Pflegekompetenzgesetz 2026: Das müssen Pflegekräfte wissen
Pflegekompetenzgesetz 2026: Was sich für Pflegefachpersonen ändert
Das Pflegekompetenzgesetz – amtlich „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ vom 22. Dezember 2025 – erlaubt Pflegefachpersonen, bestimmte ärztliche Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen und ausgewählte Leistungen zu verordnen. Laut Bundesministerium für Gesundheit ist das Pflegekompetenzgesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, doch viele Befugnisse greifen erst, wenn die vorgesehenen Verträge und Kataloge vereinbart sind (BMG, 2025a).
Für Pflegefachkräfte, Pflegedienstleitungen und Einrichtungsleitungen ist deshalb vor allem eine Frage wichtig: Was gilt schon heute, und was steht noch aus? Dieser Beitrag sortiert die Befugniserweiterung in der Pflege 2026 nach Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Fristen. Die Bezeichnungen „Pflegekompetenzgesetz“ und „BEEP“ sind übrigens keine amtlichen Namen: Das erste war der Arbeitstitel im Gesetzgebungsverfahren, das zweite ist eine inoffizielle Abkürzung.
- Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 371; laut BMG seit 1. Januar 2026 in Kraft.
- Kernnorm ist § 15a SGB V: eigenverantwortliche Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen.
- Die Leistungskataloge werden erst vereinbart – für ambulante Versorgung und Langzeitpflege bis 31. Dezember 2026, für Krankenhäuser bis 31. Juli 2027.
- Bis dahin dient Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V (Diabetes, chronische Wunden, Demenz) als Übergangsgrundlage.
- Im Pflegeberufegesetz sind der Begriff „Pflegeprozessverantwortung“ sowie die §§ 4a und 14a neu.
Was regelt das Pflegekompetenzgesetz im Kern?
Das Gesetz ist ein Artikelgesetz. Es greift in mehrere Regelwerke ein, unter anderem in das SGB XI (Art. 1 und 2), das SGB V (Art. 3) und das Pflegeberufegesetz (Art. 5). Im Mittelpunkt steht der neue § 15a SGB V. Danach können Pflegefachpersonen, die über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung selbst verantworten. Diese Kompetenzen können aus der beruflichen oder hochschulischen Ausbildung stammen, aus einer bundesweit einheitlichen Weiterbildung oder aus Berufserfahrung, die durch eine Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde. Wie diese Feststellung konkret abläuft, ist Ländersache und unterscheidet sich.
Wer als Pflegefachperson gilt, legt § 15a Abs. 3 SGB V fest: Gemeint sind Personen mit einer Erlaubnis nach §§ 1 oder 58 Abs. 1 oder 2 oder § 64 PflBG. Außerdem stellt § 15a Abs. 2 SGB V klar, dass diese Personen bei Leistungen nach dem SGB V die Pflegeprozessverantwortung wahrnehmen.
Drei Wege der Befugniserweiterung
| Regelung | Inhalt | Stand September 2026 |
|---|---|---|
| § 15a Abs. 1 Nr. 1 SGB V | Eigenverantwortliche ärztliche Leistungen laut Katalog – nach ärztlicher Diagnose und Indikation oder nach pflegerischer Diagnose | Kataloge nach § 73d und § 112a SGB V noch zu vereinbaren |
| § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V | Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach einer ärztlichen Erstverordnung | Katalog Teil des Vertrags nach § 73d SGB V (Frist 31.12.2026) |
| § 15a Abs. 1 Nr. 3 SGB V | Übergangsweise Leistungen aus Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V | Gilt, bis der Vertrag nach § 73d SGB V vorliegt |
Kataloge und Fristen: Warum das Pflegekompetenzgesetz schrittweise wirkt
Das Gesetz beschreibt den Rahmen, die konkreten Tätigkeiten stehen in Verträgen der Selbstverwaltung. Nach § 73d Abs. 1 SGB V vereinbaren Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste und Heimträger bis zum 31. Dezember 2026 einen Vertrag. Er soll drei Bausteine enthalten: einen Katalog ärztlicher Leistungen, einen Katalog verordnungsfähiger Leistungen der häuslichen Krankenpflege einschließlich benötigter Hilfsmittel sowie Rahmenvorgaben für die Zusammenarbeit von Pflege und Ärzteschaft. Dort wird auch geregelt, welche Leistungen eine pflegerische Diagnose genügen lassen und welche Kompetenzen jeweils vorausgesetzt werden.
Einigen sich die Partner nicht rechtzeitig, bestimmt eine unabhängige Schiedsperson den Inhalt (§ 73d Abs. 3 SGB V). Für Krankenhäuser gilt ein eigener Strang: Nach § 112a SGB V ist bis zum 31. Juli 2027 ein Katalog für die eigenverantwortliche Leistungserbringung in zugelassenen Kliniken zu vereinbaren. Ob und wann die einzelnen Kataloge vorliegen, sollten Einrichtungen fortlaufend anhand der Veröffentlichungen der Vertragspartner prüfen – erst dann steht fest, welche Tätigkeiten konkret erfasst sind.
Die Übergangslösung nach § 64d SGB V
Solange der Vertrag nach § 73d SGB V fehlt, verweist § 15a Abs. 1 Nr. 3 SGB V auf Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V vom 1. Juni 2023. Diese Anlage umfasst drei Bereiche: Diabetes mellitus, chronische Wunden und Demenz. Voraussetzung sind jeweils ein Grundlagenmodul und das passende Wahlmodul der Fachkommission. Innerhalb der übertragenen Tätigkeiten entscheidet die Pflegefachperson dort selbst über das Ob und den Umfang; die Erstverordnung bleibt ärztlich.
Heilkunde für Pflegefachkräfte: Neuerungen im Pflegeberufegesetz
§ 4 PflBG kannte bereits vorbehaltene Aufgaben: Pflegebedarf erheben und Pflege planen, den Pflegeprozess organisieren und steuern, Pflegequalität analysieren und weiterentwickeln. Neu ist, dass diese Aufgaben nun ausdrücklich als Pflegeprozessverantwortung bezeichnet werden. Ebenfalls neu ist § 4a PflBG: Personen mit Erlaubnis nach § 1 PflBG dürfen Heilkunde eigenverantwortlich ausüben – begrenzt auf die dafür erworbenen und staatlich nachgewiesenen Kompetenzen. Ergänzend erlaubt § 14a PflBG der Fachkommission, empfehlende, standardisierte Beschreibungen der Kompetenzen für heilkundliche Aufgaben zu erarbeiten, soweit diese Inhalte nicht schon Teil der Ausbildung sind.
Weitere Änderungen in der Langzeitpflege
Auch das SGB XI wurde angepasst. Seit der Reform sieht § 40 Abs. 6 SGB XI vor, dass Pflegefachpersonen bei ihren Leistungen – etwa bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI – konkrete Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln aussprechen können; bei Antragstellung darf die Empfehlung höchstens zwei Wochen alt sein. Die dazugehörigen Richtlinien nach § 17a SGB XI sollte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis 31. Juli 2026 erarbeiten. § 71 Abs. 3 SGB XI spricht seit 2026 von der „verantwortlichen Pflegefachperson“. Laut BMG soll zudem die Pflegedokumentation auf das Notwendige beschränkt und das Prüfgeschehen entlastet werden (BMG, 2025b).
Häufige Fragen
Ist „BEEP“ der offizielle Name des Gesetzes?
Nein. Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“. „Pflegekompetenzgesetz“ war der Arbeitstitel, „BEEP“ ist eine gebräuchliche, aber nichtamtliche Abkürzung.
Darf jede Pflegefachkraft jetzt ärztliche Leistungen übernehmen?
Nicht automatisch. § 15a SGB V setzt die erforderlichen fachlichen Kompetenzen voraus, und welche Leistungen genau erfasst sind, legen erst die Kataloge fest. Übergangsweise gilt Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V mit ihren Modulvoraussetzungen.
Was passiert, wenn die Kataloge nicht rechtzeitig fertig werden?
Für den Vertrag nach § 73d SGB V sieht das Gesetz eine unabhängige Schiedsperson vor, die den Inhalt festlegt. Außerdem müssen die Vertragspartner dem BMG bis Ende 2029 einen Evaluationsbericht vorlegen.
Brauche ich eine Pflegekompetenzgesetz-Fortbildung?
Eine allgemeine Fortbildung zum Gesetz verschafft Orientierung, verleiht aber keine Befugnis zur Heilkundeausübung. Maßgeblich sind die im Gesetz genannten Kompetenzwege und die Vorgaben der jeweiligen Kataloge.
Der Selbstlernkurs führt in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissencheck durch Paragraphen, Kataloglogik und Umsetzung im Team – im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Pflegekompetenzgesetz 2026 – Befugniserweiterung in der Pflege →Bundesministerium für Gesundheit. (2025a, 29. Dezember). Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-befugniserweiterung-entbuerokratisierung-pflege
Bundesministerium für Gesundheit. (2025b, 6. November). Bundestag verabschiedet Gesetz für weitere Befugnisse für Pflegekräfte und Entbürokratisierung in der Pflege [Pressemitteilung]. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/befugniserweiterungsgesetz-bundestag-06-11-25
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/371/VO.html
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 15a Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung, in der am 24. September 2026 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15a.html
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 73d Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen, in der am 24. September 2026 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73d.html
GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung & Verbände der Leistungserbringer. (2023). Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V vom 01.06.2023. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/uebertragung-aerztlicher-taetigkeiten/rahmenvertrag-modellvorhaben-uebertragung-aerztlicher-taetigkeiten-64d-sgb-v.pdf
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.