Gewalthilfegesetz & Istanbul-Konvention: Überblick
Gewalthilfegesetz & Istanbul-Konvention: Überblick
Das Gewalthilfegesetz und die Istanbul-Konvention bilden den rechtlichen Rahmen für Schutz und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in Deutschland. Die Istanbul-Konvention bindet seit 1. Februar 2018 alle staatlichen Stellen; das Gewalthilfegesetz (GewHG) von 2025 schafft darauf aufbauend ein verlässliches Hilfesystem – mit einem Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung, der erst ab 1. Januar 2032 gilt.
Bis dahin entwickeln sich Planungen und Angebote schrittweise weiter; zusätzlich bekommt das Gewaltschutzgesetz im Juli 2027 neue Werkzeuge. Der Bedarf ist groß: Die Polizei registriert pro Jahr über 250.000 Fälle häuslicher Gewalt – und das betrifft nur das Hellfeld (Die Bundesregierung, 2026). Dieser Überblick richtet sich an Fachkräfte, die Betroffene und mitbetroffene Kinder begleiten.
- Die Istanbul-Konvention ist seit 1. Februar 2018 in Deutschland geltendes Recht.
- Seit seiner Verkündung am 27. Februar 2025 wird das Gewalthilfegesetz in mehreren Stufen wirksam.
- Ab 1. Januar 2027 stellen die Länder ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicher.
- Einen individuellen Anspruch auf Schutz und Beratung (§ 3 GewHG) gibt es ab 1. Januar 2032 – auch für Kinder in Obhut der Betroffenen.
- Ab 1. Juli 2027 kann das Familiengericht in Hochrisikofällen eine elektronische Fußfessel und Täterarbeit anordnen.
Istanbul-Konvention: Pflichten für Deutschland seit 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 hat Deutschland am 12. Oktober 2017 ratifiziert. Es versteht häusliche Gewalt weit: Erfasst sind körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Übergriffe in Familie und Haushalt sowie zwischen aktuellen oder früheren Partner:innen (Art. 3 lit. b).
Die Konvention verlangt unter anderem Schutz ohne Diskriminierung (Art. 4), abgestimmte Zusammenarbeit aller Stellen (Art. 18), spezialisierte Hilfsdienste, Schutzunterkünfte und Telefonberatung (Art. 22–24) sowie Gefahrenmanagement (Art. 51). Verpflichtende Mediation ist ausgeschlossen (Art. 48). Die Expert:innengruppe GREVIO legte ihren ersten Bericht zu Deutschland am 7. Oktober 2022 vor; seit November 2022 beobachtet eine Berichterstattungsstelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte die Umsetzung. Hinzu kommt mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 das erste EU-weite Rechtsinstrument zu diesem Thema.
Gewalthilfegesetz: Hilfesystem, Länderpflichten und Zeitplan
Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gesetz am 31. Januar bzw. 14. Februar 2025 (Frauenhauskoordinierung e. V. [FHK], o. J.). Es zielt auf ein Hilfesystem aus Schutz, Beratung, Prävention und Vernetzung. Die Begriffsbestimmungen in § 2 GewHG beziehen sich auf Gewalt gegen Frauen; mitbetroffene Kinder gelten dort ausdrücklich ebenfalls als gewaltbetroffen. Die Länder erstellen eine Ausgangsanalyse und eine Entwicklungsplanung; der Bund beteiligt sich ab 2027 an der Finanzierung.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 1. Februar 2018 | Istanbul-Konvention in Kraft |
| 28. Februar 2025 | GewHG im Wesentlichen in Kraft |
| 1. Januar 2027 | Sicherstellungsverantwortung der Länder, Bundesbeteiligung |
| 1. Juli 2027 | Reform des Gewaltschutzgesetzes |
| 30. Juni 2029 | Länder berichten erstmals an den Bund |
| 1. Januar 2032 | Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung (§ 3 GewHG) |
Gewalthilfegesetz ab 2032: Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung
Nach § 3 GewHG haben gewaltbetroffene Personen ab 2032 Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung. Der Schutzanspruch setzt eine gegenwärtige Gefährdung voraus und umfasst vor allem eine sichere, geeignete Unterkunft sowie sofortige Hilfe in Eilfällen. Kinder in Obhut der betroffenen Person sind einbezogen (Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe [bff] et al., 2025).
Bis Ende 2031 besteht dieser Anspruch noch nicht – in der Beratung sollten deshalb keine falschen Erwartungen entstehen. Passende Hilfe brauchen zugleich Männer, trans*, inter* und nicht-binäre Betroffene sowie Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen Gewalt erleben, obwohl das GewHG begrifflich bei Gewalt gegen Frauen ansetzt.
Gewaltschutzgesetz: heute und ab Juli 2027
Nach § 1 GewSchG kann das Gericht auf Antrag etwa Betretungs-, Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen, auch bei Drohungen und Nachstellung. Wer die gemeinsame Wohnung allein nutzen will, muss das binnen drei Monaten nach der Tat in Schriftform verlangen (§ 2 GewSchG). Verstöße gegen eine vollstreckbare Anordnung sind derzeit mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Das Reformgesetz vom 2. Juli 2026 gilt im Wesentlichen ab 1. Juli 2027. Dann kann das Familiengericht in Hochrisikofällen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen (§ 1a GewSchG) sowie einen sozialen Trainingskurs oder eine Gewaltpräventionsberatung für die gewaltausübende Person (§ 1 Abs. 4 GewSchG). Das Strafhöchstmaß steigt auf drei Jahre.
Was die Regelungen für die Praxis bedeuten
Kinder als Mitbetroffene: Kinder, die Gewalt miterleben, haben einen eigenen Schutzbedarf (Art. 26); Gewaltvorfälle sind bei Sorge- und Umgangsentscheidungen zu berücksichtigen (Art. 31). Hochrisikomanagement: Gefährdungseinschätzung ist Teamarbeit; Fallkonferenzen richten sich nach Landesregelungen und Datenschutz. Mehrfachdiskriminierung und digitale Gewalt: Frauen mit Behinderungen, ohne Deutschkenntnisse oder mit Fluchtgeschichte brauchen barrierearme Zugänge und professionelle Sprachmittlung; Kontrolle über Handy, Konten oder Standort gehört in jedes Beratungsgespräch. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ergänzt Frauenhaus und Fachberatung vor Ort.
Häufige Fragen
Gibt es schon einen Rechtsanspruch auf einen Frauenhausplatz?
Nein. Einen einforderbaren Anspruch auf Schutz und Beratung (§ 3 GewHG) haben Betroffene erst mit Beginn des Jahres 2032. Ab 1. Januar 2027 müssen die Länder aber ein bedarfsgerechtes Angebotsnetz sicherstellen.
Ab wann ist die elektronische Fußfessel möglich?
Ab 1. Juli 2027 kann das Familiengericht sie in Hochrisikofällen anordnen (§ 1a GewSchG). Bis dahin gelten die bisherigen Schutzanordnungen.
Sind Kinder vom Gewalthilfegesetz erfasst?
Ja. Mitbetroffene Kinder zählen zu den gewaltbetroffenen Personen, und der Anspruch nach § 3 GewHG schließt Kinder in Obhut der betroffenen Person ein.
Muss eine Beratungsstelle das Jugendamt einschalten?
§ 4 KKG erlaubt Berufsgeheimnisträger:innen, das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung unter bestimmten Voraussetzungen zu informieren – eine Befugnis, keine Meldepflicht. Die Betroffenen werden vorher darauf hingewiesen, sofern das den Schutz des Kindes nicht gefährdet.
Der Kurs vertieft in 8 Modulen Gewaltformen, Gewalthilfegesetz, Gewaltschutzgesetz, Kinderschutz und Hochrisikomanagement – mit Fallbeispielen, Übungen und Wissenscheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Gewalthilfegesetz & Istanbul-Konvention – Gewaltschutz praktisch →Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser & Der Paritätische Gesamtverband. (2025). Lesehilfe und Kommentierung zum Gewalthilfegesetz (Stand: November 2025). https://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Handreichungen_Arbeitshilfen/2025-11-25_Lesehilfe_Gewalthilfegesetz_bff_ZIF_Paritaet.pdf
Die Bundesregierung. (2026, 12. Juni). Elektronische Fußfessel zum Schutz bei häuslicher Gewalt. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/haeusliche-gewalt-fussfessel-2394530
Frauenhauskoordinierung e. V. (o. J.). Gewalthilfegesetz. Abgerufen am 23. September 2026, von https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/rechtsanspruch-auf-schutz/gewalthilfegesetz
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/BJNR351310001.html
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198). Abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/VO.html
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11. Mai 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026), für Deutschland in Kraft seit 1. Februar 2018.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.