Unterbringung in der Psychiatrie: PsychKG und § 1831 BGB
Soziale Arbeit in der Psychiatrie: Unterbringung nach PsychKG und § 1831 BGB
Soziale Arbeit in der Psychiatrie bewegt sich bei Unterbringungen zwischen zwei Rechtswegen: der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz (PsychKG, PsychKHG oder ähnlich benannt) und der betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1831 BGB. In beiden Fällen entscheidet am Ende ein Gericht, während Fachkräfte der Sozialen Arbeit Betroffene begleiten, informieren und ihre Rechte im Blick behalten – sie ordnen selbst nichts an.
Wer im Kliniksozialdienst, im Sozialpsychiatrischen Dienst oder in der Gemeindepsychiatrie arbeitet, erlebt Unterbringungen oft aus nächster Nähe: am Montagmorgen nach einer Aufnahme am Wochenende, beim Anruf besorgter Angehöriger oder im Gespräch über die Zeit nach der Entlassung. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Regeln ein und zeigt, warum Zwang stets das letzte Mittel bleiben muss.
- Freiheitsentziehung ist nur auf Grundlage eines förmlichen Gesetzes und mit richterlicher Entscheidung zulässig (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 GG).
- Zwei Wege: Landesrecht über Hilfen und Unterbringung bei psychischen Erkrankungen oder § 1831 BGB im Betreuungsrecht.
- Die betreuungsrechtliche Unterbringung dient nur dem Schutz der betroffenen Person selbst – nicht dem Schutz Dritter.
- Das Verfahren folgt für beide Wege den §§ 312 ff. FamFG: Anhörung, Gutachten, gegebenenfalls Verfahrenspflege.
- Soziale Arbeit stärkt Selbstbestimmung, vermittelt Hilfen und achtet die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Unterbringung psychisch Kranker: zwei rechtliche Wege
Das Grundgesetz schützt die Freiheit der Person besonders stark. Sie darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingeschränkt werden, und ob eine Freiheitsentziehung zulässig ist und fortdauern darf, entscheidet allein eine Richterin oder ein Richter (Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Für die Unterbringung psychisch erkrankter Erwachsener gibt es deshalb zwei klar getrennte Grundlagen, die beide als Unterbringungssachen nach § 312 FamFG vor Gericht kommen.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung regeln die Länder in eigenen Gesetzen, die sich in Namen und Inhalt unterscheiden. In Bayern gilt das BayPsychKHG vom 24. Juli 2018; Rheinland-Pfalz hat das frühere PsychKG zum 1. Januar 2021 durch das Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen (PsychKHG) ersetzt. Wer in einem bestimmten Bundesland arbeitet, muss daher immer das dort geltende Gesetz heranziehen – eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.
| Merkmal | Öffentlich-rechtlich | Betreuungsrechtlich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Landesgesetz (z. B. BayPsychKHG, PsychKHG RLP) | § 1831 BGB |
| Wer handelt? | Zuständige Stellen nach Landesrecht | Betreuer:in oder bevollmächtigte Person |
| Schutzrichtung | Eigen- und Fremdgefährdung, je nach Landesgesetz | Nur Selbstgefährdung oder notwendige Behandlung |
| Gericht | Anordnung nach §§ 312 ff. FamFG | Genehmigung durch das Betreuungsgericht |
§ 1831 BGB: Unterbringung im Betreuungsrecht
Seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gilt ab 1. Januar 2023 § 1831 BGB; die früheren §§ 1906, 1906a BGB a. F. sind abgelöst. Eine Betreuerin oder ein Betreuer darf eine freiheitsentziehende Unterbringung nur veranlassen, solange sie erforderlich ist – entweder weil wegen der Erkrankung die Gefahr einer Selbsttötung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht, oder weil eine notwendige Behandlung ohne Unterbringung nicht möglich ist und die Person dies krankheitsbedingt nicht einsehen kann. Eine Gefahr für andere ist hier kein zulässiger Grund.
Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts geht es nur, wenn ein Aufschub gefährlich wäre; dann muss die Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Entfallen die Voraussetzungen, endet die Unterbringung, und das Gericht ist zu informieren. Wichtig für die Beratung von Angehörigen: Das Notvertretungsrecht von Ehegatt:innen nach § 1358 BGB erlaubt keine Einwilligung in eine freiheitsentziehende Unterbringung. Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind gesondert in § 1832 BGB geregelt und an mehrere strenge Voraussetzungen gebunden, darunter einen stationären Krankenhausaufenthalt und eine gerichtliche Genehmigung.
Das Unterbringungsverfahren nach FamFG
Das Gericht muss die betroffene Person vor jeder Unterbringungsmaßnahme persönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck verschaffen (§ 319 FamFG). Außerdem ist grundsätzlich ein Gutachten einer sachverständigen Person mit psychiatrischer Erfahrung einzuholen (§ 321 FamFG). Ist es zur Wahrung ihrer Interessen nötig, erhält die Person eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger, der ihre Wünsche ins Verfahren trägt (§ 317 FamFG). In Eilfällen sind vorläufige Maßnahmen durch einstweilige Anordnung möglich, die höchstens sechs Wochen dauern und auf insgesamt drei Monate verlängert werden können (§§ 331–333 FamFG).
Für die Praxis relevant: Angehörige und eine von der betroffenen Person benannte Vertrauensperson können beteiligt werden (§ 315 FamFG), und das Gericht benachrichtigt nach § 339 FamFG eine angehörige Person oder Vertrauensperson über die Entscheidung. Eine Unterbringungsmaßnahme endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit nach zwei Jahren, sofern sie nicht verlängert wird (§ 329 FamFG).
Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie und die Rolle der Sozialen Arbeit
Längere Fixierungen sind besonders einschneidend. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die absehbar länger als etwa eine halbe Stunde dauert, eine eigene Freiheitsentziehung mit Richtervorbehalt ist (BVerfG, 2018). Die S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang“ (DGPPN, 2026) empfiehlt unter anderem strukturierte Nachbesprechungen und Vorausplanung, etwa über Behandlungsvereinbarungen und Krisenpässe.
Im Sozialdienst der Akutpsychiatrie geht es vor allem um Aufklärung über Rechte, das Einbinden von Vertrauenspersonen, die Klärung von Vollmachten oder Betreuungsbedarf sowie um tragfähige Hilfen für die Zeit danach. Weitergehende rechtliche Beratung unterliegt dem Rechtsdienstleistungsgesetz (DVSG, 2026). Und jede Weitergabe von Informationen an Gericht, Angehörige oder andere Dienste braucht eine Befugnis, etwa eine Einwilligung, da sonst § 203 StGB berührt ist.
Häufige Fragen
Heißt das Gesetz überall PsychKG?
Nein. Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz mit eigenem Namen. Bayern nutzt das BayPsychKHG, Rheinland-Pfalz seit 2021 das PsychKHG. „PsychKG“ ist daher eher ein Sammelbegriff; maßgeblich ist immer das Landesgesetz vor Ort.
Können Angehörige einer Unterbringung zustimmen?
Nur wenn sie als Betreuer:in bestellt oder entsprechend bevollmächtigt sind. Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB umfasst keine freiheitsentziehende Unterbringung. Zudem braucht die Unterbringung die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Ordnet der Sozialdienst Unterbringungen an?
Nein. Über Freiheitsentziehungen entscheidet ein Gericht. Die Soziale Arbeit begleitet Betroffene, informiert über Abläufe und Rechte, vermittelt Hilfen und bezieht mit Einwilligung Vertrauenspersonen ein.
Ändern sich die Regeln zu Zwangsbehandlungen bald?
Ein Regierungsentwurf zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen (BT-Drs. 21/7561 vom 12. August 2026) liegt dem Bundestag vor. Er ist noch nicht beschlossen; bis dahin gilt § 1832 BGB in der aktuellen Fassung.
Der Kurs vertieft in 8 Modulen Rechtsgrundlagen, Verfahren, Zwangsvermeidung und die Rolle der Sozialen Arbeit – mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo und mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.
Zum Selbstlernkurs: Soziale Arbeit in der Psychiatrie – PsychKG & Unterbringung →Bundesverfassungsgericht. (2018). Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1831.html
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (Hrsg.). (2026). S3-Leitlinie Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen (Langfassung, Version 3.0, Stand 2. März 2026, AWMF-Register-Nr. 038-022).
Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen. (2026). Soziale Arbeit im Handlungsfeld Psychiatrie: Krankenhaus, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Eingliederungshilfe (2., vollständig überarbeitete Aufl.). https://dvsg.org/fileadmin/user_upload/DVSG/Veroeffentlichungen/Arbeitshilfen/DVSG-Arbeitshilfe-Psychiatrie_2026.pdf
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), §§ 312 ff. https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__312.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.