Fachwissen · Recht, Dokumentation & Qualität

Dokumentation in der sozialen Betreuung: Grundlagen

Wie Betreuungskräfte ihre Beobachtungen aus dem Alltag knapp, sachlich und wertschätzend für das ganze Team festhalten.

Dokumentation in der sozialen Betreuung heißt, Beobachtungen, Angebote und Veränderungen im Alltag von Bewohner:innen so festzuhalten, dass das ganze Team damit weiterarbeiten kann. Gute Einträge sind kurz, sachlich und beschreiben, was tatsächlich zu sehen und zu hören war.

Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter:innen bemerken oft, was anderen entgeht: eine neue Vorliebe, einen Stimmungswechsel, eine Erinnerung an früher. Dieser Überblick zeigt, auf welchen Regeln die Betreuungsdokumentation in stationären Einrichtungen beruht, wo sie im Strukturmodell ihren Platz hat und welche Rolle sie bei der Qualitätsprüfung im Pflegeheim spielt.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlagen: § 43b SGB XI und die Betreuungskräfte-Richtlinie.
  • Dokumentation ist ein Kommunikationsinstrument im Team und soll praxistauglich bleiben.
  • Betreuungsinformationen fließen in SIS®, Maßnahmenplanung und Berichteblatt ein; die Steuerung liegt bei der Pflegefachkraft.
  • Ins Berichteblatt gehören Abweichungen und Veränderungen, nicht die Routine.
  • Bei der Qualitätsprüfung zählen auch plausible mündliche Auskünfte.

Wozu dient die Dokumentation in der sozialen Betreuung?

Nach den vollstationären Maßstäben und Grundsätzen ist die Pflegedokumentation ein Kommunikationsinstrument – innerhalb der Pflege und zwischen den Berufsgruppen. Sie soll den Pflegeprozess nachvollziehbar abbilden und praxistauglich sein (MuG vollstationär, 2023). Soziale Betreuung gehört dazu: Was eine Betreuungskraft am Vormittag erlebt, kann für den Spätdienst oder die Pflegefachkraft wichtig sein.

Zugleich macht Dokumentation Betreuungsarbeit sichtbar. Dem Umfang setzt das Gesetz aber Grenzen: Nach § 113 Abs. 1 SGB XI soll die Pflegedokumentation den Pflegeprozess unterstützen, in der Regel auch vollständig elektronisch geführt werden können und für die Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar bleiben.

Rechtlicher Rahmen: § 43b SGB XI und Betreuungskräfte-Richtlinie

§ 43b SGB XI gibt Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung – also auf Leistungen, die über die pflegerisch notwendige Versorgung hinausreichen. Qualifikation und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte beschreibt die Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI, zuletzt geändert am 21. Oktober 2022 (GKV-Spitzenverband, 2022).

Betreuungskräfte begleiten Bewohner:innen etwa beim Lesen, Basteln, Spazierengehen oder bei kulturellen Veranstaltungen und stimmen sich dabei eng mit der Pflege ab. Für die Dokumentation ist die Abgrenzung wichtig: Betreuungskräfte „dürfen jedoch weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden“ (GKV-Spitzenverband, 2022). Ihre Einträge betreffen deshalb Beschäftigung, Kommunikation und Kontakte.

Soziale Betreuung im Strukturmodell: SIS, Maßnahmenplanung, Berichteblatt

Viele Einrichtungen nutzen das Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation. Vorgeschrieben ist es nicht; gleichwertige Verfahren sind zulässig. Das Modell besteht aus vier Elementen (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen [MDS], 2019):

1 · SIS®
Feld B: Sicht der Person im Originalton; C1: fachliche Einschätzung; C2: Risikomatrix. Betreuung: Aussagen und Vorlieben weitergeben.
2 · Maßnahmenplanung
Umfasst Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft. Betreuung: Vorschläge für Angebote einbringen.
3 · Berichteblatt
Plattform aller an Pflege und Betreuung Beteiligten. Betreuung: Abweichungen eintragen.
4 · Evaluation
Individuell und anlassbezogen. Betreuung: melden, wenn ein Angebot nicht mehr passt.

Die Steuerung des Pflegeprozesses bleibt bei der Pflegefachkraft; Betreuungskräfte liefern Beobachtungen. Inhaltlich gilt: Betreuung orientiert sich an Lebensgeschichte, Interessen und Gewohnheiten, und wer nicht an Gruppen teilnehmen kann, braucht Einzelangebote (MuG vollstationär, 2023).

Praxisbeispiel: Herr G., früher Gärtner, lehnt alle Gruppenangebote ab. Eine Betreuungskraft notiert seine Bemerkung am Fenster im Originalton: „Die Tomaten müssten längst hochgebunden sein.“ Die Pflegefachkraft nimmt daraufhin ein Einzelangebot am Hochbeet in die Maßnahmenplanung auf. Im Berichteblatt stehen danach nur Besonderheiten – etwa, dass Herr G. einem Mitbewohner erstmals Pflanzen gezeigt hat.

Beobachten statt bewerten: gute Einträge im Berichteblatt

Das Berichteblatt ist für das Besondere da: wenn eine regelmäßige Maßnahme anders verlief als geplant, wenn sich der Zustand verbessert oder verschlechtert, wenn am Tag etwas Wichtiges passiert ist oder wenn eine zeitlich begrenzte gezielte Beobachtung vereinbart wurde (MDS, 2019).

Bewährt hat sich: beschreiben, was gesehen, gehört oder gesagt wurde, Deutungen kennzeichnen und Aussagen der Person wörtlich wiedergeben.

BewertendBeobachtend beschrieben
„Herr W. war heute aggressiv.“„Herr W. schlug beim Kartenspiel auf den Tisch und rief: ‚Das ist doch Betrug!‘ Nach einem kurzen Gang durch den Garten spielte er weiter.“
„Hat keine Lust.“„Herr O. lehnte das Gedächtnistraining ab (‚Heute nicht‘), nahm aber die Tageszeitung gern an.“
„Ist verwirrt.“„Frau E. fragte beim Abendessen zweimal, wann ihr Mann sie abholt. Das Gespräch über ihren Garten beruhigte sie.“

Datum, Uhrzeit und Handzeichen gehören zur guten Praxis; notieren Sie nur Betreuungsrelevantes.

Dokumentation in der sozialen Betreuung und die Qualitätsprüfung

In die externe Qualitätsprüfung der vollstationären Pflege werden neun versorgte Personen einbezogen (QPR vollstationär, 2018/2022). Für die Betreuung ist besonders der Qualitätsaspekt 3.2 „Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation“, außerdem 5.2 „Biografieorientierte Unterstützung“ relevant. Bewertet wird in den Kategorien A (keine Auffälligkeiten) bis D (Defizit mit eingetretenen negativen Folgen).

Entlastend: Die Richtlinien warnen davor, sich bei der Qualitätsprüfung einseitig auf das Geschriebene zu stützen; plausible Angaben der Mitarbeitenden und Auskünfte der versorgten Person sind der Akte nicht nachgeordnet. Wer im Fachgespräch schildern kann, warum ein Angebot zur Person passt, trägt direkt zur Bewertung bei.

Häufige Fragen

Müssen Betreuungskräfte jeden Tag etwas eintragen?

Eine allgemeine Pflicht zum täglichen Eintrag lässt sich aus den genannten Regelwerken nicht ableiten. Für routinemäßig wiederkehrende Abläufe sind nach den Maßstäben und Grundsätzen keine Einzelleistungsnachweise nötig, wenn das im Qualitätsmanagement geregelt und den Mitarbeitenden nachweislich bekannt ist.

Dürfen Betreuungskräfte die SIS® oder die Maßnahmenplanung ändern?

Nein. Die Steuerung des Pflegeprozesses liegt bei der Pflegefachkraft. Betreuungskräfte geben Beobachtungen, Aussagen der Bewohner:innen und Vorschläge für Angebote weiter.

Ist das Strukturmodell Pflicht?

Nein. Das Strukturmodell erfüllt die Anforderungen der Maßstäbe und Grundsätze, andere gleichwertige Verfahren sind aber zulässig.

Gilt „Was nicht dokumentiert ist, ist nicht gemacht“?

Als Rechtsregel nicht. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien werten fachlich plausible mündliche Angaben nicht nachrangig gegenüber der schriftlichen Dokumentation. Gute Einträge erleichtern aber die Zusammenarbeit und das Fachgespräch erheblich.

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Der Kurs vertieft diese Grundlagen in 8 Modulen – inklusive Datenschutz und Sonderfällen wie Einzug oder Lebensende. Mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo und mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.

Zum Selbstlernkurs: Dokumentation für Betreuungskräfte – soziale Betreuung festhalten →
Quellen

Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 43b Inhalt der Leistung, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43b.html

Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__113.html

GKV-Spitzenverband. (2022). Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/beratung_und_betreuung/betreuungskraefte/20221121_Richtlinien_nach_53b_SGB_XI_Betreuungskraefte-RL_nach_Genehmigung_BMG.pdf

Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 23. November 2018, zuletzt geändert am 5. April 2023. Abrufbar unter https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Expertenstandards_113/Pflege_Qualitaet_MuG_vollstationaer_230530.pdf

Medizinischer Dienst Bund. (2022). Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen nach § 114 SGB XI – Vollstationäre Pflege (QPR vollstationär) vom 17. Dezember 2018 (redaktionell durchgesehener Nachdruck Juli 2022). https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/PV_Qualitaetspruefung/22_08_03_QPR_vollstationaer_2022.pdf

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. (2019). Hinweise zur Umsetzung des Strukturmodells zur Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation im Zusammenhang mit Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen nach den Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR. https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/PV_Qualitaetspruefung/191114_-_Hinweise_Strukturmodell.pdf

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:18