Cannabisprävention nach dem KCanG: Wissen für Fachkräfte
Cannabisprävention nach dem KCanG: Wissen für Fachkräfte
Cannabisprävention nach dem KCanG heißt für Fachkräfte vor allem: Minderjährige schützen, obwohl Erwachsene Cannabis seit 2024 in einem begrenzten Rahmen legal konsumieren dürfen. Für Kinder und Jugendliche bleibt der Konsum verboten – Prävention in Jugendhilfe, Schule und Jugendarbeit verbindet deshalb sachliche Aufklärung, frühes Hinsehen und Gespräche auf Augenhöhe.
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) trat stufenweise am 1. April und am 1. Juli 2024 in Kraft. Seitdem begegnet vielen Fachkräften der Satz „Ist doch jetzt legal“. Dieser Überblick ordnet den Rechtsrahmen ein, erklärt, warum junge Menschen besonders verletzlich sind, und zeigt, wie Präventionsebenen, Frühintervention und Motivierende Gesprächsführung zusammenwirken.
- Das KCanG gilt seit 2024; für Minderjährige ist Cannabiskonsum weiterhin verboten.
- Jugendliche sind besonders gefährdet, weil sich Körper und Gehirn noch entwickeln.
- Präventionsbeauftragte nach § 23 Abs. 4 KCanG müssen Anbauvereinigungen benennen – nicht Schulen oder Jugendhilfeträger.
- Gute Prävention denkt in drei Ebenen: universell, selektiv und indiziert.
- Frühinterventionen für Jugendliche sind laut Bundesgesundheitsministerium stark zurückgegangen – Zugänge über Fachkräfte gewinnen an Bedeutung.
Konsumcannabisgesetz und Jugendschutz: Was gilt für Minderjährige?
Das KCanG erlaubt Erwachsenen den Umgang mit Cannabis nur innerhalb enger Grenzen. Für Minderjährige ändert sich am Verbot nichts: Der Kinder- und Jugendschutz gehört zu den zentralen Zielen des Gesetzes und ist ein Schwerpunkt seiner Evaluation. Den zweiten Zwischenbericht des Evaluationsprojekts EKOCAN machte das Bundesministerium für Gesundheit am 1. April 2026 öffentlich. Genannt werden unter anderem ein starker Rückgang der Frühinterventionen für Jugendliche und unregulierte Online-Angebote; BMG, BMI, BMBFSFJ und der Drogenbeauftragte sehen „dringenden Handlungsbedarf“ (BMG, 2026). Welche Gesetzesänderungen folgen sollen, lässt die Meldung offen.
Detailregeln etwa zu Mengen, Orten oder Sanktionen sollten Sie stets in den aktuellen amtlichen Informationen des BMG nachlesen. Fachlicher Anker der Jugendhilfe bleibt § 14 SGB VIII, der den erzieherischen Schutz junger Menschen als eigene Aufgabe festschreibt.
Präventionsbeauftragte nach § 23 Abs. 4 KCanG
Anbauvereinigungen müssen eine Präventionsbeauftragte oder einen Präventionsbeauftragten benennen. Ihre Beratungs- und Präventionskenntnisse belegt sie über Schulungen, die Landes- bzw. Fachstellen für Suchtprävention oder gleichwertig qualifizierte, öffentlich geförderte Einrichtungen anbieten. Orientierung für diese Schulungen gibt ein vom BMG beauftragtes Mustercurriculum mit 16 Zeitstunden in 11 Modulen (Fachstelle für Suchtprävention Berlin, 2024). Für Jugendhilfe und Schule wird das Thema relevant, wenn eine Anbauvereinigung zum Beispiel den Austausch über ihr Jugendschutzkonzept sucht.
Warum Cannabisprävention im Jugendalter so wichtig ist
Nur Alkohol und Nikotin sind weltweit verbreiteter als Cannabis, und das gilt auch für Jugendliche und junge Erwachsene (ZPG, o. J.-a). Weil die Hirnentwicklung in diesen Lebensphasen noch nicht abgeschlossen ist, erhöht ein früher Einstieg das Risiko einer Abhängigkeit sowie gesundheitlicher und sozialer Probleme. Wie riskant Konsum im Einzelfall ist, hängt unter anderem vom Verhältnis der Wirkstoffe THC und CBD, von der Konsumform und von persönlichen Faktoren ab (Fachstelle für Suchtprävention Berlin, 2024). Auf „pflanzlich, also harmlos“ antworten Fachkräfte deshalb am besten sachlich statt dramatisierend.
Cannabisprävention auf drei Ebenen: universell, selektiv, indiziert
Fachlich üblich ist die Einteilung nach dem Risiko der Zielgruppe. Das Mustercurriculum verknüpft Prävention zudem mit Risiko- und Schadensminderung, vor allem auf selektiver und indizierter Ebene. Schulische Prävention ruht laut ZPG auf drei Säulen: Lebenskompetenzen stärken, dem Alter entsprechend aufklären und die Schule strukturell unterstützen (ZPG, o. J.-a).
| Ebene | Zielgruppe | Beispiele aus der Praxis |
|---|---|---|
| Universell | Alle Kinder und Jugendlichen eines Settings, unabhängig vom Risiko | Lebenskompetenzförderung, altersgerechte Aufklärung im Unterricht, Materialien auf cannabispraevention.de für Jugendliche, Eltern und Fachkräfte |
| Selektiv | Gruppen mit erhöhtem Risiko | Gesprächsangebote für eine Clique im Jugendtreff, die am Wochenende konsumiert |
| Indiziert | Einzelne mit ersten Konsumauffälligkeiten | Frühintervention wie FreD für 14- bis 21-Jährige mit Drogenkontakt; Chat-Beratung, Selbsteinschätzung und das Ausstiegsprogramm „Quit the Shit“ auf drugcom.de (ZPG, o. J.-b) |
Frühintervention bei Cannabis: früh erkennen, gut ansprechen
Wenn formelle Frühinterventionen seltener genutzt werden, kommt es umso mehr auf Fachkräfte an, die Jugendliche im Alltag erreichen. Hilfreich ist ein Vorgehen in vier Schritten:
Verhalten beschreiben, nicht bewerten. Auffälligkeiten sind kein Konsumnachweis.
Andere Erklärungen mitdenken, etwa Stress, Konflikte oder psychische Belastung.
Ein ruhiges Gespräch anbieten, mit Ich-Botschaften und echtem Interesse.
Suchtberatung, Frühinterventionsangebote oder digitale Hilfen gemeinsam erschließen.
Vertraulichkeit ist dabei ein wichtiger Türöffner: Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII können Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis ihrer Eltern beraten werden, solange eine Mitteilung den Beratungszweck vereiteln würde. Konsum allein bedeutet noch keine Kindeswohlgefährdung, und Fachkräfte trifft keine generelle Meldepflicht. Liegen jedoch gewichtige Anhaltspunkte vor, folgt das Vorgehen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII: Gefährdungseinschätzung, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, Einbeziehung von Kind und Erziehungsberechtigten, Hinwirken auf Hilfen und – falls nötig – Information des Jugendamts. Lehrkräfte und Suchtberater:innen orientieren sich an § 4 KKG.
Motivierende Gesprächsführung mit Jugendlichen
Die Motivierende Gesprächsführung nach William R. Miller und Stephen Rollnick ist partnerschaftlich, klientenzentriert und zugleich zielorientiert. Sie geht davon aus, dass Ambivalenz – „eigentlich will ich weniger, aber …“ – ein normaler Teil jeder Veränderung ist. Statt zu überzeugen, lockt die Fachkraft die eigenen Gründe des Gegenübers hervor. Zentrale Werkzeuge sind offene Fragen, Würdigung, reflektierendes Zuhören und Zusammenfassungen. Auch das Mustercurriculum greift die Motivierende Kurzintervention und empathische Gesprächsführung auf. Wichtig: Es handelt sich um eine Gesprächshaltung, nicht um eine Therapie.
Häufige Fragen
Ist Cannabis für Jugendliche seit dem KCanG erlaubt?
Nein. Die Teillegalisierung betrifft ausschließlich Erwachsene. Für Minderjährige bleibt der Konsum verboten, und ihr Schutz ist ein Kernziel des Gesetzes.
Müssen Schulen oder Jugendhilfeträger Präventionsbeauftragte benennen?
Nein. Die Pflicht nach § 23 Abs. 4 KCanG gilt für Anbauvereinigungen. Schulen und Träger können dennoch mit diesen Präventionsbeauftragten kooperieren, etwa beim Jugendschutz.
Ist Cannabiskonsum eines Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung?
Nicht automatisch. Maßgeblich sind gewichtige Anhaltspunkte im Einzelfall; dann greift das Verfahren nach § 8a Abs. 4 SGB VIII oder § 4 KKG. Im Zweifel holen Sie sich Rat bei einer insoweit erfahrenen Fachkraft.
Gelten Regeln zum risikoarmen Konsum auch für Jugendliche?
Nein. Hinweise wie Konsumpausen, kein Mischkonsum oder Punktnüchternheit richten sich im Mustercurriculum an Erwachsene in Anbauvereinigungen. Bei Minderjährigen stehen Schutz, Gespräch und frühe Hilfe im Vordergrund.
Der Kurs vertieft Recht, Präventionsebenen, Frühintervention und Gesprächsführung in 8 Modulen mit Fallbeispielen aus Jugendhilfe, Schule und Jugendarbeit sowie einem Wissenscheck – im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung; eine Schulung für Präventionsbeauftragte nach § 23 Abs. 4 KCanG ersetzt der Kurs nicht.
Zum Selbstlernkurs: Cannabisprävention nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) →Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung. (o. J.-a). Cannabis [Webseite]. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.zpg-bayern.de/cannabis.html
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung. (o. J.-b). Informationen und Materialien zur Cannabisprävention [Webseite]. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.zpg-bayern.de/informationen-materialien.html
Bundesministerium für Gesundheit. (2026, 1. April). Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung – BMG, BMI und BMBFSFJ und Bundesdrogenbeauftragter erkennen dringenden Handlungsbedarf [Meldung]. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/zweite-evaluation-zur-cannabis-teillegalisierung-01-04-26
Fachstelle für Suchtprävention Berlin gGmbH. (2024). Mustercurriculum – Schulung zur Cannabisprävention für Präventionsbeauftragte nach dem Konsumcannabisgesetz (1. Aufl.). Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/BMG_Mustercurriculum_Cannabis.pdf
Konsumcannabisgesetz (KCanG), stufenweise in Kraft getreten am 1. April 2024 und am 1. Juli 2024, in der im September 2026 geltenden Fassung, § 23 (Präventionsbeauftragte in Anbauvereinigungen). Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__23.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der im September 2026 geltenden Fassung, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.