Fachwissen · Demokratie & Extremismusprävention

Fortbildung Islamismus Prävention: Radikalisierung erkennen, sicher handeln

Begriffe, Präventionsebenen und Kinderschutz für Fachkräfte in Jugendhilfe, Schule und Flüchtlingshilfe.

Eine Fortbildung Islamismus Prävention vermittelt Fachkräften, religiös begründeten Extremismus von gelebter muslimischer Religiosität zu unterscheiden und bei Anzeichen einer Radikalisierung fachlich angemessen zu reagieren. Islamismus ist dabei nicht mit dem Islam gleichzusetzen: Gemeint ist eine Deutung, die Religion politisiert und beansprucht, dass der Islam Staat und Gesellschaft prägen soll (Herding et al., 2026).

Für die Praxis in Jugendarbeit, Schulsozialarbeit und Flüchtlingshilfe heißt das: genau hinschauen, ohne junge Muslim:innen unter Generalverdacht zu stellen. Dieser Beitrag ordnet zentrale Begriffe, Präventionsebenen und den rechtlichen Rahmen ein und zeigt, wo Fachkräfte Unterstützung finden.

Auf einen Blick
  • Islam ist eine Religion, Islamismus eine politische Ideologie – Religiosität allein ist kein Warnsignal.
  • Islamistische Szenen sind vielfältig; die Förderrichtlinie „Demokratie leben!“ nennt u. a. jihadistische, salafistische und legalistische Strömungen.
  • Prävention wird in universelle, selektive und indizierte Ansätze unterschieden.
  • Radikalisierung ist nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung; die Einschätzung erfolgt im Einzelfall.
  • Landes-Demokratiezentren bieten u. a. Mobile Beratung sowie Ausstiegs- und Distanzierungsberatung.

Religiös begründeter Extremismus: Begriffe sauber trennen

Artikel 4 des Grundgesetzes schützt die Freiheit des Glaubens und die ungestörte Religionsausübung. Beten, Fasten, ein Kopftuch oder eine Konversion sind Ausdruck dieser Freiheit und keine Hinweise auf Extremismus. Die Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ beschreibt islamistischen Extremismus als vielgestaltiges Phänomen mit sehr unterschiedlichen Strömungen, die sich besonders über digitale Kanäle und eine jugendnahe Ansprache verbreiten (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ], 2024). Salafismus-Prävention ist daher ein Teilbereich, aber nicht das ganze Feld.

Die Studie des Deutschen Jugendinstituts zur Islamismusprävention in Berlin betont, wie wichtig die klare Unterscheidung von Islam und Islamismus ist, und warnt vor Begriffen, die stigmatisierend wirken können (Herding et al., 2026). Hintergründe zu antimuslimischem Rassismus behandelt ein eigener GSL-Kurs.

Radikalisierung erkennen – ohne Generalverdacht

Eine gesicherte Checkliste oder ein allgemeingültiges Stufenmodell der Radikalisierung gibt es nicht. Aufmerksamkeit verdient weniger die Religiosität eines jungen Menschen als seine Haltung gegenüber anderen: etwa wenn Andersdenkende pauschal abgewertet, Gewalt gerechtfertigt oder Grundrechte anderer grundsätzlich abgelehnt werden. Solche Beobachtungen sind keine Diagnose, sondern ein Anlass für Gespräch, Dokumentation und kollegiale Beratung.

Viel geschieht online. Die Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ beschreibt, dass Hassrede Radikalisierung verstärken kann und dass Bilder von Opfern und Leid gezielt zur Emotionalisierung und für Propaganda eingesetzt werden, auch von islamistischen Kreisen (Unabhängige Expertenkommission, 2026).

Fortbildung Islamismus Prävention: die drei Präventionsebenen

Die DJI-Studie unterscheidet drei Ebenen, die sich in der Radikalisierungsprävention in der Jugendhilfe gut als Orientierung eignen (Herding et al., 2026):

EbeneZielgruppeBeispiel aus der Praxis
Universelle Präventionalle jungen Menschen, ohne Anzeichen einer Radikalisierung; bildender AnsatzWorkshop zu Meinungsvielfalt und kritischem Umgang mit Online-Inhalten im Jugendtreff
Selektive PräventionGruppen mit Risikofaktoren oder ersten AnzeichenBegleitete Gesprächsgruppe für Jugendliche, die sich ausgegrenzt fühlen
Indizierte Präventionjunge Menschen mit deutlichen Anzeichen; Ziel ist, eine Verfestigung zu verhindernEinbindung einer spezialisierten Ausstiegs- und Distanzierungsberatung

Politische Bildung ist dabei mehr als Extremismusabwehr. Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme zum 16. Kinder- und Jugendbericht, dass Demokratieförderung und Prävention Hand in Hand gehen sollen (Deutscher Bundestag, 2020). Für die Schule gilt der Beutelsbacher Konsens mit Überwältigungsverbot und Kontroversitätsgebot (Kultusministerkonferenz [KMK], 2018).

Rechtsrahmen und Kinderschutz bei Radikalisierung

Radikalisierung ist nicht per se eine Kindeswohlgefährdung. Liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, nehmen Fachkräfte freier Träger nach § 8a Abs. 4 SGB VIII eine Gefährdungseinschätzung vor und ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu. Berufsgeheimnisträger:innen wie Sozialarbeiter:innen oder Lehrkräfte können sich nach § 4 KKG mit pseudonymisierten Daten beraten lassen; die Vorschrift ist eine Befugnis zur Information des Jugendamts, keine Meldepflicht. Anvertraute Daten bleiben nach § 65 SGB VIII besonders geschützt, und nach § 9 SGB VIII ist die religiöse Erziehung durch die Eltern zu beachten.

Strafrechtlich sind etwa das Verbreiten von Propagandamitteln und das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen erfasst (§§ 86, 86a StGB), ausgenommen unter anderem Handlungen zur staatsbürgerlichen Aufklärung. Ob ein Inhalt strafbar ist, klären im Einzelfall die zuständigen Stellen.

Praxisbeispiel: Die Schulsozialarbeiterin Frau A. erfährt, dass ein 15-jähriger Schüler im Klassenchat Videos teilt, in denen Andersgläubige verächtlich gemacht werden, und eine Mitschülerin unter Druck setzt, sich „richtig“ zu verhalten. Sie spricht mit ihm über die Inhalte und seine Sicht, nicht über seinen Glauben. Anschließend bespricht sie den Fall anonymisiert mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft und bezieht die Eltern ein. Gemeinsam wird eine spezialisierte Beratungsstelle für Distanzierungsarbeit hinzugezogen.

Häufige Fragen

Ist starke Religiosität ein Warnzeichen für Radikalisierung?

Nein. Religionsausübung ist durch Art. 4 GG geschützt. Aufmerksamkeit verdienen vielmehr abwertende Haltungen gegenüber anderen oder die Rechtfertigung von Gewalt.

Muss ich Radikalisierung dem Jugendamt melden?

Eine allgemeine Meldepflicht gibt es nicht. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung greifen § 8a SGB VIII bzw. § 4 KKG mit Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die Einschätzung erfolgt immer im Einzelfall.

Wo finden Fachkräfte Unterstützung?

Über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ bieten Landes-Demokratiezentren Mobile Beratung, Opfer- und Betroffenenberatung sowie Ausstiegs- und Distanzierungsberatung an. Das Programm läuft in seiner 3. Förderperiode bis 2032 (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMBFSFJ], 2025).

Was bringt eine Fortbildung zur Islamismusprävention im Alltag?

Die DJI-Studie nennt die systematische Fortbildung von Fachkräften in Regelstrukturen als wichtigen Bedarf. Eine Fortbildung schärft Begriffe, gibt Sicherheit im Gespräch und klärt die Schnittstellen zum Kinderschutz.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Kurs vertieft Begriffe, Online-Radikalisierung, Präventionsansätze und Kinderschutz in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck – im eigenen Tempo, mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.

Zum Selbstlernkurs: Islamismusprävention – religiös begründeten Extremismus erkennen →
Quellen

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025, 11. März). Bundesprogramm „Demokratie leben!“. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/bundesprogramm-demokratie-leben--73948

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2024). Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie (Förderrichtlinie „Demokratie leben!“) vom 20. November 2024 (GMBl. 2024 Nr. 53, S. 1166–1176). https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/253724/58cb0adfa0d1dc31702ef0841ac11afc/foerderrichtlinie-des-bundesprogramms-demokratie-leben-aenderung-2024-data.pdf

Deutscher Bundestag. (2020). Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – 16. Kinder- und Jugendbericht – Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter und Stellungnahme der Bundesregierung (Drucksache 19/24200 vom 11.11.2020). https://dserver.bundestag.de/btd/19/242/1924200.pdf

Herding, M., Jakob, M. & Johann, T. (2026). Bedarfe der pädagogischen Islamismusprävention in Berlin: Abschlussbericht. Deutsches Jugendinstitut. https://doi.org/10.36189/DJI202539

Kultusministerkonferenz. (2018). Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 i. d. F. vom 11.10.2018). https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2009/2009_03_06-Staerkung_Demokratieerziehung.pdf

Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. (2026). Abschlussbericht September 2026. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/294102/4e552d9390471684b6ebc4a0548447a6/kinder-und-jugendschutz-in-der-digitalen-welt-abschlussbericht-data.pdf

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34