Entlassmanagement im Krankenhaus: Ablauf, § 39 SGB V & Expertenstandard
Entlassmanagement im Krankenhaus
Wie der Übergang aus dem Krankenhaus lückenlos gelingt: gesetzlicher Anspruch nach § 39 SGB V, der Ablauf entlang des Expertenstandards und die Rolle von Pflege, Sozialdienst und Case Management.
Entlassmanagement (auch Entlassungsmanagement) ist die strukturierte Vorbereitung und Begleitung des Übergangs von der stationären Krankenhausbehandlung in die Anschlussversorgung. Ziel ist eine lückenlose Weiterversorgung – und damit die Vermeidung von Versorgungsbrüchen und ungeplanten Wiederaufnahmen („Drehtüreffekt"). Rechtlich haben Versicherte seit 2017 einen Anspruch auf Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V); die Einzelheiten regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement. Pflegerisch ist der Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege (DNQP) maßgeblich. Der Ablauf folgt einem Regelkreis: Screening & Assessment → Planung → Schulung/Beratung → Überleitung → Evaluation – stets mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
Der Übergang aus dem Krankenhaus ist eine kritische Schnittstelle: Medikation ändert sich, Hilfsmittel fehlen, häusliche Pflege oder Rehabilitation müssen organisiert werden. Ohne strukturierte Planung entstehen Versorgungslücken, die zu Komplikationen und ungeplanten Wiederaufnahmen führen. Genau hier setzt das Entlassmanagement an – als gesetzlich verankerte Aufgabe des Krankenhauses und als fachlicher Standard der Pflege.
Dieser Beitrag ordnet die Grundlagen ein: was Entlassmanagement bedeutet, worauf der gesetzliche Anspruch beruht, wie der Ablauf entlang des Expertenstandards aussieht und wer beteiligt ist. Alle rechtlichen Aussagen sind an amtliche Grundlagen gebunden; die Nachweise stehen am Ende.
1. Was Entlassmanagement bedeutet
Entlassmanagement ist die frühzeitige, systematische Vorbereitung der Entlassung mit dem Ziel, den Anschluss an die weitere Versorgung nahtlos zu sichern. Es beginnt nicht am Entlassungstag, sondern möglichst bald nach der Aufnahme. Erfasst wird der individuelle Unterstützungsbedarf – etwa Medikamente, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Rehabilitation, Pflegegrad-Fragen oder die Einbindung von Angehörigen. „Entlassmanagement" ist der Begriff des Sozialrechts (§ 39 SGB V); pflegefachlich spricht man vom „Entlassungsmanagement" gemäß Expertenstandard – gemeint ist dieselbe Aufgabe aus zwei Blickwinkeln.
2. Die rechtliche Grundlage: § 39 Abs. 1a SGB V
§ 39 Abs. 1a SGB V – Anspruch auf Entlassmanagement. Versicherte haben beim Übergang in die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf ein Entlassmanagement. Das Krankenhaus ist für die lückenlose Anschlussversorgung verantwortlich.
Rahmenvertrag Entlassmanagement. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) regeln die Einzelheiten – etwa Verordnungsmöglichkeiten des Krankenhauses (u. a. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Arbeitsunfähigkeit für einen begrenzten Zeitraum) und die Zusammenarbeit mit dem weiterbehandelnden Bereich.
Einwilligung & Datenschutz. Entlassmanagement und die damit verbundene Verarbeitung und Weitergabe von Daten setzen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten voraus. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO).
Damit ist Entlassmanagement keine freiwillige Zusatzleistung, sondern ein einklagbarer Anspruch – und eine Organisationsaufgabe, die Krankenhäuser strukturiert erfüllen müssen.
3. Der Ablauf entlang des Expertenstandards
Pflegefachlich bildet der Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, DNQP) den Maßstab. Er beschreibt einen Regelkreis, der bereits bei der Aufnahme beginnt:
1. Initiales Screening bei bzw. kurz nach der Aufnahme: Wer hat voraussichtlich einen poststationären Unterstützungsbedarf?
2. Differenziertes Assessment: genaue Einschätzung des Bedarfs gemeinsam mit Patient:in und Angehörigen.
3. Entlassungsplanung: individuelle Planung von Maßnahmen, Terminen, Verordnungen und Anschlussversorgung.
4. Schulung & Beratung: Patient:in und Angehörige auf die Versorgung zu Hause vorbereiten (z. B. Medikamente, Wundversorgung, Hilfsmittel).
5. Überleitung & Koordination: rechtzeitige Abstimmung mit weiterversorgenden Diensten (Hausarzt, Pflegedienst, Reha, Angehörige).
6. Evaluation: Prüfen, ob die Anschlussversorgung tatsächlich greift – idealerweise mit Rückmeldung nach der Entlassung.
Gutes Entlassmanagement beginnt am Aufnahmetag, nicht am Entlassungstag. Wer den Bedarf früh erkennt und plant, verhindert Versorgungslücken und Wiederaufnahmen.
4. Wer ist beteiligt?
Entlassmanagement ist eine multiprofessionelle Aufgabe. Beteiligt sind insbesondere die Pflege (Einschätzung, Schulung, Überleitung), der Krankenhaus-Sozialdienst (Reha, Pflegeleistungen, Anträge, Beratung), die behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Verordnungen, Medikation, Arztbrief) sowie – je nach Organisation – ein Case- oder Überleitungsmanagement, das den Prozess koordiniert. Entscheidend ist die enge Abstimmung an der Schnittstelle nach außen: zu Hausarztpraxis, ambulantem Pflegedienst, Reha-Einrichtung, Pflegekasse und Angehörigen.
5. Typische Stolperfallen und Erfolgsfaktoren
Häufige Schwachstellen sind: ein zu spät begonnenes Entlassmanagement, eine unvollständige Überleitung (Informationen, Medikationsplan oder Hilfsmittel fehlen bei Entlassung), fehlende Einbindung der Angehörigen sowie Brüche in der Kommunikation zwischen Krankenhaus und weiterversorgenden Diensten. Erfolgsfaktoren sind spiegelbildlich: früher Start, standardisiertes Assessment, verständliche Schulung, eine vollständige und rechtzeitige Überleitung sowie eine verlässliche, datenschutzkonforme Kommunikation mit Einwilligung der Betroffenen.
6. Häufige Fragen zum Entlassmanagement
Was ist Entlassmanagement im Krankenhaus?
Die strukturierte Vorbereitung und Begleitung des Übergangs aus der stationären Behandlung in die Anschlussversorgung. Ziel ist eine lückenlose Weiterversorgung – etwa mit Medikamenten, Hilfsmitteln, häuslicher Pflege oder Rehabilitation – und damit die Vermeidung von Versorgungsbrüchen.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das Entlassmanagement?
Auf § 39 Abs. 1a SGB V: Versicherte haben beim Übergang nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Entlassmanagement. Die Einzelheiten – etwa die Verordnungsmöglichkeiten des Krankenhauses – regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement.
Wie läuft das Entlassungsmanagement in der Pflege ab?
Nach dem Expertenstandard des DNQP in einem Regelkreis: initiales Screening bei der Aufnahme, differenziertes Assessment, Entlassungsplanung, Schulung und Beratung, Überleitung an weiterversorgende Dienste sowie abschließende Evaluation.
Ist Entlassmanagement für Patient:innen verpflichtend?
Nein. Es besteht ein Anspruch, aber Verarbeitung und Weitergabe der Daten setzen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten voraus. Ohne Einwilligung darf das Krankenhaus keine personenbezogenen Daten an weiterversorgende Stellen übermitteln.
Welche Weiterbildung ist für das Entlassmanagement sinnvoll?
Empfehlenswert sind Fortbildungen zu Überleitungs- und Case Management, zum Expertenstandard sowie zu den sozialrechtlichen Grundlagen (§ 39 SGB V, Rahmenvertrag). Sie qualifizieren Pflege- und Sozialdienst-Fachkräfte, den Prozess rechtssicher und wirksam zu steuern.
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Amtliche Grundlagen: § 39 Abs. 1a SGB V (Anspruch auf Entlassmanagement) · Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V (GKV-Spitzenverband, DKG, KBV) · Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insb. Art. 9 (Gesundheitsdaten).
Pflegefachliche Grundlage: Expertenstandard „Entlassungsmanagement in der Pflege" des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP).
Hinweis: Dieser Beitrag fasst geltende Grundlagen und fachliche Standards zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Fassungen von Gesetz, Rahmenvertrag und Expertenstandard.