Das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) verpflichtet die Sozialleistungsträger (z. B. Jugendamt, Träger der Eingliederungshilfe) und die weiteren dort genannten Stellen, die Sozialdaten der Menschen geheim zu halten. Freie Träger sind nicht unmittelbar gebunden: Werden ihre Einrichtungen und Dienste in der Jugendhilfe in Anspruch genommen, ist ein entsprechender Schutz sicherzustellen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII); daneben gilt für sie die DSGVO. Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die eine solche Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X).
Besonders sensibel: Gesundheit, Herkunft, Religion, Sexualleben (Art. 9 DSGVO – „besondere Kategorien"). Für sie gelten erhöhte Anforderungen.
Praktisch heißt das: Nahezu alles, was eine Fachkraft über einen Menschen erfährt – Name, Adresse, Familiensituation, gesundheitliche oder finanzielle Verhältnisse, aber auch Wertungen und Einschätzungen in der Akte – sind Sozialdaten und unterliegen dem Schutz. Für die „besonderen Kategorien" nach Art. 9 DSGVO (u. a. Gesundheit, Herkunft, Religion, Sexualleben) gilt ein doppelter Schutz: Sie dürfen nur unter engeren Voraussetzungen verarbeitet werden.
Viele Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind Berufsgeheimnisträger: Staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen unterliegen der strafbewehrten Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Alles, was im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt wird.
Strafbarkeit (Geld- oder Freiheitsstrafe) – zusätzlich arbeits- und zivilrechtliche Folgen.
Zu den Berufsgeheimnisträgern zählen neben staatlich anerkannten Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen u. a. auch Ärzt:innen, Psycholog:innen und Berater:innen anerkannter Beratungsstellen. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann – auch gegenüber Angehörigen der betroffenen Person, gegenüber anderen Behörden und teils sogar innerhalb des eigenen Trägers, soweit ein Kollege die Information für seine Aufgabe nicht benötigt.
Die Weitergabe von Sozialdaten an Dritte ist nur zulässig, wenn eine von zwei Grundlagen vorliegt:
① Einwilligung der betroffenen Person – oder ② eine gesetzliche Befugnisnorm, die die Weitergabe ausdrücklich erlaubt. Fehlt beides, ist die Weitergabe unzulässig.
ohne Druck; die Hilfe darf nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden.
Zweck, Empfänger und Umfang sind verständlich erklärt.
nachweisbar – soll schriftlich oder elektronisch erfolgen, bei Gesundheitsdaten grundsätzlich zwingend (§ 67b Abs. 2 SGB X); bestimmt und konkret.
jederzeit für die Zukunft widerrufbar (Art. 7 DSGVO).
Bei Minderjährigen kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an: Ein einsichtsfähiger Jugendlicher kann eigene Rechte hinsichtlich seiner Daten teils selbst wahrnehmen; bei jüngeren Kindern entscheiden grundsätzlich die Personensorgeberechtigten – wobei im Kinderschutz das Wohl des Kindes Vorrang hat. Diese Abwägung ist im Einzelfall zu treffen und zu dokumentieren.
In bestimmten Lagen erlaubt oder gebietet das Gesetz die Weitergabe – vor allem im Kinderschutz:
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung: Beratungsanspruch und – nach Abwägung – Befugnis, das Jugendamt zu informieren.
Schutzauftrag: strukturierte Einschätzung und ggf. Einbeziehung des Jugendamts.
Rechtfertigender Notstand: bei gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben kann Offenbarung gerechtfertigt sein.
Regeln zu Erhebung, Speicherung und besonderem Vertrauensschutz anvertrauter Daten.
Auch innerhalb einer Einrichtung gilt: Zugriff nur, soweit für die Aufgabe erforderlich („need to know"). Ein Kollege, der einen Fall nicht bearbeitet, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen Daten – selbst wenn er im selben Team arbeitet.
Akten verschlossen; Zugriff protokolliert; „Clean-Desk" – keine offen liegenden Unterlagen.
E-Mails mit Sozialdaten verschlüsseln; kein Fax/Chat mit sensiblen Daten ohne Schutz.
beim Verlassen sperren; keine Einsicht durch Dritte im Raum.
vor jeder Weitergabe an Schule/Klinik/Träger die Rechtsgrundlage prüfen.
Datenschutz und Dokumentation sind also zwei Seiten einer Medaille: Wer sauber und relevant dokumentiert (Modul 4) und die Weitergabe stets auf Einwilligung oder Befugnis stützt, handelt zugleich datenschutzkonform. Mehr zur technischen Umsetzung (Fachsoftware, Zugriffsrechte, Verschlüsselung) in Modul 6.
Schulsozialarbeit an einer Gesamtschule (Angebot eines freien Trägers der Jugendhilfe nach § 13a SGB VIII). Die Schulsozialarbeiterin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Die Schülerin M. (14) kommt seit drei Wochen zu Beratungsgesprächen und hat dort von der Trennung ihrer Eltern und häufigem Streit zu Hause erzählt. Im Lehrerzimmer fragt die Klassenlehrerin Frau L., warum M.s Leistungen nachlassen – „Sie wissen doch sicher Bescheid.“ Die Schulsozialarbeiterin hält den Vorgang anschließend fest (fiktives, anonymisiertes Beispiel):
| Merkmal | Erste Fassung | Überarbeitete Fassung |
|---|---|---|
| Grundlage der Weitergabe | keine – „gut gemeint“ | Einwilligung der Schülerin, vor der Weitergabe eingeholt |
| Umfang | Einzelheiten aus der Beratung | nur der vereinbarte Kern („belastende familiäre Situation“) |
| Angaben über Dritte | Gesundheitsangabe zur Mutter (Art. 9 DSGVO) weitergegeben und notiert | keine Angaben über die Eltern |
| Beteiligung der Jugendlichen | nicht gefragt | Gespräch, Einsichtsfähigkeit eingeschätzt, Widerruf erklärt |
| Kinderschutz | nicht bedacht | Einschätzung festgehalten, Verfahren bei neuen Hinweisen benannt |
| Nachweis | unklar, wer was erfahren hat | Wer, wann, was, auf welcher Grundlage |
Suchtberatungsstelle in freier Trägerschaft, staatlich anerkannt. Ein Berater hat nach einem Telefonat folgende Notiz in die Akte geschrieben. Beurteilen Sie den Vorgang und formulieren Sie, wie der Berater hätte handeln und dokumentieren sollen:
Leitfragen: Unterliegt der Berater der Schweigepflicht nach § 203 StGB? Gibt es eine gesetzliche Befugnis für diese Auskunft? Welche Angaben wären für das Jobcenter überhaupt erforderlich? Wie müsste eine Einwilligung aussehen? Was ist zu tun, nachdem die Angaben bereits weitergegeben wurden?
Berater:innen für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschützt ist schon die Tatsache, dass jemand die Beratung nutzt; der Rückfall ist zudem ein Gesundheitsdatum (Art. 9 DSGVO). Eine Befugnis für die telefonische Auskunft ist nicht ersichtlich, eine Notstandslage (§ 34 StGB) liegt fern. Angemessen wäre gewesen, am Telefon weder zu bestätigen noch zu verneinen und auf eine mögliche Einwilligung von Herrn D. zu verweisen. Möchte Herr D. eine Teilnahmebestätigung, wird eine schriftliche Einwilligung eingeholt: Empfänger Jobcenter, Inhalt nur Teilnahme und Termine, kein Verlauf, Hinweis auf Widerruf. Für den bereits geschehenen Vorfall sind Leitung und Datenschutzbeauftragte umgehend zu informieren; sie klären, ob eine Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und eine Benachrichtigung von Herrn D. (Art. 34 DSGVO) nötig sind. Ein möglicher Vermerk: „12.11., 10:05 Uhr, Anruf Jobcenter (Hr. W.) mit Frage zu Herrn D. Keine Auskunft erteilt (Schweigepflicht); auf schriftliche Einwilligung der betroffenen Person verwiesen. 14.11.: Herr D. informiert; er wünscht eine Teilnahmebestätigung ohne Inhalte – Einwilligung unterschrieben, liegt in der Akte.“
Es gibt nicht die eine richtige Lösung – entscheidend ist, dass vor jeder Weitergabe die Grundlage geklärt und festgehalten wird und dass nur das Erforderliche das Haus verlässt.
Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) & Schweigepflicht (§ 203 StGB).
Weitergabe nur mit Einwilligung oder Befugnisnorm.
§ 4 KKG / § 8a SGB VIII: Erörterung, Beratung, Abwägung – dann Befugnis zur Information des Jugendamts.
„need to know", sichere Aufbewahrung, Verschlüsselung.
Fünf Fragen zum eigenen Nachdenken. Es gibt keine Bewertung und keine Rückmeldung durch Lehrende – die Lösungshinweise können Sie unten aufklappen.
Rechtsquellen (amtliche Fassungen, Stand Oktober 2026; gemeinfrei nach § 5 UrhG): Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insb. Art. 4 Nr. 11, 7, 9, 33, 34 · SGB I, § 35 · SGB X, insb. §§ 67, 67b · SGB VIII, insb. §§ 8a, 13a, 61, 65 · Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 · StGB, §§ 34, 203. Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu und https://www.gesetze-im-internet.de
Goldberg, B. (2021). Schweigepflicht und Datenschutz in der Sozialen Arbeit und Beratung. Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe. https://epflicht.ulb.uni-muenster.de/download/pdf/993126
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. (2026). Kurzpapier Nr. 20: Einwilligung nach der DS-GVO (Stand 23.09.2026). https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_20.pdf