Fachwissen · Jugendhilfe

Elternarbeit in der stationären Jugendhilfe: § 37 SGB VIII erklärt

Welche Rechte Eltern haben, wenn ihr Kind in einer Wohngruppe lebt, und wie die Zusammenarbeit gelingt.

Elternarbeit in der stationären Jugendhilfe heißt: Mütter und Väter, deren Kind in einer Wohngruppe oder im Heim lebt, werden beraten, unterstützt und in der Beziehung zu ihrem Kind gestärkt. Grundlage ist § 37 SGB VIII, der Eltern seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) einen eigenen Anspruch darauf gibt – unabhängig vom Sorgerecht.

Für Fachkräfte in Heimerziehung, Pflegekinderdienst und Allgemeinem Sozialen Dienst ist die Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie damit ein gesetzlicher Auftrag. Das betrifft viele Familien: 2024 wurden bundesweit rund 134 000 junge Menschen in einem Heim oder einer betreuten Wohnform betreut (Statistisches Bundesamt [Destatis], 2026).

Auf einen Blick
  • § 37 SGB VIII gilt bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII.
  • Eltern haben Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Beziehungsförderung – auch ohne Personensorge.
  • Ziel ist zuerst die Rückkehr, sonst eine andere dauerhafte Lebensperspektive.
  • Perspektive und Zusammenarbeit werden im Hilfeplan dokumentiert (§ 37c SGB VIII).
  • Feste Besuchs- oder Stundenvorgaben kennt das Bundesrecht nicht.

Was § 37 SGB VIII für die Elternarbeit in der stationären Jugendhilfe regelt

Das KJSG vom 3. Juni 2021 hat § 37 SGB VIII neu gefasst. Absatz 1 nennt zwei Richtungen: Die Bedingungen in der Herkunftsfamilie sollen sich so weit verbessern, dass sie ihr Kind wieder selbst erziehen kann. Gelingt das nicht in einem für die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraum, endet der Anspruch nicht – die Elternarbeit hilft dann, eine andere, auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu sichern.

Nach Absatz 2 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit von Einrichtung und Eltern fördern. Absatz 3 betrifft Alltagsentscheidungen, die Fachkräfte der Heimerziehung nach § 1688 BGB treffen dürfen, solange Sorgeberechtigte nichts anderes erklären. Führt eine Einschränkung dazu, dass eine gute Entwicklung des Kindes nicht mehr möglich ist, oder gibt es andere Meinungsverschiedenheiten, soll das Jugendamt eingeschaltet werden.

RegelungKerninhaltPraxisfolge
§ 37 Abs. 1Anspruch der ElternAuch nicht sorgeberechtigte Elternteile einbeziehen
§ 37 Abs. 2Förderauftrag des öffentlichen TrägersAufgaben von Jugendamt und Wohngruppe abstimmen
§ 37 Abs. 3Konflikte um AlltagsentscheidungenJugendamt einschalten statt eskalieren
§ 37cPerspektivklärung im HilfeplanPerspektive regelmäßig besprechen und festhalten

Hilfeplan und Perspektivklärung nach §§ 36 und 37c SGB VIII

Im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII wird Elternarbeit verbindlich. Er wird bei längeren Hilfen von mehreren Fachkräften gemeinsam mit Personensorgeberechtigten und Kind aufgestellt; Eltern ohne Personensorge sollen beteiligt werden, soweit das erforderlich ist und den Hilfezweck nicht gefährdet.

§ 37c SGB VIII verlangt, die Perspektive der Hilfe prozesshaft zu klären und zu dokumentieren. Verbessert sich die Lage in der Herkunftsfamilie nicht rechtzeitig, wird eine dauerhafte Alternative erarbeitet und geprüft, ob eine Adoption in Betracht kommt. Das greift die drei Ziele der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII auf: Rückkehr, Wechsel in eine andere Familie oder eine längerfristige Lebensform mit Vorbereitung auf ein selbständiges Leben. Wichtig: § 37c ordnet keinen „Verbleib“ an – eine Verbleibensanordnung gibt es nur bei Familienpflege (§ 1632 Abs. 4 BGB).

Elternarbeit in der Heimerziehung: Haltung und Kontaktformen

Eltern ziehen sich nach einer Unterbringung teils aus Scham und Schuldgefühlen zurück oder lehnen die Zusammenarbeit zunächst ab; gefordert werden deshalb eine Willkommenskultur und ausreichende Ressourcen (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe [AGJ], 2023). Hilfreich ist eine Haltung, die die Person wertschätzt und zugleich Verhalten klar benennt.

Typische Formen der Zusammenarbeit mit Eltern in der Wohngruppe sind Aufnahme- und Elterngespräche, Besuche, Wochenenden zu Hause, gemeinsame Arzt- oder Schultermine sowie Telefon- und Videokontakte. Umfang und Rhythmus legt der Hilfeplan fest. Umgang ist ein Recht des Kindes (§ 1684 Abs. 1 BGB); einschränken kann ihn nur das Familiengericht.

Praxisbeispiel: Die 13-jährige Mira lebt seit vier Monaten in einer Wohngruppe. Ihre Mutter sagt Gespräche oft ab, ruft aber abends an und kritisiert die Betreuung. Die Bezugsbetreuerin lädt sie vor dem Hilfeplangespräch zu einem kurzen Treffen ein, fragt nach ihren Sorgen und schlägt vor, Mira gemeinsam zur neuen Schule zu begleiten. Feste Telefonzeiten werden danach als Ziel der Zusammenarbeit im Hilfeplan festgehalten. (Fiktives Beispiel)

Loyalitätskonflikte zwischen Familie und Wohngruppe

Kinder können sich ihren Eltern verpflichtet fühlen, auch wenn es ihnen in der Gruppe gut geht. Das Konzept unsichtbarer, generationenübergreifender Loyalitätsbindungen (Boszormenyi-Nagy & Spark, 2020) erklärt, warum sie etwa nach Besuchen Nähe zu Betreuenden abwehren. Entlastend wirkt, wenn Fachkräfte beide Bindungen erlauben und Eltern vor dem Kind nicht abwerten – so verlangt es auch § 1684 Abs. 2 BGB. Bei Konflikten helfen klare Absprachen und das frühe Einbeziehen des Jugendamts; bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung gilt § 8a Abs. 4 SGB VIII.

Häufige Fragen

Haben auch Eltern ohne Sorgerecht Anspruch auf Elternarbeit?

Ja. Der Anspruch aus § 37 Abs. 1 SGB VIII besteht unabhängig von der Personensorge. Am Hilfeplan werden sie nach § 36 Abs. 5 SGB VIII beteiligt, soweit dies erforderlich ist.

Wie oft müssen Elternkontakte stattfinden?

Eine bundesrechtliche Mindestzahl gibt es nicht. Umfang und Form ergeben sich aus Hilfeplan, Leistungsvereinbarungen und gegebenenfalls Landesrecht.

Darf eine Wohngruppe Besuche der Eltern untersagen?

Nein. Das Umgangsrecht kann nur das Familiengericht einschränken (§ 1684 Abs. 4 BGB). Bei akuter Gefährdung informiert die Einrichtung sofort das Jugendamt.

Ändert die geplante Strukturreform § 37 SGB VIII?

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Entwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMBFSFJ], 2026). Er ist nicht in Kraft; es gilt § 37 in der Fassung des KJSG.

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Quellen

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe. (2023). Eltern bleiben! Zusammenarbeit mit und Empowerment von Eltern als Stärke gelingender stationärer Hilfe [Positionspapier]. https://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2023/Positionspapier_Eltern_bleiben.pdf

Boszormenyi-Nagy, I. & Spark, G. M. (2020). Unsichtbare Bindungen: Die Dynamik familiärer Systeme (S. A. Gangloff, Übers.; 11. Aufl.). Klett-Cotta.

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2026). Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/gesetzentwurf-zur-strukturreform-der-kinder-und-jugendhilfe-verabschiedet-292668

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –, § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, in der Fassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), Stand September 2026. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –, § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, eingefügt durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), Stand September 2026. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__37c.html

Statistisches Bundesamt. (2026, 23. März). Zahl junger Menschen in Heimen und Pflegefamilien 2024 weiter gestiegen (Pressemitteilung Nr. 098). https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_098_225.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:17