzung/hilfe-und-beratung-bei-gewalt-80640

Deutscher Bundestag. (2021). Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings (Drucksache 19/28679). https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928679.pdf

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. (o. J.). Digitale Gewalt. Abgerufen am 25. September 2026, von https://www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/digitale-gewalt.html

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. (o. J.). Stalking. Abgerufen am 25. September 2026, von https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/stalking/

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), in der im September 2026 geltenden Fassung, § 238 Nachstellung. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34