Fachwissen · Wohnungslosenhilfe & Armut

Wohnungslosenhilfe: §§ 67 ff. SGB XII verständlich erklärt

Begriffe, Rechtsanspruch, Prävention, Housing First und das Ziel 2030 im Überblick.

Die Wohnungslosenhilfe unterstützt Menschen ohne eigene mietrechtlich abgesicherte Wohnung und Menschen, deren Wohnung akut gefährdet ist. Ihr rechtlicher Kern sind die §§ 67 ff. SGB XII: Sie sichern vor allem Beratung, persönliche Betreuung und Hilfen, um eine Wohnung zu erhalten oder zu finden.

Weil Vorbeugung dazugehört, ist in der Fachwelt oft von Wohnungsnotfallhilfe die Rede. Dieser Beitrag klärt Begriffe, Anspruch und Prävention und ordnet Housing First sowie den Nationalen Aktionsplan ein.

Auf einen Blick
  • Wohnungslos und obdachlos sind nicht dasselbe.
  • Die §§ 67–69 SGB XII bilden das rechtliche Fundament der Hilfe.
  • Die Hilfe ist nachrangig, etwa gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Mietschulden lassen sich im Einzelfall über § 36 SGB XII oder § 22 Abs. 8 SGB II auffangen.
  • Bis 2030 sollen Wohnungs- und Obdachlosigkeit überwunden sein.

Wohnungslos, obdachlos, bedroht: die Begriffe

Die Fachpraxis orientiert sich an der Wohnungsnotfalldefinition der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe. Gemeint sind Haushalte und Personen mit dringendem Wohnungsbedarf, die wegen besonderer Hürden am Wohnungsmarkt Unterstützung brauchen (Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe [BAG W], o. J.-a).

SituationKennzeichen
WohnungslosWeder eigene mietrechtlich abgesicherte Wohnung noch Wohneigentum – ob institutionell untergebracht oder nicht
Obdachlos (kein Rechtsbegriff)Leben ganz ohne Unterkunft, etwa auf der Straße
Von Wohnungslosigkeit bedrohtDer Verlust der jetzigen Wohnung steht unmittelbar bevor
Unzumutbare WohnverhältnisseEtwa Schlicht- oder Substandardwohnung, außergewöhnlich beengter Wohnraum

Wer auf der Straße schläft, ist wohnungslos – aber viele Wohnungslose leben in Unterkünften oder verdeckt bei Bekannten.

Wohnungslosenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII: Anspruch und Leistungen

Die §§ 67 bis 69 SGB XII tragen die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Für die BAG W ist sie die zentrale Rechtsgrundlage, wenn Wohnungsnot und soziale Schwierigkeiten zusammentreffen (BAG W, 2025).

Voraussetzungen und Nachrang

§ 67 SGB XII verlangt besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten einhergehen, und dass die Betroffenen diese nicht allein bewältigen können. Vorrang haben andere Leistungen des SGB XII sowie der Kinder- und Jugendhilfe, sofern sie den Bedarf decken.

Leistungsumfang und Verordnung

Laut § 68 SGB XII sollen die Maßnahmen Schwierigkeiten abwenden, beseitigen oder mildern und eine Verschlimmerung verhüten. Kern sind Beratung und persönliche Betreuung, dazu kommen etwa Hilfen rund um Arbeit und Wohnung. Den Einsatz von Einkommen und Vermögen regelt die Norm gesondert; Details nennt der Gesetzestext.

Auf § 69 SGB XII beruht die Durchführungsverordnung vom 24. Januar 2001. Sie konkretisiert etwa, wer die Hilfe erhält (§ 1), welche Maßnahmen infrage kommen (§ 2), wie Beratung und Unterstützung aussehen (§ 3) und wie Ausbildung und Arbeitsplatz gefördert werden (§ 5). Ein Positionspapier der BAG W vom Oktober 2025 kritisiert, dass diese Rechte in der Praxis oft nicht voll umgesetzt werden (BAG W, 2025).

Prävention: Mietschulden übernehmen, Wohnung erhalten

Eine Wohnung zu halten, ist meist leichter, als eine neue zu finden. Prävention beginnt daher bei ersten Mietrückständen. Zwei Normen sind zentral:

  • § 36 SGB XII: Übernahme von Schulden, wenn sie gerechtfertigt ist, um die Unterkunft zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben.
  • § 22 Abs. 8 SGB II: Für Menschen mit Leistungen nach dem SGB II können ebenfalls Schulden wie Mietrückstände übernommen werden, um die Unterkunft zu erhalten. Die BAG W zählt diese Regelung zu den zentralen Präventionsnormen (BAG W, 2025).

Entschieden wird im Einzelfall; prüfen Sie die aktuelle Gesetzesfassung.

Praxisbeispiel: Frau A. (fiktiv) erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Nach einer Trennung zahlt sie die Miete allein, gerät in Rückstand und bekommt die Kündigung. Die Sozialarbeiterin der Fachberatungsstelle stuft sie als von Wohnungslosigkeit bedroht ein. Gemeinsam beantragen sie beim Jobcenter die Übernahme der Mietschulden, sprechen mit der Vermieterin und vereinbaren einen Termin bei der Schuldnerberatung.

Housing First und junge Wohnungslose

Stufenmodelle („Treatment First“) knüpfen die eigene Wohnung oft an vorherige Auflagen. Housing First kehrt das um: Nach dem Vorbild von Pathways to Housing (Sam Tsemberis, USA) kommt die Wohnung zuerst, ohne Behandlungsauflagen. Finnland ersetzt mit der Y-Foundation Notunterkünfte durch dauerhaften Wohnraum mit Mietvertrag. Auch deutsche Kommunen arbeiten seit Jahren mit dem Ansatz; die BAG W bezog im Herbst 2023 Position (BAG W, o. J.-d).

Bei jungen Menschen ist zuerst die Jugendhilfe gefragt: Junge Volljährige können Hilfe nach § 41 SGB VIII erhalten, anschließend Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII. Beide Normen hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 2021 neu gefasst bzw. eingefügt. Jugendamt und Sozialhilfeträger müssen Zuständigkeiten abstimmen, damit niemand zwischen den Systemen verloren geht.

Wohnungslosenhilfe bis 2030: Aktionsplan und Statistik

Am 24. April 2024 beschloss das Bundeskabinett den Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit „Gemeinsam für ein Zuhause“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Er soll Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 überwinden. Drei Facharbeitsgruppen begleiten ihn – zu Prävention, zu Hilfen, Hilfesystemen und Notversorgung sowie zur Wohnraumversorgung (BAG W, o. J.-b). Rechtsansprüche begründet der Plan nicht.

Seit dem Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) von 2020 erhebt das Statistische Bundesamt jährlich zum 31. Januar untergebrachte wohnungslose Personen. Menschen auf der Straße oder verdeckt Wohnungslose fehlen darin (BAG W, o. J.-c); sie erfasst ergänzend der Wohnungslosenbericht, erstmals 2022.

Häufige Fragen

Was unterscheidet wohnungslos von obdachlos?

Wohnungslos ist, wer keine eigene mietrechtlich abgesicherte Wohnung hat – auch in einer Unterkunft. Obdachlos meint umgangssprachlich ein Leben ganz ohne Unterkunft. Gesetzlich definiert ist dieser Begriff nicht.

Wer erhält Hilfe nach § 67 SGB XII?

Anspruch haben Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die sie allein nicht bewältigen können. Vorrangige Leistungen gehen vor. Ob ein Anspruch besteht, klärt der Sozialhilfeträger.

Übernimmt das Amt Mietschulden?

Möglich ist das nach § 36 SGB XII oder bei Leistungen nach dem SGB II nach § 22 Abs. 8 SGB II. Einen Automatismus gibt es nicht. Suchen Sie früh eine Fachberatungsstelle auf.

Gibt es Housing First in Deutschland?

Ja, verschiedene Kommunen setzen den Ansatz um. Die BAG W bietet dazu seit August 2024 ein halbjährliches Dialogforum an.

Vertiefen im Selbstlernkurs

8 Module zu Rechtsanspruch, Hilfeplanung, Prävention, Notversorgung, Housing First und jungen Wohnungslosen – mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo, mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.

Zum Selbstlernkurs: Wohnungslosenhilfe Grundlagen – Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII →
Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (o. J.-a). Wohnungsnotfalldefinition. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.bagw.de/de/themen/zahl-der-wohnungslosen/wohnungsnotfalldefinition

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (o. J.-b). Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.bagw.de/de/nationale-strategie/nationaler-aktionsplan-der-bundesregierung

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (o. J.-c). Wohnungsnotfallstatistik. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.bagw.de/de/themen/zahl-der-wohnungslosen/wohnungsnotfallstatistik

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (o. J.-d). Housing First. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.bagw.de/de/themen/housing-first

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (2025). Sozialrecht – Rechtsverwirklichung der Hilfen nach §§ 67–69 SGB XII: Position der BAG Wohnungslosenhilfe [Positionspapier, verabschiedet am 28.10.2025]. https://www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/POS/POS_25_BAGW_Rechtsverwirklichung_67-69_SGB_XII.pdf

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:18