Medizinische Rehabilitation: AHB und Reha-Antrag
Medizinische Rehabilitation in der Sozialen Arbeit: AHB, Reha-Antrag und Zuständigkeit
Medizinische Rehabilitation in der Sozialen Arbeit heißt vor allem: Patient:innen dabei unterstützen, den passenden Reha-Träger zu finden, den Antrag vollständig einzureichen und nach der Maßnahme den Weg zurück in Alltag und Beruf zu planen. Entscheiden über die Leistung dürfen Sozialdienste nicht – das ist Sache der Kranken- oder Rentenversicherung –, doch ihre Beratung bestimmt oft, ob eine Reha rechtzeitig und am richtigen Ort beginnt.
Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt zählt jeder Tag. Wer eine Anschlussheilbehandlung beantragen möchte, braucht Kenntnisse über Fristen, Formulare und das Zusammenspiel von SGB V, SGB VI und SGB IX.
- Zuständig sind meist Rentenversicherung (Erwerbsfähigkeit) oder Krankenkasse (§ 40 SGB V) – das klärt § 14 SGB IX mit festen Fristen.
- Eine Anschlussrehabilitation (AHB) soll unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Klinikbehandlung beginnen.
- Das Krankenhaus stellt fest, ob eine AHB nötig ist; der Sozialdienst hilft beim Antrag.
- Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rente (§ 9 Abs. 2 SGB IX).
- MBOR richtet sich an Rehabilitand:innen mit besonderen beruflichen Problemlagen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Ziele und Träger
Eine Reha ist keine Erholungsreise, sondern eine zielgerichtete Leistung zur Teilhabe. Sie soll nach § 42 Abs. 1 SGB IX Behinderungen und chronische Erkrankungen abwenden, mindern oder ausgleichen, eine Verschlechterung verhindern und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit sowie Pflegebedürftigkeit vermeiden. Ausdrücklich gehören auch psychologische und pädagogische Hilfen dazu, etwa Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung oder die Beratung von Angehörigen (§ 42 Abs. 3 SGB IX) – ein klarer Anknüpfungspunkt für Soziale Arbeit in der Reha.
Das System ist gegliedert: Als Rehabilitationsträger kommen u. a. Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Soziale Entschädigung, die Jugendhilfe und die Eingliederungshilfe in Betracht (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Für die medizinische Reha stehen in der Praxis meist zwei Träger im Vordergrund:
| Merkmal | Rentenversicherung (SGB VI) | Krankenversicherung (§ 40 SGB V) |
|---|---|---|
| Leitfrage | Ist die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert und kann die Reha das abwenden oder bessern (§ 10 SGB VI)? | Nachrangig: nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger leistet (§ 40 Abs. 4 SGB V) |
| Versicherungsrecht | z. B. sechs Monate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren oder 15 Jahre Wartezeit (§ 11 SGB VI) | Besonderheit: stationäre Reha für Pflegepersonen auch, wenn ambulant ausreichen würde |
| Dauer | stationär in der Regel längstens drei Wochen (§ 15 Abs. 2 SGB VI), verlängerbar | ambulant bis 20 Behandlungstage, stationär bis drei Wochen, verlängerbar |
| Zuzahlung bei AHB | Zuzahlung längstens für 14 Tage (§ 32 Abs. 1 SGB VI) | 10 Euro je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V), längstens 28 Tage im Kalenderjahr |
Für beide gilt: Eine erneute Reha kommt grundsätzlich erst nach vier Jahren in Betracht, außer sie ist gesundheitlich dringend erforderlich (§ 12 Abs. 2 SGB VI; § 40 Abs. 3 SGB V). Solange akute Behandlungsbedürftigkeit besteht, leistet die Rentenversicherung nicht.
§ 14 SGB IX: Zuständigkeit klären, ohne dass Anträge liegen bleiben
Menschen sollen nicht zwischen Behörden hin- und hergeschickt werden. Deshalb muss der Träger, bei dem der Antrag eingeht, binnen zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist. Falls nicht, reicht er den Antrag unverzüglich an den Träger weiter, den er für zuständig hält, und informiert die antragstellende Person (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Der dann leistende Träger entscheidet ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen nach Eingang; ist ein Gutachten nötig, zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
Für die Beratung wichtig: Kann innerhalb von zwei Monaten nicht entschieden werden, muss der Träger dies begründet mitteilen – sonst gilt die Leistung nach § 18 SGB IX als genehmigt. Werden Leistungen mehrerer Träger benötigt, ist ein Teilhabeplan zu erstellen (§ 19 SGB IX). Zudem ist berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, etwa mit Blick auf Familie, Alter oder religiöse Bedürfnisse (§ 8 SGB IX).
Anschlussheilbehandlung beantragen: Ablauf im Krankenhaus
Eine Anschlussrehabilitation ist angezeigt, wenn sich die Reha medizinisch notwendig direkt an die Krankenhausbehandlung anschließen muss. Als unmittelbar gilt auch ein Start innerhalb von 14 Tagen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6 SGB V). Die Deutsche Rentenversicherung (2026a) beschreibt den typischen Weg so:
Die Klinik stellt fest, dass eine AHB erforderlich ist.
Der Sozialdienst unterstützt beim Antrag (z. B. G0250) und Befundbericht (G0260).
Je nach Träger Direktverlegung oder kurzfristige Bewilligung.
In der Regel drei Wochen, stationär oder ganztägig ambulant.
Zum Formularpaket gehört auch eine Einwilligung zur Datenabfrage durch den Krankenhaus-Sozialdienst (G1129). Bei bestimmten Krankheitsbildern – etwa des Herzens, des Kreislaufs oder bei Krebs – überprüft die Krankenkasse die medizinische Erforderlichkeit einer Anschlussrehabilitation nicht (G-BA, o. J.). Davon zu unterscheiden ist das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V.
Reha Beratung im Sozialdienst: Beruf, Geld und Nachsorge
Soziale Arbeit in der Reha endet nicht beim Antrag. Häufig stehen existenzielle Fragen im Raum. Während einer Reha der Rentenversicherung kann Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, insbesondere wenn zuvor Arbeitsentgelt oder Krankengeld bezogen wurde (§ 20 SGB VI). Wichtig ist auch: Die Krankenkasse kann Versicherten mit erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine Zehn-Wochen-Frist für einen Reha-Antrag setzen; verstreicht sie, entfällt das Krankengeld (§ 51 SGB V). Unter bestimmten Umständen wird ein Reha-Antrag sogar in einen Rentenantrag umgedeutet (§ 116 Abs. 2 SGB VI) – ein Punkt, den Betroffene kennen sollten.
Bei besonderen beruflichen Problemlagen bietet die medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) nach DRV-Konzept drei Stufen: Basisangebote in allen Einrichtungen, Kernmaßnahmen und spezifische Leistungen in ausgewählten Häusern (DRV, 2019). Nach der Reha können eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) und Nachsorgeleistungen der Rentenversicherung (§ 17 SGB VI) den Erfolg sichern. Auch Fragen zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gehören in die Beratung: Teilweise erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI, wer auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer unter drei Stunden bleibt.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, ob eine Reha bewilligt wird?
Die Entscheidung trifft der zuständige Rehabilitationsträger, meist Rentenversicherung oder Krankenkasse. Der Sozialdienst berät, unterstützt beim Antrag und vermittelt Informationen, bewilligt aber nichts selbst.
Was passiert, wenn der Antrag beim falschen Träger landet?
Nach § 14 SGB IX klärt der erste Träger binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag andernfalls unverzüglich weiter. Die antragstellende Person wird darüber informiert, der Antrag geht also nicht verloren.
Wie schnell muss eine AHB beginnen?
Sie soll sich unmittelbar an die Krankenhausbehandlung anschließen. Ein Beginn innerhalb von 14 Tagen gilt noch als unmittelbar, wenn keine zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründe dagegen sprechen.
Im Kurs vertiefen Sie Zuständigkeitsklärung, AHB-Verfahren, MBOR und Reha-Beratung in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck – im eigenen Tempo, mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.
Zum Selbstlernkurs: Medizinische Rehabilitation & AHB – Beratung im Sozialdienst →Deutsche Rentenversicherung. (2019). Anforderungsprofil zur Durchführung der Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR). https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/konzepte_systemfragen/konzepte/MBOR_AP_2019
Deutsche Rentenversicherung. (2026a). Anschlussrehabilitation (AHB). https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Anschlussrehabilitation-AHB/anschlussrehabilitation-ahb.html
Deutsche Rentenversicherung. (2026b). Formularpaket Anschlussrehabilitation (AHB). https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/reha/_DRV_Paket_Rehabilitation_Anschlussrehabilitation.html
Gemeinsamer Bundesausschuss. (o. J.). Medizinische Rehabilitation. https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/medizinische-rehabilitation/
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in der geltenden Fassung, § 40. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 14, 15, 18 und 19. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.