Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Stand 2026
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Stand 2026
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein Pflichttermin im eigenen Zuhause: Wer Pflegegeld bezieht und Pflegegrad 2 bis 5 hat, ruft ihn seit Januar 2026 einmal pro Halbjahr ab. Der Besuch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Angehörige regelmäßig pflegefachlich unterstützen (§ 37 Abs. 3a SGB XI).
Grundlage der Neuregelung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371). In ambulanten Diensten spricht man oft vom „Beratungseinsatz“ oder kurz von „§ 37.3“ – eine Praxis-Kurzform; korrekt zitiert wird § 37 Abs. 3 SGB XI.
- Pflegegeld in Pflegegrad 2–5: halbjährlich verpflichtend; Pflegegrad 4 und 5 dürfen vierteljährlich.
- Pflegegrad 1 und Sachleistungsbezug: halbjährlicher Anspruch ohne Pflicht.
- Video auf Wunsch für jede zweite Beratung, befristet bis 31. März 2027; der Erstbesuch findet zu Hause statt.
- Die Pflegekasse erfährt Empfehlungen nur, wenn die pflegebedürftige Person einwilligt.
- Fehlende Pflichtberatung führt zu angemessener Kürzung, wiederholt zum Entzug des Pflegegeldes.
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer muss, wer kann?
| Personengruppe | Rhythmus | Charakter |
|---|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 oder 3 | halbjährlich | Pflicht |
| Pflegegeld, Pflegegrad 4 oder 5 | halbjährlich, zusätzlich vierteljährlich möglich | Pflicht plus Option |
| Pflegegrad 1 | halbjährlich | Anspruch |
| Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes | halbjährlich | Anspruch |
Durchführen dürfen den Besuch zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, Pflegeberater:innen nach § 7a SGB XI und kommunale Beratungspersonen mit pflegefachlicher Kompetenz; nachrangig beauftragt die Pflegekasse eine externe Pflegefachperson. Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI sind ausgeschlossen. Die Kosten trägt die Pflegekasse bzw. die private Versicherung, bei Beihilfe anteilig der Beihilfeträger. Die Vergütung ist regional verschieden geregelt.
Qualitätsmaßstab: Empfehlungen nach § 37 Abs. 5 SGB XI
Den fachlichen Rahmen setzen die Empfehlungen zur Qualitätssicherung vom 29.05.2018, ergänzt 2023 um die Videoberatung und 2024 um den Hitzeschutz (Qualitätsausschuss Pflege, 2024). Sie ordnen den Besuch nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und setzen in der Regel eine Pflegefachkraft voraus. Wichtig: Dort steht noch die alte Vierteljahrespflicht für Pflegegrad 4 und 5 – es gilt das Gesetz in der Fassung ab 2026.
Das Gesetz fordert zudem Wissen zum jeweiligen Krankheits- und Behinderungsbild, besondere Beratungskompetenz und möglichst Kontinuität derselben Pflegekraft (§ 37 Abs. 4 SGB XI) – ein Auftrag auch an die Tourenplanung.
Ablauf und Gesprächsführung beim Beratungsbesuch
Eine Mindestdauer schreibt das Gesetz nicht vor. Hilfreich ist eine Gliederung in vier Schritte:
Vorinformationen sichten; bei Video Technik und Datenverarbeitung erklären.
Sicht der pflegebedürftigen Person, der Angehörigen und die eigene fachliche Sicht.
Konkrete Tipps, kurze Anleitungen, Weitervermittlung.
Ergebnisse bündeln, Einwilligung klären, Nachweis ausfüllen.
Themen sind etwa Belastung, Wohnumfeld, genutzte Hilfen, Anzeichen von Verwahrlosung und Hitzeschutz. Zeigt sich Überforderung pflegender Angehöriger, verweisen Sie auf Pflegestützpunkt, Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder kostenfreie Pflegekurse nach § 45 SGB XI – auch zu Hause. Als Entlastung kommen zum Beispiel der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (bis 131 Euro im Monat, Stand seit 1.1.2025) oder Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (bis zu acht Wochen im Kalenderjahr) in Frage. Bewilligen kann nur die Pflegekasse.
Weil Pflicht und Sanktion im Hintergrund stehen, empfinden Familien den Termin mitunter als Kontrolle (Strupeit & Kersten, 2018). Gute Gesprächsführung setzt dem eine Haltung entgegen, die die Empfehlungen als offen, respektvoll, wertfrei und empathisch beschreiben: Sie stärkt die Selbstbestimmung, bleibt ergebnisoffen und nutzt eine verständliche Sprache.
Nachweis Beratungsbesuch: Einwilligung und Gefährdung
Dass der Besuch stattgefunden hat, wird der Kasse über ein einheitliches, elektronisch übermitteltes Formular bestätigt. Inhaltliche Erkenntnisse bekommt die pflegebedürftige Person selbst; an die Kasse gehen sie nur mit ihrem Einverständnis (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Ohne Einverständnis darf lediglich die Einschätzung weitergegeben werden, dass eine weitergehende Beratung angezeigt ist – dann bietet die Kasse eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an.
Erscheint die Pflege nicht sichergestellt, sodass mittelfristig Gefahren für Leib oder Leben drohen, informieren Sie laut Empfehlungen die Kasse mit Einwilligung. Bei Gefahr im Verzug alarmieren Sie sofort Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei; die Kasse erfährt davon dann auch ohne Einwilligung. Bei Videoberatung reicht eine mündliche, dokumentierte Einwilligung.
Häufige Fragen
Gilt für Pflegegrad 4 und 5 noch eine Vierteljahrespflicht?
Nein. Seit dem 1. Januar 2026 genügt auch hier ein Pflichttermin pro Halbjahr. Ein vierteljährlicher Besuch bleibt als freiwillige Option bestehen.
Ist ein Beratungsbesuch per Video erlaubt?
Ja, auf Wunsch jede zweite Beratung, befristet bis einschließlich 31. März 2027. Die erste Beratung muss zu Hause stattfinden; technisch gelten die Anforderungen an Videosprechstunden nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Was folgt, wenn die Pflichtberatung ausbleibt?
Die Kasse kürzt das Pflegegeld angemessen und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Einen festen Kürzungsbetrag nennt das Gesetz nicht; Auskunft im Einzelfall gibt die Pflegekasse.
Ist das dasselbe wie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Nein. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein eigener Anspruch mit systematischer Bedarfserfassung und Versorgungsplan. Der Beratungsbesuch kann darauf hinweisen, ersetzt sie aber nicht.
8 Module vertiefen Rechtsrahmen, Gesprächsführung, Gefährdungssituationen, Entlastung und Dokumentation – mit Fallbeispielen und Wissencheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI – professionell beraten →Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371, ausgegeben am 29.12.2025). Abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/371/VO.html
Qualitätsausschuss Pflege. (2024). Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 03.07.2024. https://gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2024/08/Empfehlungen-QS-Beratungsbesuche-%C2%A7-37-SGB-XI_03.07.202-4.pdf
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – § 39 Verhinderungspflege, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – § 45b Entlastungsbetrag, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
Strupeit, S. & Kersten, A. (2018). Gutachten zum Thema: Anforderungen und Rahmenbedingungen für wiederholte Beratungsbesuche zur Stärkung Pflegebedürftiger und deren Angehörigen in der häuslichen Pflege [Gutachten im Auftrag des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege]. Institut für Pflegewissenschaft, Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd. https://www.pflegebevollmaechtigte.de/files/upload/pdfs_allgemein/Gutachten%20Wiederholte%20Beratungsbesuche%20zur%20Begleitung%20und%20St%C3%A4rkung%20der%20h%C3%A4uslichen%20Pflege_FINAL_V3.1.pdf
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.