Gewaltschutzkonzept in der Kita erstellen – § 45 SGB VIII
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
2. Modul 1 · Gewalt, Macht und Schutzauftrag: Grundlagen für die Kita
Wenn von Gewalt gegen Kinder die Rede ist, denken viele zunächst an spektakuläre Einzelfälle, über die in den Medien berichtet wird. Für den Kita-Alltag greift dieses Bild zu kurz. Gewalt kann auch dort entstehen, wo engagierte Fachkräfte unter Zeitdruck handeln, wo sich Routinen eingeschliffen haben oder wo niemand mehr fragt, warum eine Regel eigentlich gilt. Dieses erste Modul legt das Fundament für den gesamten Kurs: Es klärt, was unter Gewalt in der Kita zu verstehen ist, warum das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kleinkindern immer ein Machtverhältnis ist und weshalb jede Kindertageseinrichtung ein Konzept zum Schutz vor Gewalt nicht nur einmal aufschreiben, sondern entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen muss.
- Sie können erläutern, warum jede Kita ein Gewaltschutzkonzept braucht und wie dieses mit dem Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung zusammenhängt.
- Sie unterscheiden körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt sowie Vernachlässigung und erkennen typische Alltagssituationen, in denen sie auftreten können.
- Sie grenzen Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtlich relevante Formen von Gewalt fachlich voneinander ab.
- Sie reflektieren das strukturelle Machtgefälle zwischen Erwachsenen und Kleinkindern und seine Bedeutung für den pädagogischen Alltag.
- Sie beschreiben die Kita als Schutzort und als Kompetenzort und ordnen die Bausteine eines Schutzkonzepts im Überblick ein.
TEIL 1 – Einführung: Warum jede Kita ein Gewaltschutzkonzept braucht
Gewalt beginnt selten mit einem großen Ereignis
Kindertageseinrichtungen sind für die allermeisten Kinder Orte, an denen sie Zuwendung, Anregung und Gemeinschaft erleben. Gerade deshalb fällt es Teams mitunter schwer, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch in der eigenen Einrichtung Gewalt vorkommen kann. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ, 2024) macht in ihrer Orientierungshilfe zur Einrichtungskonzeption deutlich, dass gewaltförmiges Handeln in Kitas häufig ganz alltägliche Gestalt annimmt: Sie nennt unter anderem Zwang beim Essen, Schlafzwang, Isolierung, Fixierung, unangemessene Straf- und Erziehungsmaßnahmen, das Bloßstellen eines Kindes vor der Gruppe, herabwürdigendes und grenzverletzendes Verhalten sowie sexuelle Gewalt. Diese Aufzählung ist bemerkenswert, weil sie den Blick weg vom spektakulären Einzelfall und hin zu wiederkehrenden Situationen lenkt, die viele Fachkräfte aus eigener Anschauung kennen – vom Mittagstisch über den Schlafraum bis zur Wickelkommode.
Ein Gewaltschutzkonzept ist deshalb kein Misstrauensvotum gegenüber dem Team. Es ist vielmehr ein Ausdruck professioneller Verantwortung: Wer mit sehr jungen, abhängigen Menschen arbeitet, braucht gemeinsam geklärte Maßstäbe dafür, was im Umgang mit ihnen gilt, wie Risiken erkannt werden und was geschieht, wenn Grenzen überschritten werden. Ohne solche Maßstäbe bleibt es dem Zufall, der Tagesform oder dem Mut einzelner Kolleg:innen überlassen, ob problematisches Verhalten angesprochen wird.
Begriffsbestimmung: Was meint „Gewalt“ in der Kita?
Für diesen Kurs wird ein bewusst weiter Gewaltbegriff zugrunde gelegt. Einen wichtigen Anker bietet Art. 19 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK): Die Vertragsstaaten verpflichten sich dort, Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, vor Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen – ausdrücklich auch dann, wenn sich das Kind in der Obhut anderer Personen befindet, die es betreuen. Damit sind Kindertageseinrichtungen unmittelbar angesprochen. Gewalt im Sinne dieses Moduls umfasst daher alle Handlungen und Unterlassungen, durch die Kinder körperlich oder seelisch verletzt, in ihrer Würde missachtet, in ihren Grundbedürfnissen übergangen oder sexuell ausgebeutet werden. Entscheidend ist nicht allein die Absicht der handelnden Person, sondern die Wirkung auf das Kind und die Frage, ob fachliche und rechtliche Maßstäbe eingehalten wurden.
Diese Arbeitsdefinition hat eine praktische Konsequenz: Sie schließt auch Formen ein, die im Alltag leicht als „pädagogisch notwendig“ gerechtfertigt werden, etwa das Festhalten eines Kindes beim Mittagsschlaf oder das Nachtisch-Verbot als Strafe. Die BAGLJÄ (2024) empfiehlt zudem, Gewaltrisiken sowohl unter strukturellen als auch unter interaktionalen Gesichtspunkten zu betrachten. Gewalt kann also von einer einzelnen Person ausgehen, sie kann aber auch in Regeln, Abläufen, Raumbedingungen oder Personalengpässen angelegt sein, die grenzverletzendes Verhalten wahrscheinlicher machen.
Schutzkonzept und Gewaltschutzkonzept – ein begrifflicher Überblick
In Fachliteratur und Praxis begegnen Ihnen verschiedene Begriffe: Schutzkonzept, Kinderschutzkonzept, Gewaltschutzkonzept. Das Gesetz spricht in § 45 SGB VIII von einem „Konzept zum Schutz vor Gewalt“. Die Initiative „Kein Raum für Missbrauch“ versteht ein Schutzkonzept als Zusammenspiel mehrerer Bestandteile – Leitbild, Personalverantwortung, Fortbildungen, Verhaltenskodex, Partizipation, Präventionsangebote, Beschwerdeverfahren, Notfallplan und Kooperation mit Fachleuten –, die auf einer Risiko- und Potenzialanalyse aufbauen (Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs [UBSKM], o. J.-a). Gemeinsam ist allen Begriffen der Gedanke, dass Schutz nicht durch ein einzelnes Dokument entsteht, sondern durch ein System aus Haltung, Strukturen und Verfahren, das im Alltag gelebt wird.
TEIL 2 – Grundlagen: Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung
Das Kind als Träger eigener Rechte
Der Schutz vor Gewalt in der Kita lässt sich nicht allein als organisatorische Aufgabe verstehen. Er gründet in einem menschenrechtlichen Verständnis, nach dem Kinder eigenständige Träger von Rechten sind – und nicht bloß Objekte von Fürsorge. Im deutschen Recht kommt dies besonders deutlich in § 1631 Abs. 2 BGB zum Ausdruck: „Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“ Die Norm steht im Kontext der elterlichen Personensorge. Fachlich liegt es jedoch nahe, dass Fachkräfte, die Kinder im Auftrag der Eltern betreuen und fördern, keinem geringeren Maßstab folgen können als dem, den das Gesetz für die Eltern selbst formuliert.
Bemerkenswert an § 1631 Abs. 2 BGB ist die Breite der Formulierung. Das Gesetz nennt nicht nur körperliche Bestrafungen, sondern ausdrücklich auch seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Damit sind Beschämung, Drohungen, Liebesentzug oder abwertende Kommentare ebenso erfasst wie ein Klaps. Für die Kita bedeutet das: Die Frage lautet nicht, ob ein Verhalten „schon schlimm genug“ ist, sondern ob es mit der Würde des Kindes vereinbar ist.
Schutz und Beteiligung als zwei Seiten einer Medaille
Die UN-Kinderrechtskonvention verbindet den Schutzgedanken mit dem Beteiligungsgedanken. Neben dem bereits beschriebenen Schutzauftrag aus Art. 19 sichert Art. 12 Abs. 1 der UN-KRK jedem Kind das Recht zu, seine Meinung in allen Angelegenheiten, die es berühren, frei zu äußern. Für die Arbeit mit Krippen- und Kindergartenkindern ist dieser Gedanke besonders anspruchsvoll, weil sich viele Kinder noch nicht oder nur eingeschränkt sprachlich äußern können. Meinungsäußerung zeigt sich hier häufig im Körper: im Wegdrehen, Weinen, Erstarren, Protestieren oder Sich-Anklammern. Ein Gewaltschutzkonzept, das den Kinderrechten gerecht werden will, muss deshalb auch Wege beschreiben, wie Erwachsene diese Signale wahrnehmen und ernst nehmen. Schutz ohne Beteiligung bliebe paternalistisch; Beteiligung ohne Schutz überließe Kinder sich selbst.
Vom Kinderrecht zur Pflicht der Einrichtung
Die kinderrechtlichen Grundsätze sind in der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich ausgestaltet. Kindertageseinrichtungen benötigen für ihren Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021, das im Wesentlichen am 10. Juni 2021 in Kraft trat, ist in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII ausdrücklich geregelt, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung in der Regel nur dann als gewährleistet gilt, wenn die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt sowie Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren sichergestellt sind. Die Einzelheiten dieses Rechtsrahmens – einschließlich der Anforderungen an die Einrichtungskonzeption und der Meldepflichten – vertieft Modul 02. Für das Grundverständnis genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass die drei Verben des Gesetzes bewusst gewählt sind: Ein Konzept, das nur erstellt und abgeheftet wird, erfüllt den Anspruch nicht.
§ 1631 Abs. 2 BGB: „Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“
Art. 19 Abs. 1 UN-KRK: Verpflichtung der Vertragsstaaten, Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen – auch in der Obhut betreuender Personen. Art. 12 Abs. 1 UN-KRK: Recht des Kindes, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern.
§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII: Die Betriebserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt sowie geeignete Verfahren der Beteiligung und Beschwerde gewährleistet werden (eingeführt durch das KJSG).
Rechtsstand: September 2026. Dieses Modul vermittelt fachliche Grundlagen; es ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Pädagogische Fachkräfte leisten keine rechtliche Bewertung konkreter Vorfälle – hierfür sind Träger, Rechtsberatung und die zuständigen Stellen einzubeziehen.
Die Kita als Schutzort und als Kompetenzort
Für das Selbstverständnis eines Schutzkonzepts ist eine Doppelperspektive hilfreich, die die Initiative „Kein Raum für Missbrauch“ für Kitas beschreibt (UBSKM, o. J.-b). Die Kita soll zum einen ein Schutzort sein: ein Ort, an dem Kinder keine Gewalt durch Erwachsene oder durch andere Kinder erleben, weil Risiken bekannt sind, Regeln gelten und Grenzverletzungen angesprochen werden. Zum anderen soll sie ein Kompetenzort sein: ein Ort, an dem Kinder, die außerhalb der Einrichtung – etwa im familiären Umfeld – Gewalt erfahren, auf aufmerksame, ansprechbare und fachlich sichere Erwachsene treffen, die Hinweise erkennen und wissen, welche Verfahren dann einzuleiten sind. Beide Perspektiven hängen zusammen: Ein Kind, das in der Kita erlebt, dass seine Grenzen respektiert und seine Beschwerden gehört werden, gewinnt eher das Vertrauen, sich auch mit belastenden Erfahrungen von außerhalb anzuvertrauen.
Die Webseiten der Initiative „Kein Raum für Missbrauch“ werden in diesem Kurs so zitiert, wie sie herausgegeben wurden. Seit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, das im Wesentlichen am 1. Juli 2025 in Kraft trat, lautet die aktuelle Amtsbezeichnung „Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“. Die Materialien der Initiative beziehen sich vor allem auf sexualisierte Gewalt; ein Gewaltschutzkonzept nach § 45 SGB VIII nimmt darüber hinaus alle Gewaltformen in den Blick.
TEIL 3 – Gewaltformen und Abstufungen im Kita-Alltag erkennen
Das Themenfeld im Überblick
Bevor die einzelnen Gewaltformen genauer betrachtet werden, hilft ein Überblick über die Dimensionen, die in diesem Modul zusammenkommen. Die folgende Mindmap zeigt das Kernthema „Gewalt in der Kita“ mit seinen fünf zentralen Ästen: den Formen von Gewalt, den Machtverhältnissen, den beiden grundlegenden Konstellationen – Fachkraft und Kind sowie Kind und Kind – und den möglichen Folgen für betroffene Kinder.
Vier Gewaltformen und ihre Gestalt im Alltag
In Anlehnung an Art. 19 UN-KRK lassen sich vier Grundformen unterscheiden, die in der Praxis oft ineinandergreifen. Körperliche Gewalt umfasst jede Form von Einwirkung auf den Körper des Kindes, die Schmerzen verursacht, Angst auslöst oder den Willen des Kindes mit körperlicher Kraft bricht – vom groben Ziehen am Arm bis zum Festhalten gegen erkennbaren Widerstand. Seelische Gewalt zeigt sich in Worten, Blicken und Gesten: im Beschämen, Drohen, Auslachen, Ignorieren oder im Entzug von Zuwendung als Strafe. Sie hinterlässt keine sichtbaren Spuren und wird deshalb besonders leicht übersehen. Sexualisierte Gewalt reicht von grenzüberschreitenden Kommentaren über unangemessene Berührungen bis zu schweren Formen des sexuellen Missbrauchs; sie ist in der Kita besonders dort ein Thema, wo Pflege, Körperkontakt und Intimität zum Alltag gehören. Vernachlässigung schließlich meint das dauerhafte Übergehen kindlicher Grundbedürfnisse – nach Trost, Nahrung, Pflege, Aufmerksamkeit oder Sicherheit. Auch in einer gut ausgestatteten Einrichtung kann ein Kind vernachlässigt werden, etwa wenn es als „pflegeleicht“ gilt und seine leisen Signale regelmäßig untergehen.
Die Spalte zu den Auswirkungen beschreibt mögliche, keineswegs zwangsläufige Folgen. Kinder reagieren sehr unterschiedlich; manche zeigen deutliche Veränderungen, andere wirken äußerlich unberührt. Gerade deshalb ist es fachlich nicht angemessen, aus einem einzelnen Verhalten eines Kindes auf eine bestimmte Gewalterfahrung zu schließen. Hinweise werden im Team zusammengetragen, dokumentiert und nach den Verfahren der Einrichtung eingeordnet.
Grenzverletzung, Übergriff, strafrechtlich relevante Form
Nicht jedes Fehlverhalten wiegt gleich schwer, und nicht jede Situation erfordert dieselbe Reaktion. Das Landesjugendamt Kindertageseinrichtungen Bremen (2023) unterscheidet in seiner Orientierungshilfe zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen, Übergriffen unter Kindern und sexuellem Missbrauch. Diese Abstufung hilft Teams, angemessen zu reagieren: weder zu bagatellisieren noch jede Unachtsamkeit zu skandalisieren. Grenzverletzungen geschehen meist unbeabsichtigt, etwa aus Zeitdruck, Unachtsamkeit oder fehlender fachlicher Reflexion. Sie sind im pädagogischen Alltag nie ganz vermeidbar, aber korrigierbar – wenn sie bemerkt, angesprochen und künftig vermieden werden. Übergriffe sind dagegen nicht zufällig: Sie geschehen trotz erkennbarer Abwehr des Kindes, trotz Hinweisen von Kolleg:innen oder im Widerspruch zu fachlichen Standards, und sie verweisen auf eine problematische Haltung oder auf gezielte Vorbereitung weiterer Grenzüberschreitungen. Strafrechtlich relevante Formen wie sexueller Missbrauch oder erhebliche körperliche Gewalt bilden das dritte Feld. Ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, bewertet nicht das pädagogische Team – hier greift der Interventionsplan mit Einbindung von Träger und fachlicher Beratung, den Modul 07 ausführlich behandelt.
- meist unbeabsichtigt, oft situativ
- entsteht aus Stress, Routine oder fehlender Reflexion
- korrigierbar durch Ansprechen, Entschuldigung, Veränderung
- Reaktion: kollegiale Rückmeldung, Reflexion im Team
- nicht zufällig, oft wiederholt
- missachtet die Abwehr des Kindes und fachliche Standards
- Ausdruck einer problematischen Haltung
- Reaktion: Leitung einbeziehen, Verfahren der Einrichtung anwenden
- z. B. sexueller Missbrauch, erhebliche körperliche Gewalt
- rechtliche Bewertung nicht durch das Team
- Interventionsplan greift sofort
- Reaktion: Träger, Beratung und zuständige Stellen einbinden
Wenn Kinder Grenzen anderer Kinder verletzen
Ein Gewaltschutzkonzept bezieht sich nicht nur auf das Verhalten von Erwachsenen. Auch unter Kindern kommt es zu Grenzverletzungen und Übergriffen – beim Spiel, im Toilettenbereich, in unbeobachteten Ecken. Die Bremer Orientierungshilfe führt Übergriffe unter Kindern deshalb als eigene Kategorie. Pädagogisch ist dabei ein sorgfältiger Blick nötig: Kindliche Neugier am eigenen und fremden Körper gehört zur Entwicklung und ist von Übergriffen zu unterscheiden, bei denen ein Kind seine Überlegenheit – etwa durch Alter, Kraft oder Status in der Gruppe – nutzt, um ein anderes Kind gegen dessen Willen zu etwas zu bringen. Wie diese Abgrenzung im Einzelfall gelingt und welche Schritte dann folgen, ist Gegenstand der Module 04 und 07. Für das Grundverständnis ist wichtig: Auch unter Kindern gibt es Machtunterschiede, und die Verantwortung für den Schutz liegt immer bei den Erwachsenen.
„Erst wenn der Teller leer ist.“ In der Krippengruppe der fiktiven Kita Sonnenwiese gilt beim Mittagessen seit Jahren eine ungeschriebene Regel: Aufstehen darf nur, wer aufgegessen hat. Die erfahrene Fachkraft Frau Adler begründet dies mit Wertschätzung für Lebensmittel und mit ihrer Sorge, dass Kinder sonst nicht satt werden. Die dreijährige Mila schiebt den Teller mit Gemüse immer wieder weg, presst die Lippen zusammen und beginnt zu weinen. Frau Adler hält ihr den Löffel an den Mund und sagt: „Du bleibst sitzen, bis alles weg ist.“ Ihr neuer Kollege, Herr Yilmaz, fühlt sich unwohl, sagt aber zunächst nichts.
Zur Einordnung: Zwang beim Essen wird von der BAGLJÄ (2024) ausdrücklich als Beispiel gewaltförmigen Handelns in Kitas genannt. Die gute Absicht der Fachkraft ändert nichts daran, dass Milas deutliche Abwehr übergangen wird. Da die Regel über Jahre besteht und trotz des Weinens durchgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine einmalige Unachtsamkeit – das Geschehen ist eher als Übergriff einzuordnen, der zugleich ein strukturelles Problem der Gruppe sichtbar macht. Sinnvolle Schritte sind, dass Herr Yilmaz seine Beobachtung anspricht, die Leitung einbezogen wird und das Team die Essensregeln gemeinsam überdenkt: Kinder dürfen selbst entscheiden, ob und wie viel sie essen; Erwachsene sorgen für ein ansprechendes Angebot und eine entspannte Atmosphäre.
„Du darfst selbst entscheiden.“ Dieselbe Krippengruppe einige Wochen später. Nach einer Teamsitzung, in der Herr Yilmaz seine Beobachtung angesprochen hat, gilt beim Mittagessen eine neue Absprache: Die Kinder nehmen sich – mit Unterstützung – selbst auf, probieren dürfen sie, müssen aber nicht. Mila schiebt das Gemüse wieder zur Seite. Frau Adler sagt ruhig: „Du magst das heute nicht. Das ist in Ordnung. Wenn du fertig bist, kannst du deinen Teller zum Wagen bringen.“ Mila isst Nudeln, beobachtet die anderen Kinder beim Probieren und steht nach einer Weile auf.
Zur Einordnung: Die Fachkraft nimmt Milas Signal ernst und benennt es, statt es zu übergehen. Die gemeinsame Teamregel entlastet sie von dem Gefühl, allein für das „Sattwerden“ verantwortlich zu sein. Aus einem Übergriff mit struktureller Seite ist eine geteilte, überprüfbare Praxis geworden – genau das meint ein Schutzkonzept, das entwickelt, angewendet und überprüft wird.
| Aspekt | Fassung A: „Erst wenn der Teller leer ist.“ | Fassung B: „Du darfst selbst entscheiden.“ |
|---|---|---|
| Signal des Kindes | Abwehr (Wegschieben, Weinen) wird übergangen | Abwehr wird wahrgenommen und in Worte gefasst |
| Regel | ungeschrieben, seit Jahren, von niemandem hinterfragt | im Team besprochen, für alle transparent |
| Macht | einseitig: Erwachsene bestimmen über den Körper des Kindes | bewusst begrenzt: Kind entscheidet über Menge und Probieren |
| Rolle des Kollegen | Unbehagen bleibt unausgesprochen | Beobachtung wird angesprochen und führt zu Veränderung |
| Einordnung | eher Übergriff mit struktureller Seite | fachlich angemessen, Teil gelebter Schutzpraxis |
Tabelle: Vergleich der beiden Fassungen des Fallbeispiels. Quelle: eigene Darstellung, KI-unterstützt.
TEIL 4 – Macht verstehen und den Schutzauftrag in die Praxis übertragen
Warum das Machtgefälle in der Kita unvermeidbar ist
Die Beziehung zwischen pädagogischen Fachkräften und Kleinkindern ist strukturell asymmetrisch. Erwachsene sind größer und stärker, sie verfügen über Sprache, Wissen und Erfahrung, sie bestimmen über Tagesablauf, Räume und Regeln, und sie haben Zugang zum Körper des Kindes – beim Wickeln, Anziehen, Trösten oder Schlafenlegen. Kinder unter drei Jahren sind darüber hinaus in besonderer Weise auf Erwachsene angewiesen: Sie können sich oft noch nicht verbal beschweren, sie können die Einrichtung nicht verlassen, und sie haben kaum Vergleichsmaßstäbe dafür, was „normal“ ist. Dieses Machtgefälle lässt sich nicht abschaffen; es gehört zur Verantwortung für junge Kinder dazu. Entscheidend ist, wie Erwachsene mit ihrer Macht umgehen.
Macht wird problematisch, wenn sie unreflektiert bleibt, wenn sie der Bequemlichkeit von Abläufen dient statt den Bedürfnissen der Kinder oder wenn sie zur Durchsetzung von Gehorsam genutzt wird. Ein reflektierter Umgang mit Macht zeigt sich dagegen darin, dass Erwachsene ihre Entscheidungen erklären, Kindern Wahlmöglichkeiten eröffnen, ihre Signale ernst nehmen und bereit sind, eigene Routinen infrage zu stellen. Die Forderung der BAGLJÄ (2024), Gewaltrisiken auch interaktional zu analysieren, zielt genau auf diesen Punkt: Wie begegnen wir Kindern in alltäglichen Interaktionen – und wo nutzen wir unsere Überlegenheit, ohne es zu merken?
Schlüsselsituationen: Essen, Schlafen, Pflege, Konflikte
Einige Situationen verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil in ihnen Macht und Nähe zusammentreffen. Beim Essen stehen Erwartungen an Tischmanieren, Sorge um Ernährung und der Zeitplan der Küche oft im Vordergrund; die Selbstbestimmung des Kindes über seinen Körper tritt dahinter zurück. Beim Schlafen wird aus dem berechtigten Bedürfnis nach Ruhe schnell ein Schlafzwang, wenn alle Kinder zur gleichen Zeit liegen müssen, unabhängig von ihrem individuellen Rhythmus. In Pflegesituationen ist der Körper des Kindes unmittelbar betroffen; hier entscheidet sich, ob Kinder erleben, dass ihre Intimsphäre geachtet wird. Und in Konfliktsituationen entsteht die Versuchung, Ordnung durch Strafen herzustellen – durch Ausschluss, Isolierung oder Beschämung. In all diesen Situationen ist die Grenze zwischen fachlich begründeter Anleitung und Gewalt nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Ein Gewaltschutzkonzept schafft hier Klarheit, indem es gemeinsam vereinbarte Maßstäbe formuliert und im Team regelmäßig reflektiert wird.
Die „Auszeit“ im Nebenraum. Der vierjährige Jonas hat im Bauraum einem anderen Kind den Turm umgestoßen und schreit laut, als die Fachkraft Herr Brandt ihn darauf anspricht. Herr Brandt, der an diesem Nachmittag allein mit zwei Gruppen ist, bringt Jonas in den leeren Materialraum nebenan, lehnt die Tür an und sagt: „Du kommst erst wieder raus, wenn du dich beruhigt hast.“ Jonas weint und ruft nach seiner Mutter. Nach einer Weile holt Herr Brandt ihn zurück. Im Dienstplan zeigt sich später, dass solche „Auszeiten“ in der Spätschicht mehrfach vorgekommen sind.
Zur Einordnung: Isolierung und unangemessene Straf- und Erziehungsmaßnahmen zählt die BAGLJÄ (2024) zu den Beispielen gewaltförmigen Handelns. Das Kind bleibt in einer Situation starker Erregung allein, verliert den Kontakt zu einer verlässlichen Bezugsperson und erlebt Ausschluss als Strafe. Zugleich zeigt der Fall eine strukturelle Seite: Die Überlastung in der Randzeit begünstigt das Verhalten, ohne es zu rechtfertigen. Eine Bewertung der Situation über die pädagogische Einordnung hinaus ist nicht Aufgabe des Teams. Angemessen ist, dass die Leitung informiert wird, das Geschehen nach den Verfahren der Einrichtung dokumentiert und aufgearbeitet wird, und dass das Team Alternativen entwickelt – etwa begleitete Beruhigung in der Nähe einer Fachkraft – sowie die Personalsituation in der Spätschicht mit dem Träger bespricht.
Vom Einzelfall zum Konzept: die Bausteine im Überblick
Die beiden Fallbeispiele zeigen, dass Gewalt in der Kita selten auf einen einzelnen Auslöser zurückgeht. Häufig wirken persönliche Haltungen, eingespielte Regeln und strukturelle Belastungen zusammen. Deshalb setzt ein Gewaltschutzkonzept an mehreren Stellen gleichzeitig an. Das Landesjugendamt Kindertageseinrichtungen Bremen (2023) ordnet die Arbeit an einem solchen Konzept in vier Bausteine, die sich als fortlaufender Prozess verstehen lassen. Andere Orientierungshilfen gliedern feiner – die Initiative „Kein Raum für Missbrauch“ etwa nennt neun Bestandteile –, doch die Grundlogik ist vergleichbar: Zuerst werden Risiken und vorhandene Stärken erkannt, dann werden vorbeugende Maßnahmen verankert, anschließend wird festgelegt, wie im Ernstfall gehandelt wird, und schließlich wird aus Vorfällen gelernt.
Für die Leitung und den Träger ergibt sich daraus eine klare Rollenverteilung: Der Träger trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass das Konzept entwickelt, angewendet und überprüft wird; die Leitung steuert den Prozess in der Einrichtung; das Team gestaltet die Inhalte mit und setzt sie im Alltag um. Kinder und Eltern werden altersgerecht beteiligt. Ein Konzept, das ohne das Team am Schreibtisch entsteht, wird im Alltag kaum Wirkung entfalten.
Ordnen Sie die folgenden fiktiven Alltagssituationen jeweils einer Kategorie zu – Grenzverletzung oder Übergriff – und begründen Sie Ihre Entscheidung in zwei bis drei Sätzen. Überlegen Sie auch, welche Information Ihnen für eine sichere Einordnung noch fehlt. Ideal ist es, die Übung im Team zu bearbeiten und die Einschätzungen zu vergleichen.
- Eine Fachkraft wischt einem Kind ohne Vorankündigung von hinten die Nase ab.
- Ein Kind, das sich in die Hose gemacht hat, wird von einer Fachkraft mehrfach vor der Gruppe mit „Schon wieder, du Baby“ kommentiert.
- Im Morgenkreis fährt eine Fachkraft ein dazwischenrufendes Kind einmal scharf an, bemerkt ihren Ton und entschuldigt sich kurz darauf bei dem Kind.
- Ein Kind muss nach einer festen Gruppenregel regelmäßig so lange liegen bleiben, bis es eingeschlafen ist; wer aufsteht, wird von einer Fachkraft auf der Matte festgehalten.
- Eine Fachkraft nimmt ein weinendes Kind zum Trösten in den Arm; das Kind dreht sich weg, die Fachkraft lässt sofort los und bleibt neben ihm sitzen.
Lösungshinweise anzeigen
Situation 1 ist eher eine Grenzverletzung: vermutlich unbedacht und aus Routine, aber übergriffig in der Wirkung, weil das Kind überrascht wird. Eine kollegiale Rückmeldung und die Vereinbarung, Berührungen anzukündigen, sind angemessen.
Situation 2 ist eher als Übergriff einzuordnen: Das Bloßstellen vor der Gruppe ist wiederholt und herabwürdigend und gehört zu den Beispielen gewaltförmigen Handelns der BAGLJÄ. Die Leitung ist einzubeziehen.
Situation 3 ist eine Grenzverletzung, die bereits korrigiert wurde. Sie zeigt, wie eine gelingende Fehlerkultur aussieht: bemerken, benennen, sich entschuldigen.
Situation 4 ist ein Übergriff mit struktureller Dimension: Schlafzwang und Fixierung werden als feste Regel gegen den Willen des Kindes durchgesetzt. Hier ist nicht nur das Verhalten Einzelner, sondern die Gruppenregel selbst zu verändern.
Situation 5 ist ein Beispiel fachlich angemessenen Handelns: Die Fachkraft bietet Nähe an und respektiert das Signal des Kindes. Wichtig ist: Die Zuordnung hängt vom Kontext ab. Wiederholte Grenzverletzungen, die trotz Rückmeldung fortgesetzt werden, können zu Übergriffen werden. Eine strafrechtliche Bewertung ist nicht Gegenstand der Übung und nicht Aufgabe des Teams.
TEIL 5 – Kritische Einordnung: Spannungsfelder, Grenzen und Konsequenzen
Zwischen Schutz und Nähe
Ein erstes Spannungsfeld liegt im Verhältnis von Schutz und Beziehung. Kleine Kinder brauchen körperliche Nähe, Trost und Zuwendung; eine Pädagogik der Distanz wäre für sie selbst schädlich. Wenn Schutzkonzepte vor allem als Liste von Verboten wahrgenommen werden, kann bei Fachkräften die Sorge entstehen, jede Berührung könne ihnen zum Vorwurf gemacht werden. Die Folge wäre eine verunsicherte, vorsichtige Distanz, die den Kindern nicht gerecht wird. Ein gutes Gewaltschutzkonzept löst dieses Spannungsfeld nicht durch Berührungsverbote, sondern durch Transparenz: Nähe wird am Bedürfnis des Kindes ausgerichtet, Pflegehandlungen werden angekündigt und begleitet, und das Team weiß, welche Formen von Körperkontakt fachlich begründet sind.
Wie weit soll der Gewaltbegriff reichen?
Ein zweites Spannungsfeld betrifft den Gewaltbegriff selbst. Ein weiter Begriff, wie er diesem Modul zugrunde liegt, schärft den Blick für alltägliche Verletzungen, die sonst übersehen würden. Er birgt aber die Gefahr, dass im Team der Eindruck entsteht, „alles sei Gewalt“, und dass dadurch der Unterschied zwischen einer unbedachten Bemerkung und einem schweren Übergriff verschwimmt. Die Abstufung in Grenzverletzung, Übergriff und strafrechtlich relevante Formen ist deshalb keine Verharmlosung, sondern ein Instrument, um angemessen und verhältnismäßig zu reagieren. Umgekehrt darf die Abstufung nicht dazu dienen, wiederholtes Fehlverhalten dauerhaft als „nur“ grenzverletzend einzuordnen.
Konzept auf Papier und gelebte Praxis
Ein drittes Spannungsfeld liegt zwischen Dokument und Alltag. Die qualitativen Monitoring-Studien, die das Deutsche Jugendinstitut im Auftrag der Unabhängigen Beauftragten durchgeführt hat, zeigen, dass die Unterstützung durch den Träger, regelmäßige Teamreflexion, der Einbezug von Fachberatung und eine unterstützende Leitungshaltung die Umsetzung von Schutzkonzepten in Kitas fördern, während knappe Personalressourcen und eine fehlende Verbindung von Konzept und Alltagspraxis sie hemmen (Pooch & Tremel, 2016). Für dieses Grundlagenmodul ist daraus vor allem eine Einsicht festzuhalten: Das Wissen um Gewaltformen und Machtverhältnisse entfaltet seine Wirkung erst, wenn es regelmäßig im Team besprochen und auf konkrete Situationen bezogen wird.
Offene Fragen und Grenzen des Wissens
Schließlich ist eine ehrliche Grenze zu benennen: Belastbare, amtlich geprüfte Zahlen zur Häufigkeit von Gewalt in Kitas liegen diesem Kurs nicht vor, und viele Vorfälle – gerade im Bereich seelischer Gewalt – werden vermutlich nie bekannt, weil kleine Kinder sie nicht benennen können. Das ist kein Grund zur Beruhigung, sondern ein Argument für Prävention: Schutzkonzepte wirken nicht erst dann, wenn ein Problem nachgewiesen ist, sondern gerade dadurch, dass sie ein Klima schaffen, in dem Probleme früh sichtbar werden dürfen. Offen bleibt in vielen Einrichtungen zudem, wie die Perspektive der jüngsten Kinder systematisch einbezogen werden kann – eine Frage, der sich Modul 05 widmet.
Konsequenzen für die Praxis
Für Leitungen, Träger und Teams lassen sich aus diesem Modul einige Konsequenzen ableiten. Erstens lohnt es sich, im Team ein gemeinsames Verständnis von Gewalt zu erarbeiten, das die Alltagsformen einschließt, die die BAGLJÄ (2024) beschreibt. Zweitens sollten Regeln und Routinen – beim Essen, Schlafen, in der Pflege und bei Konflikten – regelmäßig daraufhin befragt werden, wessen Bedürfnissen sie dienen. Drittens braucht es eine Kultur, in der Kolleg:innen Beobachtungen ansprechen können, ohne als Nestbeschmutzer:innen zu gelten, und in der eigene Fehler benannt werden dürfen. Viertens ist das Wissen um die Kita als Schutz- und Kompetenzort Ausgangspunkt für alle weiteren Bausteine, die in den folgenden Modulen vertieft werden. Und schließlich gilt: Fachkräfte handeln nie allein, sondern im Team und nach den Verfahren ihrer Einrichtung.
- Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) und auf Schutz vor jeder Form von Gewalt, auch in der Obhut betreuender Personen (Art. 19 UN-KRK).
- Gewalt in der Kita umfasst körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt sowie Vernachlässigung – und entsteht oft in Alltagssituationen wie Essen, Schlafen, Pflege und Strafen.
- Die Abstufung in Grenzverletzung, Übergriff und strafrechtlich relevante Formen hilft, angemessen zu reagieren; die rechtliche Bewertung ist nicht Aufgabe des Teams.
- Das Machtgefälle zwischen Erwachsenen und Kleinkindern ist unvermeidbar – entscheidend ist ein reflektierter, transparenter Umgang damit.
- Die Kita soll Schutzort und Kompetenzort sein; das Gewaltschutzkonzept muss nach § 45 SGB VIII entwickelt, angewendet und überprüft werden.
Freiwillige Selbstreflexion – ohne Bewertung, nur für Ihr eigenes Verständnis:
- Welche Regeln oder Routinen in Ihrer Einrichtung könnten aus Sicht eines Kleinkindes als Zwang erlebt werden – und wem dienen sie?
- In welchen Situationen spüren Sie selbst Ihre Macht gegenüber den Kindern besonders deutlich?
- Wie würden Sie einer neuen Kollegin den Unterschied zwischen Grenzverletzung und Übergriff an einem Beispiel aus Ihrem Alltag erklären?
- Was bräuchte es in Ihrem Team, damit Beobachtungen wie die von Herrn Yilmaz im ersten Fallbeispiel sofort angesprochen werden?
- Woran würde ein Kind in Ihrer Kita merken, dass sie ein Schutzort und ein Kompetenzort ist?
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter. (2024). Orientierungshilfe „Anforderungen an eine Einrichtungskonzeption für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“ (1. Aufl.). https://www.bag-landesjugendaemter.de/media/filer_public/f9/dc/f9dc22b6-0db0-4e9e-b6ef-da00905274d8/164-orientierungshilfe-kita-einrichtungskonzeption-ua-bf.pdf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge, in der im September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107). Abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/107/VO.html
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444). Abrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1444.pdf
Landesjugendamt Kindertageseinrichtungen Bremen. (2023). Orientierungshilfe zum Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/2023-01-04_Gewaltschutz_pdf-web%20Version.pdf
Pooch, M.-T. & Tremel, I. (2016). So können Schutzkonzepte in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen gelingen! Erkenntnisse der qualitativen Studien des Monitoring (2015–2018) zum Stand der Prävention vor sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Deutschland in den Handlungsfeldern Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heime und Internate (Teilbericht 1). Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs; Deutsches Jugendinstitut. https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/user_upload/Materialien/Publikationen/Expertisen_und_Studien/1.Teilbericht__Monitoring_in_Einrichtungen_zu_Schutzkonzepten.pdf
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012, in der im September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989; Zustimmungsgesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 121); Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 (BGBl. 1992 II S. 990). Abrufbar unter https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93140/fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559cac9d/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf
Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. (o. J.-a). Schutzkonzepte [Webseite der Initiative „Kein Raum für Missbrauch“]. Abgerufen am 23. September 2026, von https://kein-raum-fuer-missbrauch.de/schutzkonzepte
Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. (o. J.-b). Schutzkonzepte in der Kita [Webseite der Initiative „Kein Raum für Missbrauch“]. Abgerufen am 23. September 2026, von https://kein-raum-fuer-missbrauch.de/schutzkonzepte/kita
Selbstreflexion – 5 Fragen
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Frage 1. Welche Aussage gibt den Inhalt von § 1631 Abs. 2 BGB zutreffend wieder?
- a) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
- b) Körperliche Bestrafungen sind verboten, maßvolle seelische Sanktionen jedoch erlaubt.
- c) Die Norm verpflichtet ausschließlich Kindertageseinrichtungen, nicht die Eltern.
- d) Die Norm regelt nur den Schutz vor sexueller Gewalt.
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Frage 2. Welche der folgenden Situationen nennt die BAGLJÄ ausdrücklich als Beispiel für gewaltförmiges Handeln in Kitas?
- a) Ein Kind darf beim Mittagessen selbst entscheiden, wie viel es isst.
- b) Eine Fachkraft kündigt eine Pflegehandlung vorher an.
- c) Ein Kind wird gezwungen, seinen Teller leer zu essen.
- d) Ein Kind wird nach einem Streit von einer Fachkraft begleitet, bis es sich beruhigt hat.
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Frage 3. Wodurch unterscheidet sich ein Übergriff typischerweise von einer Grenzverletzung?
- a) Ein Übergriff ist immer eine Straftat, eine Grenzverletzung nie.
- b) Ein Übergriff geschieht nicht zufällig, etwa trotz erkennbarer Abwehr des Kindes oder im Widerspruch zu fachlichen Standards.
- c) Eine Grenzverletzung betrifft nur Kinder untereinander, ein Übergriff nur Erwachsene.
- d) Es gibt keinen Unterschied; beide Begriffe werden synonym verwendet.
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Frage 4. Was ist gemeint, wenn die Kita als „Kompetenzort“ beschrieben wird?
- a) Die Kita vermittelt Kindern vor allem schulische Vorläuferfähigkeiten.
- b) Die Kita bewertet Gewaltvorfälle rechtlich verbindlich.
- c) Die Kita ist ausschließlich für den Schutz vor Gewalt durch Mitarbeitende zuständig.
- d) Kinder, die außerhalb der Einrichtung Gewalt erleben, treffen in der Kita auf aufmerksame, ansprechbare Erwachsene, die Hinweise erkennen und Verfahren kennen.
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Frage 5. Welche Anforderung formuliert § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII an das Konzept zum Schutz vor Gewalt?
- a) Es muss einmalig erstellt und beim Träger abgelegt werden.
- b) Es muss entwickelt, angewendet und überprüft werden.
- c) Es muss ausschließlich sexualisierte Gewalt behandeln.
- d) Es ist nur für Einrichtungen mit mehr als drei Gruppen vorgesehen.