Fachwissen · Teilhabe

Das BTHG verstehen: Eingliederungshilfe, Teilhabe und der Systemwechsel im SGB IX

Was sich mit dem Bundesteilhabegesetz geändert hat, wie das Verfahren abläuft und was der Systemwechsel für Fachkräfte in der Praxis bedeutet.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Gesetzgeber die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen grundlegend neu geordnet. Im Zentrum steht ein Perspektivwechsel: weg von einer fürsorgeorientierten Sozialhilfeleistung, hin zu einem modernen Teilhaberecht, das den Menschen und seine individuellen Ziele in den Mittelpunkt stellt. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, die schrittweise Umsetzung, das Gesamtplanverfahren und die Folgen für die fachliche Arbeit.

Inhalt dieses Beitrags

1. Was ist das BTHG? · 2. Der Systemwechsel im Überblick · 3. Die vier Reformstufen · 4. Das Gesamtplanverfahren · 5. Bedeutung für Fachkräfte · 6. Fazit

1. Was ist das BTHG?

Das Bundesteilhabegesetz ist ein Artikelgesetz, das Ende 2016 verabschiedet wurde und in mehreren Stufen zwischen 2017 und 2023 in Kraft getreten ist. Es setzt zentrale Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht um und reformiert insbesondere das Recht der Eingliederungshilfe. Leitgedanke ist die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft.

Der wichtigste strukturelle Schritt: Die Eingliederungshilfe wurde aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in den Zweiten Teil des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) überführt. Damit ist die Eingliederungshilfe nicht länger eine Sozialhilfeleistung, sondern ein modernes Recht der Rehabilitation und Teilhabe.

2. Der Systemwechsel im Überblick

Der Kern der Reform lässt sich als Wechsel der Perspektive beschreiben: Nicht mehr die Einrichtung und die dort vorgehaltenen Plätze stehen im Mittelpunkt, sondern der einzelne Mensch mit seinen Wünschen, Zielen und seinem individuellen Bedarf. Drei Veränderungen prägen diesen Wechsel besonders:

Trennung der Leistungen – Die existenzsichernden Leistungen (etwa für Wohnen und Lebensunterhalt) werden seit 2020 getrennt von den eigentlichen Fachleistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Damit wird sichtbar, welche Leistung der Teilhabe dient und welche der Existenzsicherung.


Personenzentrierung – Maßstab ist der individuelle Bedarf, ermittelt anhand der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Behinderung wird dabei nicht allein als medizinischer Befund verstanden, sondern als Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt.


Wunsch- und Wahlrecht – Die Wünsche der leistungsberechtigten Person zu Art und Ort der Leistung erhalten ein stärkeres Gewicht. Teilhabe soll so weit wie möglich selbstbestimmt gestaltet werden.

Gut zu wissen

Die ICF betrachtet Funktionsfähigkeit ganzheitlich – einschließlich der Umweltfaktoren. Eine Treppe ohne Aufzug ist nicht nur ein bauliches Detail, sondern ein Faktor, der Teilhabe behindern kann. Diese Sichtweise verändert, wie Bedarfe erhoben und Leistungen geplant werden.

3. Die vier Reformstufen

Das BTHG wurde bewusst nicht auf einmal, sondern in vier aufeinanderfolgenden Stufen umgesetzt, um Trägern und Einrichtungen Zeit für die Anpassung zu geben:

Stufe 1 (2017): Erste Verbesserungen, unter anderem bei den Einkommens- und Vermögensanrechnungen sowie ein neues Schwerbehindertenrecht.

Stufe 2 (2018): Einführung der Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe im neu gefassten SGB IX, Teil 1 – mit verbindlichem Verfahren zur Bedarfsermittlung und Koordination der Rehabilitationsträger.

Stufe 3 (2020): Der zentrale Schritt – die Eingliederungshilfe wechselt aus dem SGB XII in den Zweiten Teil des SGB IX, verbunden mit der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen.

Stufe 4 (ab 2023): Befassung mit dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 SGB IX, der abschließend regeln soll, wer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.

4. Das Gesamtplanverfahren

Herzstück der personenzentrierten Leistungserbringung ist das Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 ff. SGB IX. Es strukturiert, wie Bedarfe ermittelt, Ziele vereinbart und Leistungen geplant werden – gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person. Typische Schritte sind:

Bedarfsermittlung – auf Grundlage eines ICF-orientierten Instruments wird der individuelle Teilhabebedarf erhoben.

Gesamtplankonferenz – Beteiligte stimmen Ziele und Leistungen gemeinsam ab; die Wünsche der Person werden einbezogen.

Gesamtplan & Teilhabeplan – die vereinbarten Ziele und Leistungen werden verbindlich dokumentiert.

Wirkungskontrolle – in regelmäßigen Abständen wird überprüft, ob die Ziele erreicht werden und der Plan anzupassen ist.

5. Bedeutung für Fachkräfte

Für die Praxis bedeutet der Systemwechsel mehr als eine veränderte Zuständigkeit. Fachkräfte arbeiten stärker ziel- und wirkungsorientiert, dokumentieren entlang der ICF-Logik und gestalten Hilfeprozesse partizipativ. Das erfordert Sicherheit im Umgang mit dem Gesamtplanverfahren, Kenntnisse der neuen rechtlichen Struktur des SGB IX sowie eine Haltung, die Selbstbestimmung und Wunsch- und Wahlrecht ernst nimmt.

Gefragt sind zudem kommunikative Kompetenzen: Bedarfe gemeinsam mit den Betroffenen zu ermitteln und Ziele verständlich zu vereinbaren, ist anspruchsvoller als das Verwalten standardisierter Leistungspakete. Gezielte Fortbildung schafft hier Handlungssicherheit.

6. Fazit

Das BTHG hat die Eingliederungshilfe von einer Fürsorgeleistung zu einem personenzentrierten Teilhaberecht weiterentwickelt. Trennung der Leistungen, ICF-orientierte Bedarfsermittlung und das Gesamtplanverfahren stellen den Menschen konsequent in den Mittelpunkt. Für Fachkräfte eröffnet das ein anspruchsvolles, aber sinnstiftendes Arbeitsfeld – das fundiertes Wissen über das SGB IX und sicheres methodisches Handeln voraussetzt.

Teilhabe und BTHG in der Praxis umsetzen

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Zu den Weiterbildungen
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

• SGB IX, Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), gesetze-im-internet.de

• §§ 117 ff. SGB IX – Gesamtplanverfahren, gesetze-im-internet.de

• § 99 SGB IX – Leistungsberechtigter Personenkreis, gesetze-im-internet.de

• Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Das Bundesteilhabegesetz – Informationen und Umsetzungsstufen

• UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), insbesondere Art. 19 (selbstbestimmtes Leben und Inklusion)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Konkrete Ansprüche, Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Einzelfall sowie nach landesrechtlichen Regelungen und sind beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erfragen.

Zuletzt geändert: Sonntag, 19. Juli 2026, 00:36