Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule

6. Modul 5 · Kooperations- und Wahlmodelle

Modul 5 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern

Kooperations- und Wahlmodelle: Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern

Wie vier Länder Schule und Jugendhilfe verbinden oder nebeneinander stellen, wer dabei wofür zuständig ist und wann Familien etwas anmelden müssen.

ca. 90 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Die 16 Länder nach ihrem HauptmodellKachelkarte, nicht maßstäblich: ein Feld je LandSHSchleswig-HolsteinSHHHamburgTMVMecklenburg-VorpommernHHBBremenTNINieder-sachsenSSTSachsen-AnhaltHBEBerlinTBBBrandenburgHNWNordrhein-WestfalenKHEHessenSTHThüringen*SSNSachsenHRPRheinland-PfalzSBWBaden-WürttembergKBYBayernKSLSaarlandKHHort im Kita-RechtTStadtstaatenSSchulisches ModellKKooperations-/Wahlmodelledieses Modul* Thüringen: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht), nicht im Kita-Recht; Modul 3.
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Gruppierung nach den Länderprofilen vom 24.10.2026, vereinfachend; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik

Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkle Rahmen markiert die vier Länder dieses Moduls, alle in der Gruppe K.

Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt, und die Gruppe K ist eine eigene, vereinfachende Zusammenfassung: Der Dritte GaFöG-Bericht nennt Nordrhein-Westfalen bei den schulzentrierten Ansätzen, in denen teilweise Kooperationen von Schule und Kinder- und Jugendhilfe angestrebt werden, Baden-Württemberg und Bayern bei den Ländern, die auf Vielfalt setzen, und das Saarland an dieser Stelle nicht (Deutscher Bundestag, 2025, S. 29). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.

Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; die Fragen aus Abschnitt 2 stellen Sie in jedem Land neu.

Kernidee. Der Bund legt den Anspruch fest, die Länder gestalten den Weg dorthin. In den vier Ländern dieses Moduls gibt es nicht das eine Modell: Nordrhein-Westfalen verbindet Schule und Jugendhilfe in einem Trägermodell, das Saarland führt gebundene, freiwillige und Hort-Angebote nebeneinander, Baden-Württemberg lässt Schulen zwischen verbindlicher Form und Wahlform wählen und Bayern setzt auf einen „Werkzeugkasten“ kombinierbarer Angebote. Hinzu kommen Fristen und Ferienregeln, die Familien selbst beachten müssen. Wer die Unterschiede kennt, kann sie Eltern und Kolleginnen verständlich erklären.

Lernziele dieses Moduls

  • Sie beschreiben, wie Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern Schule und Jugendhilfe im Ganztag verbinden, und nennen jeweils die zentrale Norm.
  • Sie unterscheiden Schließzeit, Ausnahme vom Anspruch und Anmeldefrist und ordnen sie dem richtigen Land und Text zu.
  • Sie vergleichen Zeitumfang, Personal, Beiträge und Ferienregel der vier Länder und erkennen, wo eine Aussage nur auf einer Verwaltungsvorschrift, einer Bekanntmachung oder einer Landesangabe beruht.
  • Sie erstellen ein Blatt mit Fristen, Zuständigkeiten und Fundstellen und halten offene Fragen fest.

Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der vier Länder). Landesrecht ändert sich schnell; in allen vier Ländern wurden seit Dezember 2025 Normen neu gefasst oder ergänzt (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.

Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.

Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.

1 Warum „Kooperation und Wahl“ vier verschiedene Dinge heißt

Die vier Länder liegen im Dritten GaFöG-Bericht in Westdeutschland. Dort lag die Inanspruchnahmequote im Schuljahr 2023/24 bei 51 Prozent; ohne Hamburg reichte sie von 34 Prozent in Bayern bis 63 Prozent im Saarland (Deutscher Bundestag, 2025, S. 27; Teil B, erstellt von Prognos/ITES). Der Bericht nennt Nordrhein-Westfalen zusammen mit Schleswig-Holstein bei den schulzentrierten Ansätzen, in denen teilweise Kooperationen von Schule und Kinder- und Jugendhilfe angestrebt werden, Baden-Württemberg und Bayern bei den Ländern, die auf Vielfalt setzen und weitere Angebotsformen ausbauen (S. 29). Bayern baute im Berichtszeitraum als einziges westdeutsches Land das Angebot in Tageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung nennenswert aus (S. 29). Die Gruppe K der Kachelkarte (Abb. 1) ist eine eigene, vereinfachende Zusammenfassung dieser Länder, keine amtliche Einteilung.

Ein eigenes, umfassendes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der vier Länder gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Nordrhein-Westfalen ergänzte sein Ausführungsrecht der Jugendhilfe um einen Paragrafen zur Schließzeit, Baden-Württemberg das Schulgesetz um § 8c, Bayern das Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen um Art. 45b; im Saarland wurde eine Regelung zur Schließzeit nicht gefunden. Abb. 2 zeigt Zahlen aus dem Bericht: links die berichteten Zahlen zur Inanspruchnahme, rechts eine Modellrechnung der Berichtsautoren.

Vier Länder in Zahlen des Dritten GaFöG-BerichtsEigene Darstellung; Daten: Dritter GaFöG-Bericht (2025), Tabelle 2, Drucksachenseite 40LandKinder in Ganztagsangeboten 2023/24Zusätzlicher Platzbedarfkonstanter Elternbedarfsteigender Elternbedarfbis 2029/30, in Prozentvon 2023/240100200300010203040Nordrhein-Westfalen380+13,5 %+24,5 %Saarland22+15,8 %+26,8 %Baden-Württemberg219+17,9 %+30,3 %Bayern177+31,0 %+42,9 %Tausend KinderProzent gegenüber 2023/24Links: Zahl der Kinder im Grundschulalter in Ganztagsschulen oderTageseinrichtungen (Bericht), gerundet.Rechts: Modellrechnung der Berichtsautoren (Prognos/ITES), nichtamtlich; keine Vorhersage.
Abb. 2: Vier Länder in Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Darstellung; Daten: Deutscher Bundestag (2025), Dritter GaFöG-Bericht, Drucksache 21/3295, Tabelle 2 (Drucksachenseite 40; Teil B, © Prognos/ITES 2025): links Inanspruchnahme 2023/24, rechts Modellrechnung zum zusätzlichen Platzbedarf 2029/30 in zwei Szenarien. Werte gerundet übernommen.
So lesen Sie die Grafik

Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt den zusätzlichen Platzbedarf bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen den Bedarf, wenn der Elternbedarf um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent, steigt (Teil B, Drucksachenseite 39). Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24. Die Angabe ist im Bericht nicht einheitlich: Die Stellungnahme der Bundesregierung spricht an einer Stelle von 10 Prozentpunkten (S. 4), an anderer Stelle wie Teil B von 10 Prozent (S. 5).

Zum Einordnen: Alle vier Länder liegen im Bericht in Westdeutschland, für das die Berichtsautoren insgesamt rund 190.000 bis 335.000 zusätzliche Plätze (+14,1 bis +24,8 Prozent) rechnen (Deutscher Bundestag, 2025, S. 41). Die linken Balken sind Zahlen des Berichts zur Inanspruchnahme, die rechten Balken sind eine Modellrechnung der Berichtsautoren (Teil B, Prognos/ITES), keine amtlichen Zahlen und keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab: Das Saarland hat mit +4.000 bzw. +6.000 Plätzen eine kleine absolute, aber wegen der kleinen Ausgangszahl eine hohe prozentuale Veränderung. Für Bayern hält der Bericht für möglich, dass die unterschiedliche Erfassung der bayerischen Angebotsformen in der KMK-Statistik das ausgewiesene Wachstum geringer erscheinen lässt (S. 29); für Nordrhein-Westfalen enthalten die KMK-Daten Nachmeldungen für 2019 bis 2023 (S. 25).

Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Wo der Ausbau noch läuft, verändern sich Angebote, Anmeldungen und Teams schnell; fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind.

2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt

Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Werktage sind die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 4 SGB VIII). Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII kann Landesrecht außerdem bestimmen, dass Erziehungsberechtigte den zuständigen Träger innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen; nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die vier Länder daraus machen. Ob und wie sich die Landesregelungen zu Ferien und Fristen auf diese Bundesnormen stützen, bewertet dieses Modul nicht.

Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:

1 · Zuständigkeit

Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Ganztagsangebot und Anspruch zuständig?

2 · Landesrecht

Welches Gesetz, welche Verordnung, welcher Erlass und welche Richtlinie regeln den Ganztag, in welcher Fassung?

3 · Modell

Welche Angebotsformen gibt es, und was gilt als Erfüllung des Anspruchs?

4 · Personal und Qualifikation

Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?

5 · Rahmen

Zeiten, Ferien, Fristen, Personalmaß und Beiträge.

6 · Zahl und offene Punkte

Zahlen aus dem Bundesbericht und das, was nicht belegt oder unsicher ist.

Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.

3 Die vier Länder im Porträt

Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.

Nordrhein-Westfalen (NW)Kooperationsmodell: Offene Ganztagsschule im Trägermodell, freiwillig
Zuständigkeit
Für Schule und für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten sind zwei Ministerien zuständig, die den Grunderlass gemeinsam erlassen haben; die Ressorts werden hier nur nach ihrer Funktion benannt, die Quellenliste nennt die Herausgeber, wie sie im Dokument stehen. Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als Offene Ganztagsschule (OGS) geführt wird (Runderlass Nr. 4.2). Die Erfüllungsverantwortung für den Bundesanspruch richtet sich nach dem Runderlass „unmittelbar immer und ausschließlich“ an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; ein anspruchserfüllender OGS-Platz wird angerechnet (Teil I Nr. 2 und 3). Die außerschulischen Träger verantworten die Angebote konzeptionell, inhaltlich und methodisch eigenständig; es handelt sich insoweit um Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (Nr. 6.5). Die Beteiligung gewinnorientierter Träger ist nach dem Erlass unzulässig (Nr. 1.3).
Landesrecht
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12.12.1990, Fassung vom 01.08.2026: Neunter Abschnitt „Ganztagsförderung“ mit § 30 „Schließzeiten“, eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21.07.2026 (GV. NRW. 2026 S. 525, Nr. 22 vom 31.07.2026), in Kraft seit 01.08.2026. Schulgesetz NRW (SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), Fassung ab 01.08.2026, § 9 „Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule“ (Abs. 1 bis 3 im Wortlaut gelesen; nach der Fußnote im Portal zuletzt 2020 geändert). Gemeinsamer Runderlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“, im Kopf „Vom 2. Juli 2024“, veröffentlicht im Ministerialblatt (MB.NRW 2026 Nr. 92 vom 15.04.2026), in Kraft seit 01.08.2026; er ersetzt den Runderlass vom 23.12.2010, der mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft trat (Nr. 12). Ein umfassendes Ausführungsgesetz zum Anspruch wurde nicht gefunden.
Modell
Offene Ganztagsschule nach § 9 Abs. 3 SchulG: Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten; die Bildung gemeinsamer Steuergruppen soll vorgesehen werden, und die Schulkonferenz muss der Einbeziehung der Schule zustimmen. Der Erlass betont die Freiwilligkeit: Die Einrichtung liegt im Ermessen des Schulträgers (Vorbemerkung). Nur ein Teil der Kinder nimmt teil; die Anmeldung bindet für ein Schuljahr und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme (Nr. 1.2). Die Zusammenarbeit beruht auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schulträger, Schulleitung, außerschulischem Träger und Träger der öffentlichen Jugendhilfe; das Personal der Angebote ist beim außerschulischen Träger angestellt und unterliegt seinen Weisungen (Nr. 6.5). Einer Betriebserlaubnis bedarf die OGS nicht (Teil II Nr. 1). Daneben stehen außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote nach § 9 Abs. 2 SchulG („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“), bei denen eine tägliche Teilnahme nicht erforderlich ist (Nr. 1.2); nach dem Erlass gelten andere, bestehende Betreuungsformen an Halbtagsschulen nicht als anspruchserfüllend im Sinne des Bundesrechts, können aber tatsächlich für zahlreiche Eltern den Bedarf abdecken (Teil II Nr. 3); ob damit die Angebote nach § 9 Abs. 2 SchulG gemeint sind, sagt der Erlass nicht ausdrücklich. Der Erlass empfiehlt den Kommunen sicherzustellen, dass das OGS-Angebot den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 SGB VIII entspricht, auch durch ergänzende Angebote (Teil II Nr. 2). Der Anspruch kann im Offenen Ganztag oder in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt werden; der Erlass hält es für wahrscheinlich, dass er „sehr weitgehend“ im Umfang der Angebote der offenen Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt (Teil I Nr. 4). Gebundene Ganztagsschulen regelt § 9 Abs. 1 SchulG.
Personal und Qualifikation
Der Erlass enthält kein Fachkräftegebot: Die Qualifikation richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder (Nr. 7.1). Neben Lehrkräften sollen möglichst pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und -assistenten mit dem Schwerpunkt Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder, Musikschullehrkräfte, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleitungen im Sport und geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen eingesetzt werden (Nr. 7.3). Ergänzend können nach Möglichkeit unter pädagogischer Begleitung auch Ehrenamtliche, Studierende, Freiwilligendienstleistende und weitere Personen tätig werden (Nr. 7.4). Dienst- und Fachaufsicht liegen beim Anstellungsträger; die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Benehmen mit der Schulleitung (Nr. 7.5). Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG vor; bei Personen, die in Begleitung mitwirken, und bei Schülerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden; im Übrigen gilt § 72a SGB VIII (Nr. 7.7). Der Arbeitgeber belehrt das Personal vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren nach § 34 Abs. 5a bzw. § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (Nr. 7.8). Die Landesverantwortlichen schätzen das aktuelle Personalangebot in Nordrhein-Westfalen im Bericht als nur teilweise bedarfsdeckend ein (Deutscher Bundestag, 2025, S. 59; Teil B, Online-Befragung 2025).
Rahmen
Zeiten: Der Zeitrahmen einer OGS erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; die Teilnahme ist in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich (Nr. 5.1). Ferien: Bewegliche Ferientage und Ferien außerhalb der festgelegten Schließzeiten fallen in den Zeitrahmen; der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Schulträger kann ein schulübergreifendes Ferienprogramm in eigener Verantwortung anbieten (Nr. 5.4). Schließzeit: In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG). Gegenstand der Norm sind nach dem Wortlaut des in Bezug genommenen Bundesrechts die Förderung in einer Tageseinrichtung (Satz 1) und die Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen (Satz 3); danach erfasst die Regel auch die OGS (Lesart des Moduls aus dem Verweis). Der Erlass geht von festgelegten Schließzeiten der OGS aus (Nr. 5.4). Wer die Schließzeit vorsieht, sagen weder die Norm noch der Erlass. Gruppengröße: keine feste Zahl; sie richtet sich nach Inhalt der Angebote und individuellen Bedarfen (Nr. 6.7). Beiträge: Elternbeiträge können erhoben werden, bis zu einem Höchstbetrag je Monat und Kind, den ein gesonderter jährlicher Erlass des für Schule zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festlegt; ab dem 01.08.2027 steigt die Höchstgrenze jährlich um 3 Prozent; soziale Staffelung und Geschwisterermäßigung sind möglich (Nr. 8.1 und 8.2). Für Ferienangebote und Mittagsverpflegung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden (Nr. 8.4); auf die Möglichkeit der Reduzierung, des Erlasses oder der Übernahme von Beiträgen nach § 90 SGB VIII sollen Schulträger, Jugendhilfeträger und Schulleitung Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder hinweisen (Nr. 8.3). Mittagessen: Der Schulträger ermöglicht Mittagessen oder Mittagsimbiss, stellt in offenen Ganztagsschulen Räume, Sach- und Personalausstattung bereit und trägt die sächlichen Betriebskosten (Nr. 6.3).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 380.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +13,5 % bei konstantem, +24,5 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 78,0 % des Verfügungsrahmens bewilligt und 6,8 % abgerufen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Hinweis des Berichts: Die KMK-Daten für Nordrhein-Westfalen enthalten Nachmeldungen für die Jahre 2019 bis 2023 (Drucksachenseite 25).
Offen / nicht belegt
Das Datum „2. Juli 2024“ im Kopf des Runderlasses und die Veröffentlichung im Ministerialblatt vom 15.04.2026 passen zeitlich nicht ohne Weiteres zusammen; das Modul zitiert deshalb: Runderlass, MB.NRW 2026 Nr. 92, in Kraft seit 01.08.2026. § 30 1. AG-KJHG nennt § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII; die Schließzeit regelt im Bundesrecht Satz 5. Der Erlass verweist auf § 24 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 und nennt das bedarfsgerechte Angebot in dessen Absatz 5 (Teil I Nr. 1 und 4); in der heute gelesenen Fassung steht der entsprechende Satz in Abs. 4 Satz 6 (die Satz- und Absatzzählung hat sich geändert). Dass § 30 den Landesvorbehalt nutzt, ist die Einordnung des Moduls, keine Aussage des Gesetzes. Nicht gelesen wurden § 51 Abs. 5 des Kinderbildungsgesetzes (Elternbeiträge), die aktuelle Höhe des Höchstbetrags, die Ministeriums-FAQ zum Erlass, die „Fachlichen Grundlagen“ und die Förderrichtlinien. Eine landesrechtliche Frist zur Anmeldung des Anspruchs wurde in den gelesenen Texten nicht gefunden.
Saarland (SL)Gebundene Ganztagsschule nach Verordnung, Freiwillige Ganztagsschule im Kooperationsmodell, Hort
Zuständigkeit
Für Schule und für die Kindertageseinrichtungen ist das für Bildung zuständige Ministerium zuständig; die Ressorts werden hier nur nach ihrer Funktion benannt, die Quellenliste nennt die Herausgeber, wie sie im Dokument stehen. Über die Errichtung einer Gebundenen Ganztagsschule entscheidet auf Antrag des Schulträgers die Schulaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 2 und 3 Ganztagsschulverordnung, GTagSchulO). Der Schulträger gewährleistet die Mittagsverpflegung (§ 8 Abs. 1), pädagogische Fachkräfte und eine sozialpädagogische Leitung (§ 12 Abs. 2). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln den Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen, zu denen „Kinderhorte für Kinder im Schulalter“ zählen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG), und beschreiben die Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist (§ 9 Abs. 1 SBEBG). Nach der Landesregierung sind sie die Rechtsanspruchsgegner (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 2).
Landesrecht
Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung, GTagSchulO) vom 30.01.2013 (Amtsbl. I 2013, 52), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.12.2025 (Amtsbl. I S. 1092). Nach den Portalangaben gilt § 5 in der Fassung vom 04.12.2025 ab 01.02.2026, §§ 8, 9 und 13 gelten ab 01.08.2026, die übrigen geänderten Paragrafen ab 19.12.2025. Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19.01.2022 (Amtsbl. I 2022, 422), letzte berücksichtigte Änderung vom 26.04.2023 (Amtsbl. I S. 370), §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 10a. Schulordnungsgesetz (SchoG) § 29a (Fassung vom 15.11.2023, gültig ab 22.12.2023). Das „Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ nennt die Landesregierung als Grundlage der Freiwilligen Ganztagsschule (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 2 und 4); es steht nicht im gelesenen Portal. Ein eigenes Ausführungsgesetz zum Anspruch wurde nicht gefunden.
Modell
Das Saarland kennt nach den Quellen mehrere Wege nebeneinander. (1) Gebundene und Teilgebundene Ganztagsschule nach der Ganztagsschulverordnung: Unterricht und außerunterrichtliches Angebot (Lernzeiten, Freizeit, Mittagspause) bilden eine pädagogische Einheit; an Gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen in der Woche ein Angebot von mindestens acht Zeitstunden verpflichtend vorgehalten, die verpflichtende Anwesenheit darf achteinhalb Zeitstunden nicht überschreiten, und der Wochentag ohne Ganztagsbetrieb wird im Konzept festgelegt (§ 5 Abs. 3, § 10 Nr. 5). Die Verordnung gilt nach § 2 Abs. 1 für Gebundene und Teilgebundene Ganztagsschulen, nicht für die Freiwillige Ganztagsschule. (2) Freiwillige Ganztagsschule (FGTS): nach dem Förderprogramm ein kurzes Angebot bis 15 Uhr und ein langes bis 17 Uhr (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 2 und 3); der Bundesbericht nennt „bis mindestens 15:00 Uhr“ und „bis mindestens 17:00 Uhr“ und beschreibt die Teilnahme als freiwillig, nach Anmeldung verbindlich für ein Schuljahr (Anhangstabelle 15, Drucksachenseite 114); beide Angaben stehen hier nebeneinander, der Unterschied ist nicht geklärt; der Bundesbericht beschreibt sie als Kooperationsmodell von Schule und Jugendhilfe, das die FGTS mit „ehemaligen Horten“ verknüpft (Anhangstabelle 15, Drucksachenseite 114; Teil B). (3) Hort als Kindertageseinrichtung nach SBEBG und SGB VIII. Zusätzlich kann der Schulträger insbesondere im Primarbereich darauf hinwirken, dass ein ergänzendes Betreuungsangebot vorgehalten wird, das einen Zeitraum in den Ferien sowie Zeiten vor Schulbeginn, nach Schulschluss und am schulfreien Nachmittag umfasst; empfohlen wird die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf § 24 Abs. 4 SGB VIII (§ 9 GTagSchulO). Die Eltern wählen nach der Landesregierung das für sie passende Modell (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 3).
Personal und Qualifikation
Nach § 11 Abs. 1 und 2 GTagSchulO sind Lehrkräfte bei der Leitung der Lernzeiten und der Freizeit sowie bei der Betreuung während des Mittagessens tätig; bei der Freizeit und beim Mittagessen können sie auch von sonstigem pädagogischen Personal, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern der Gebundenen Ganztagsschule und Fachleuten aus der Praxis unterstützt werden; die Teilnahme des Personals an einschlägigen Fortbildungen ist anzustreben (Abs. 4). Der Schulträger gewährleistet den Einsatz pädagogischer Fachkräfte für Freizeitangebote und Aufsichten und stellt eine sozialpädagogische Leitung bereit; die Hälfte der Personalkosten wird über die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der üblichen Grundsätze refinanziert (§ 12 Abs. 2). Für eine zweizügige, als Gebundene Ganztagsschule aufwachsende Grundschule nennt § 12 Abs. 3 im Endausbau vier volle bzw. acht halbe Stellen pädagogischer Fachkräfte und eine Stelle sozialpädagogischer Leitung. Ein Berufsgebot für diese Fachkräfte nennt die Verordnung nicht. Für Kinderhorte als Kindertageseinrichtungen nennt das SBEBG als Fachkräfte, abhängig von der Konzeption in der Regel, Absolventinnen und Absolventen akademischer Sozialberufe, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen anderer Professionen nach § 3 Abs. 3; Personen anderer nicht akademischer Professionen können auf Antrag vom Landesjugendamt im Einvernehmen mit dem Ministerium als Fachkräfte anerkannt werden, auch mit Qualifikationsauflagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4). Der Personalschlüssel für den Kinderhort ist ein Fachkraftfaktor von 2,0 pro Gruppe; er enthält die direkte pädagogische Arbeit zu drei Vierteln und ein Viertel Verfügungszeit (§ 4 Abs. 1 und 2 Nr. 3). Nach § 29a SchoG informieren pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb die Schulleitung, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden; das gilt nicht für Fachkräfte, für die § 8a SGB VIII oder § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Regelungen trifft. Die Verordnung verweist außerdem auf einen Erlass zum erweiterten Führungszeugnis im schulischen Bereich vom 26.06.2014 (§ 11 Abs. 5); dieser Erlass wurde nicht gelesen. Für Horte, die nach § 2 Abs. 4 SBEBG der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, muss der Träger außerdem nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sicherstellen, dass Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt und geprüft sowie in regelmäßigen Abständen erneut angefordert und geprüft werden. Qualifizierung: Seit dem Schuljahr 2023/24 gibt es nach der Landesregierung an drei Berufsbildungszentren die Berufsfachschule für Ganztagsbetreuung mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Sozialassistentin / Staatlich anerkannter Sozialassistent, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung“, einsetzbar in Gebundenen und Freiwilligen Ganztagsschulen und Horten; die Qualifizierungsreihe „Pädagogische Fachkraft in der Freiwilligen Ganztagsschule“ wird fortgeführt. Als zunehmendes Problem nennt die Landesregierung den Fachkräftemangel, besonders bei der Freiwilligen Ganztagsschule (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 7).
Rahmen
Zeiten: Gebundene Ganztagsschule an vier Tagen mindestens acht Zeitstunden Angebot (§ 5 Abs. 3). Für die Freiwillige Ganztagsschule nennt die Landesregierung ein kurzes Angebot bis 15 Uhr und ein langes bis 17 Uhr, der Bundesbericht bis mindestens 15:00 bzw. 17:00 Uhr. Die Ganztagsschulverordnung regelt vier Ganztagstage; wie der Bundesanspruch an fünf Werktagen im Saarland insgesamt erfüllt wird, regelt sie nicht ausdrücklich (siehe „Offen“). Ferien: ergänzende Betreuung nach § 9 GTagSchulO (siehe Modell). Schließzeit: Eine Regelung zur Schließzeit nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wurde nicht gefunden. Beiträge und Mittagessen: Mit der Anmeldung an der Gebundenen Ganztagsschule sind die Kinder grundsätzlich auch zur Mittagsverpflegung angemeldet; dafür ist ein vom Schulträger festgesetzter angemessener Kostenbeitrag zu entrichten; das Mittagessen muss dem DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Schulen entsprechen (§ 8 Abs. 1 und 2, Fassung ab 01.08.2026). Für ein ergänzendes Betreuungsangebot kann, wenn Erziehungsberechtigte einen Beitrag leisten, eine pauschale Kostenbeteiligung erfolgen (§ 9). Hort: Kinderhorte für Kinder im Schulalter sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG Kindertageseinrichtungen. § 10a SBEBG regelt nach seinem Wortlaut die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und erfasst damit nach der Lesart des Moduls auch Horte: Die Summe der Elternbeiträge darf ab dem 1. August 2026 höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten betragen (Abs. 2 Satz 5); für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind verringert sich der Beitragssatz um jeweils 25 Prozent, und Familien mit geringem Einkommen ist der Beitrag unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII zu erlassen (Abs. 2). Befristet: Beiträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu entrichten (Abs. 1); nach dem 31. Dezember 2026 sind die Erziehungsberechtigten an den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen nicht mehr zu beteiligen (Abs. 3; ebenso § 10 Abs. 1). Für die FGTS wurde keine Beitragsnorm gelesen. Gruppengröße: Außer den Stellenanteilen in § 12 Abs. 3 GTagSchulO ist sie nicht quantifiziert gelesen; für den Kinderhort nennt § 4 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG einen Fachkraftfaktor von 2,0 pro Gruppe (siehe Personal).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Landesangabe, anderes Maß: Im Schuljahr 2023/24 gab es rund 24.300 Ganztagsplätze im Primarbereich (FGTS 20.094, Gebundene Ganztagsschule 2.880, Hort 1.323; zusammen 24.297) bei 36.407 Schülerinnen und Schülern, das sind 66,7 Prozent; für die vom Deutschen Jugendinstitut als bedarfsdeckend angesehene Quote von 78 Prozent nennt die Landesregierung rund 4.700 zusätzliche Plätze (Landtag des Saarlandes, 2024, S. 1 und 8). Bundesbericht: rund 22.000 Kinder in ganztägigen Angeboten 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B); Inanspruchnahmequote 63 Prozent, der höchste Wert der westdeutschen Länder außer Hamburg (Drucksachenseite 27). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30: +15,8 % bei konstantem, +26,8 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 18,9 % des Verfügungsrahmens bewilligt, Mittelabrufe sind nicht verzeichnet (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Landes- und Bundeszahl sind unterschiedlich gezählt und nicht gleichzusetzen.
Offen / nicht belegt
Das Förderprogramm FGTS wurde nicht gelesen (Fundstelle, Datum und aktuelle Fassung unbekannt); Angaben zur FGTS stützen sich auf die Landesregierung und den Bundesbericht. Eine Regelung der Schließzeit wurde nicht gefunden: Die Textsuche „Schließzeit“ im Portal ergab keinen einschlägigen Treffer, und SBEBG und Ganztagsschulverordnung wurden ohne Schließzeit-Norm gelesen. Ob das Saarland den Landesvorbehalt genutzt hat, ist damit nicht belegt. Eine Frist zur Anmeldung des Anspruchs wurde nicht gefunden. Das Portal führt das SBEBG mit letzter berücksichtigter Änderung von 2023; ob 2026 Änderungen beschlossen wurden, wurde nicht geprüft. Nicht gelesen wurden der Erlass zum Führungszeugnis (2014), die Verordnung zur Ausbildung an der Berufsfachschule und die Ausführungsverordnung zum SBEBG. Die Beitragsregel des § 10a SBEBG ist bis zum 31.12.2026 befristet; ob eine Anschlussregelung beschlossen wurde, wurde nicht geprüft. Dass § 10a nach seinem Wortlaut auch Kinderhorte erfasst, ist die Lesart des Moduls aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 10a Abs. 1 SBEBG; wie die Träger ihn anwenden, wurde nicht geprüft. Angaben aus Suchmaschinen-Ausschnitten (etwa zu Elternbeiträgen der FGTS) übernimmt das Modul nicht. Die Seiten des Ministeriums auf saarland.de wurden nicht abgerufen.
Baden-Württemberg (BW)Wahlmodell: Ganztagsschule in verbindlicher Form oder Wahlform, Hort und schulnahe Betreuung
Zuständigkeit
Für Schule und Ganztagsschule ist nach den Normen das Kultusministerium zuständig; ob sich Ressortname oder -zuschnitt nach der Landtagswahl 2026 geändert hat, wurde nicht geprüft. Der Schulträger beantragt die Einrichtung einer Ganztagsschule und hört vorher die Schulkonferenz an; über die Einrichtung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 4a Abs. 2 und 5 SchG). Nach der Verordnung geht der Antrag über das Staatliche Schulamt an das Regierungspräsidium, das nach Mitteilung des Ressourcenrahmens durch das Kultusministerium entscheidet (§ 1 GTVO). Das Mittagessen und die Aufsicht beim Mittagessen obliegen dem Schulträger; die übrige Betreuung in der Mittagspause nimmt das Land wahr, die Schulträger beteiligen sich pauschal an den Kosten (§ 4a Abs. 4 SchG). Verpflichtet bleibt der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe; er hat im Rahmen seiner Planung nach § 80 SGB VIII dafür Sorge zu tragen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf gedeckt werden kann; die Gemeinden können anspruchserfüllende Angebote bedarfsentsprechend ausbauen (§ 8c Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 SchG). Zuwendungen für Horte und Betreuungsangebote bewilligen die Regierungspräsidien (VwV Horte Nr. 7.1).
Landesrecht
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01.08.1983: § 8c „Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter“, Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025 (der Wortlaut steht im Portal-Eintrag zum Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen, GBl. 2025 Nr. 148 vom 19.12.2025), und § 8b „Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft“, Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025; § 4a „Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren“, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 01.08.2026; § 115c „Statistik zum Ausbau von Ganztagsangeboten“, Fassung vom 29.01.2025, gültig ab 01.03.2025. Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO) vom 06.10.2014 (GBl. 2014, 497), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 04.02.2025 (GBl. 2025 Nr. 7). Verwaltungsvorschrift (VwV) über Förderrichtlinien für Horte an der Schule und herkömmliche Horte vom 03.08.2020 (K.u.U. 2020, S. 122), Fassung vom 13.11.2023; VwV über Förderrichtlinien für Betreuungsangebote an Grundschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und Angebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 03.08.2020 (K.u.U. 2020, S. 123), Fassung vom 13.11.2023, gültig bis 31.12.2026. Beide VwV treten nach ihrem Text am 31.12.2026 außer Kraft; im Portalkopf der Hort-VwV steht „gültig bis 02.02.3112“, was dazu nicht passt.
Modell
Ganztagsschule an Grundschulen nach § 4a SchG: Sie verbindet an drei, vier oder fünf Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit und soll mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten (Abs. 1). Sie wird auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der Ressourcen in der verbindlichen Form (alle Schülerinnen und Schüler nehmen teil) oder in der Wahlform (Teilnahme möglich) eingerichtet (Abs. 2). Die Zeiten des Ganztagsbetriebs mit Ausnahme der Mittagspause unterliegen für angemeldete Kinder der Schulpflicht (Abs. 3). In der Wahlform umfasst die Anmeldung mindestens ein Schuljahr, eine vorzeitige Abmeldung ist nicht möglich, über Ausnahmen in besonderen Einzelfällen entscheidet die Schulleitung (§ 3 Abs. 2 GTVO); an einer Schule kann nur eines der sechs Zeitmodelle stattfinden (§ 3 Abs. 1), der Ganztagsbetrieb kann an Grundschulen ab einer Mindestgruppengröße von 25 eingerichtet werden (§ 3 Abs. 3). Horte nach der VwV sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter im Sinne von § 24 Abs. 4 SGB VIII, die nach § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis erhalten haben; Horte an der Schule sind in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet und kooperieren mit ihr in besonderem Maße (Nr. 1.2). Gefördert wird die Betreuung an Schultagen von Montag bis Freitag im Anschluss an den Vormittagsunterricht im Umfang von mindestens fünf Stunden täglich (Nr. 4.2); Kinder im Ganztagsbetrieb einer Schule mit zusätzlicher Lehrerzuweisung können nicht während der Öffnungszeiten der Ganztagsschule im Hort betreut werden (Nr. 4.5). Betreuungsangebote nach § 8b SchG sind freiwillig, ergänzen als schulnahe Angebote den Schulbetrieb und die Horte und sind Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnehmen; die VwV für die Verlässliche Grundschule und die flexible Nachmittagsbetreuung nennt § 8b SchG nicht; dass diese Angebote zu den Betreuungsangeboten nach § 8b gehören dürften, ist eine eigene Zuordnung des Moduls. Nach dieser VwV wird die Verlässliche Grundschule als Betreuung bis zu sechs Stunden einschließlich Unterricht und Pausen gefördert, die Betreuungszeit endet spätestens um 14 Uhr, die flexible Nachmittagsbetreuung liegt zwischen 12:00 und 17:30 Uhr; die Förderung gilt für höchstens 15 Wochenstunden je Gruppe (Nr. 4.1.1, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1).
Personal und Qualifikation
Das Gesetz nennt für die Ganztagsschule keine Berufsliste. Außerschulische Partner sind Teil des pädagogischen Konzepts; ihr Angebot kann auch außerhalb des Schulgeländes stattfinden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein besonderer Mehrwert damit verbunden ist, und die Gesamtverantwortung weiterhin bei der Schule liegt (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 GTVO). Schulen können bis zu 70 Prozent ihrer Lehrerwochenstunden-Zuweisung für den Ganztagsbetrieb monetarisieren, um Leistungen außerschulischer Partner für den Ganztagsbetrieb außerhalb der Mittagspause zu vergüten (§ 4 Abs. 1 GTVO). Die VwV für Horte enthält keine Berufsvorgaben für das Personal; sie verlangt Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und bei freien Trägern Gemeinnützigkeit (Nr. 1.2, 4.3). Für die Verlässliche Grundschule und die flexible Nachmittagsbetreuung muss jeder Gruppe mindestens eine gesonderte Betreuungskraft zur Verfügung stehen (Nr. 4.1.2). Das Kindertagesbetreuungsgesetz nennt in § 1a Abs. 1 Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen, Horte dort nicht ausdrücklich; § 1a Abs. 3 erfasst allerdings altersgemischte Einrichtungen auch für Kinder im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt, und beide VwV schließen Angebote aus, die eine Förderung durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz erhalten (jeweils Nr. 1.1). Die Fachkraftregel des § 7 KiTaG wurde nicht gelesen; ob sie für Horte gilt, ist nicht belegt. Führungszeugnis: Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sicherstellen, dass Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt und geprüft sowie in regelmäßigen Abständen erneut angefordert und geprüft werden; § 72a SGB VIII gilt daneben und richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (für freie Träger über Vereinbarungen). Für die Ganztagsschule wurde keine baden-württembergische Landesregel zum erweiterten Führungszeugnis gelesen; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Betreuungseinrichtungen nach § 8b müssen das Jugendamt unverzüglich unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines betreuten Kindes vorliegen und die Ursachen außerhalb der Einrichtung liegen (§ 8b Abs. 2 SchG).
Rahmen
Zeiten: Anspruch von acht Stunden werktäglich, auch in den Schulferien (§ 8c Abs. 1 SchG); Ganztagsschule sieben oder acht Zeitstunden an drei bis fünf Tagen; für die Förderung eines Horts mindestens fünf Stunden an Schultagen im Anschluss an den Vormittagsunterricht (VwV Nr. 4.2). Ferien und Frist: Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, „mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr“ (§ 8c Abs. 1); der Wortlaut verweist nicht auf § 7 Abs. 4 SGB VIII. Rechnerisch liegen 20 Werktage bei vier Fünf-Tage-Wochen; wie Feiertage zählen, sagt § 8c nicht. Die erziehungsberechtigten Personen haben den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Angebots für das folgende Schuljahr in Kenntnis zu setzen, mit besonderen Regeln für Juniorklassen und die Klassenstufen 1 und 4 (§ 8c Abs. 2). Das Kultusministerium ist ermächtigt, das Nähere zur Ausnahme und zum Meldeverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln (Abs. 3). Beiträge: Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt Schulgeldfreiheit, für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden (§ 4a Abs. 3); die Landeszuweisungen dürfen nur für Angebote eingesetzt werden, die für die Schüler unentgeltlich sind (§ 4 Abs. 7 GTVO). Bei Horten und Betreuungsangeboten verwenden die Träger den Landeszuschuss zur Finanzierung bzw. zur sozialen Gestaltung der Elternbeiträge; die Zuschüsse betragen 17.622 Euro je Hortgruppe und Schuljahr (26.433 Euro, wenn in der Gruppe mindestens ein Kind der Grundstufe mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot teilnimmt; Hort-VwV Nr. 6.1 und 6.3) sowie 652 Euro bei der Verlässlichen Grundschule und 379 Euro bei der flexiblen Nachmittagsbetreuung je Gruppe und Schuljahr je betreuter Wochenstunde, mit Erhöhungen bei Kindern mit sonderpädagogischem Anspruch und an den Grundstufen der SBBZ (VwV Verlässliche Grundschule Nr. 6.1 bis 6.4; Fassung 13.11.2023). Beitragshöhen wurden nicht erhoben. Die Aufsichtskosten in der Mittagspause werden mit einer Aufsichtsperson je 80 Schüler und mindestens zwei Personen je Schule berechnet (§ 4a Abs. 4); das ist eine Kostenformel, kein Betreuungsschlüssel. Statistik: Nach § 115c SchG wird jährlich zum Stichtag 1. März eine Ganztagsausbaustatistik für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der Klasse 5 durchgeführt (Abs. 1); auskunftspflichtig sind die Träger der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulen; soweit den Auskunftspflichtigen Merkmale nicht vorliegen, sind auch die Sorge- und Erziehungsberechtigten dieser Kinder auskunftspflichtig (Abs. 6).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 219.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +17,9 % bei konstantem, +30,3 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 82,6 % des Verfügungsrahmens bewilligt und 33,3 % abgerufen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Die Inanspruchnahmequoten in Baden-Württemberg und Bayern blieben zwischen 2022/23 und 2023/24 nahezu gleich (Drucksachenseite 27); die Zahl der erfassten Ganztagsgrundschulen wuchs in Baden-Württemberg um 17 (Drucksachenseite 31).
Offen / nicht belegt
Eine Rechtsverordnung nach § 8c Abs. 3 SchG (Ausnahme und Meldeverfahren) wurde bei einer Textsuche im Portal nicht gefunden; das heißt nicht, dass es keine gibt. § 8c verweist auf § 24 Abs. 4 SGB VIII „in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung“. Ob die Ferienausnahme von 20 Werktagen auf die Landesermächtigung des Bundesrechts (Satz 5) gestützt ist, sagen die gelesenen Normtexte nicht; das Modul bewertet das nicht. Ob Angebote nach § 8b SchG den Anspruch erfüllen, sagen die gelesenen Texte nicht (die Hort-VwV ordnet die Horte in Nr. 1.2 ausdrücklich § 24 Abs. 4 SGB VIII zu); die VwV Investitionsprogramm (Landesmittel) und die VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau wurden nicht gelesen. Eine Anschlussregelung zu den auslaufenden Förderrichtlinien wurde nicht gefunden. Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026: nicht geprüft. Das Ausfertigungsdatum des Gesetzes im Gesetzblatt wurde nicht gelesen; das Modul nennt den Portal-Eintrag GBl. 2025 Nr. 148 vom 19.12.2025.
Bayern (BY)Werkzeugkasten: Hort und Kombieinrichtung, offener und gebundener Ganztag, Mittagsbetreuung, Ferienangebote
Zuständigkeit
Für Kinder- und Jugendhilfe, Hort und das Ausführungsrecht zum SGB VIII ist ein Staatsministerium zuständig, für Schule, schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung ein anderes; die Ressorts werden hier nur nach ihrer Funktion benannt, die Quellenliste nennt die Herausgeber, wie sie im Dokument stehen. Der Anspruch ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG). Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen; die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (Art. 5 BayKiBiG). Schulische Ganztagsangebote können auf Antrag des Schulaufwandsträgers eingerichtet werden, nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Stellen und Mittel; die Planung erfolgt im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BayEUG). Offene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen genehmigt auf Antrag des Schulaufwandsträgers die zuständige Regierung; ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht (Bekanntmachung Nr. 2.1.1.1 und 2.1.8.4). An staatlichen Schulen ist der Freistaat Träger, an kommunalen und freien Schulen in der Regel der jeweilige Schulträger (Bekanntmachung, Einleitung). Das für Familie und Soziales zuständige Staatsministerium ist im Einvernehmen mit weiteren Staatsministerien ermächtigt, die Weitergabe der Bundesmittel an die Kommunen durch Rechtsverordnung zu regeln (Art. 52b Abs. 2 AGSG).
Landesrecht
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26.03.2026 (GVBl. 2026 S. 139, ausgegeben am 31.03.2026): in Kraft am 01.04.2026, § 4 (BayKiBiG) rückwirkend ab 01.01.2026, § 2 am 01.08.2026, § 3 (BayEUG) am 01.10.2026 (§ 7). Darin: AGSG Art. 45b „Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter“ und Art. 52b (Bundesmittel für laufende Belastungen); BayEUG Art. 6 Abs. 4 (geändert), Art. 110a „Mittagsbetreuung“ (neu), Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Art. 113 und 114 (Ferienangebote unter Schulaufsicht); BayKiBiG Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Kombieinrichtung). Die Portale zeigen für AGSG Art. 45b und 52b „Text gilt ab 01.08.2026“ und für BayEUG „Text gilt ab 02.10.2026“; BayKiBiG Art. 2 „ab 01.01.2026“; AVBayKiBiG § 16 „ab 28.07.2026“. Bekanntmachung „Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ vom 23.01.2026 (BayMBl. Nr. 49), geändert durch Bekanntmachung vom 24.08.2026 (BayMBl. Nr. 355; Änderung in Kraft seit 09.09.2026: Nr. 2.3.1.1 und Nr. 3.3.1.1 erhalten je einen Satz 4), Text gilt ab 01.03.2026 bis 28.02.2031. Nach Nr. 4 Satz 2 gilt die Bekanntmachung 2026 erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 die Jahrgangsstufen 1 bis 4, 2026/2027 die Jahrgangsstufen 2 bis 4, 2027/2028 die Jahrgangsstufen 3 und 4 und 2028/2029 die Jahrgangsstufe 4 besuchen, gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227; Nr. 4 Satz 3 und 4). Die Bekanntmachung 2020 (Az. IV.8-BO4207.2-6a.25 693, in Kraft seit 01.04.2020) wurde am 25.10.2026 im Wortlaut gelesen (BayMBl. 2020 Nr. 227, Verkündungsplattform Bayern; spätere Änderungen wurden nicht geprüft). Sie nennt für offene Ganztagsangebote ein Angebot „an vier Wochentagen“ (Bekanntmachung 2026: an allen Unterrichtstagen), bei Angeboten bis 16 Uhr eine Kernzeit von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden Unterricht und Betreuung (Nr. 2.3.1.1; 2026: mindestens drei Zeitstunden Kernzeit, acht Zeitstunden insgesamt), die Teilnahme „an vier Wochentagen“ im festgelegten Zeitraum, mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei (Nr. 2.1.5.1; 2026: an allen Unterrichtstagen) und ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis, bei dauerhafter oder wiederholter Tätigkeit alle drei Jahre erneut (Nr. 2.1.2.1 Satz 6; in der Sache wie 2026). Die Wörter „Ferien“ und „Schließzeit“ kommen im Text der Bekanntmachung 2020 nicht vor. Die übrigen Angaben zum offenen Ganztag in diesem Porträt beruhen auf der Bekanntmachung 2026 und gelten nicht ohne Prüfung für die älteren Jahrgänge. Das Infoblatt des Staatsministeriums vom 01.04.2026 fasst das Paket zusammen; es ist kein Rechtssatz.
Modell
Bayern setzt nach dem Infoblatt auf eine Kombination bestehender Angebote („Werkzeugkasten“): offener und gebundener Ganztag, Mittagsbetreuung, Ferienangebot unter Schulaufsicht sowie Hort und Kombieinrichtung; der Anspruch kann in Unterrichts- und Ferienzeiten durch eine Kombination verschiedener Angebotsformen erfüllt werden. Art. 6 Abs. 4 BayEUG: Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen schulische Ganztagsangebote als gebundenes (eigene Ganztagsklassen, rhythmisiert) oder offenes Ganztagsangebot (klassen- und jahrgangsübergreifend) eingerichtet werden, nach Maßgabe der Haushaltsmittel; die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangebot wird im Bereich der staatlichen Schulen gewährleistet, es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines schulischen Ganztagsangebots, angemeldete Kinder sind zur Teilnahme verpflichtet. Offener Ganztag nach der Bekanntmachung (gelesen: Abschnitt für staatliche Schulen): freiwillig, im direkten Anschluss an den Unterricht; „OGTS-Kurzgruppen“ bis grundsätzlich 14 Uhr mit mindestens 60 Minuten täglich (Nr. 2.2.1.1) und offene Ganztagsangebote bis 16 Uhr mit mindestens drei Zeitstunden Kernzeit, sodass sich täglich insgesamt acht Zeitstunden Unterricht und Betreuung ergeben, mindestens 7,5 Zeitstunden täglich nur im begründeten Einzelfall (zum Beispiel aus Gründen der Schülerbeförderung) und im Einvernehmen mit allen betroffenen Erziehungsberechtigten in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat und Schulaufwandsträger beziehungsweise Aufgabenträger der Schülerbeförderung; das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich, wenn der Umfang von acht Stunden bereits durch eine Beaufsichtigung nach § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden kann (Nr. 2.3.1.1 Satz 1, 3 und 4), mit verbindlichem Leistungskatalog aus Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung und Freizeitangeboten (Nr. 2.3.1.2). Kooperationspartner (freier gemeinnütziger Träger oder Kommune) schließen den Vertrag mit dem Freistaat; die Schulleitung ist weisungsberechtigt (Nr. 2.1.2.2 und 2.1.2.1). Horte und Kindertageseinrichtungen sind keine offenen Ganztagsangebote (Nr. 1.4), und offener Ganztag und Mittagsbetreuung können nicht gleichzeitig an einer Schule eingerichtet werden (Nr. 1.7). Mittagsbetreuung (Art. 110a BayEUG): eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers mit verlässlicher Betreuung nach Unterrichtsende. Ferienangebote für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 können auf Antrag des Trägers unter staatliche Schulaufsicht gestellt werden, wenn Kooperationspartner im schulischen Ganztag, Träger der Mittagsbetreuung, Kommunen oder Träger privater Schulen sie durchführen und das Personal den Nachweis nach Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG erbringt (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Horte sind nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet; dazu zählen Kombieinrichtungen, die im Sinne einer „kooperativen Ganztagsbildung“ pädagogisch, konzeptionell, räumlich und personell eng mit einer Schule verzahnt sind.
Personal und Qualifikation
Offener Ganztag an staatlichen Schulen: Das Personal muss persönlich geeignet und zuverlässig sein und die für das Angebot erforderliche Fachkompetenz haben; die Schulleitung legt die Anforderungen an die Fachkompetenz fest (Bekanntmachung Nr. 2.1.2.1), wobei Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG zu beachten sind. Der Kooperationspartner bestimmt eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation (zum Beispiel Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung zum Koordinator, der in der Regel während der gesamten Kernzeit anwesend ist (Nr. 2.3.1.4). Das Budget darf nur für pädagogische Kräfte verwendet werden, für jede Gruppe ist mindestens eine Betreuungsperson vorzusehen (Nr. 2.3.2.2). Erweitertes Führungszeugnis im schulischen Bereich: Art. 60a BayEUG betrifft sonstiges schulisches Personal, das im Rahmen schulischer Angebote erzieherische oder pflegerische Aufgaben wahrnimmt, sowie Verwaltungs- und Hauspersonal (Abs. 1); nach Abs. 3 ist das erweiterte Führungszeugnis vor Tätigkeitsantritt vorzulegen (höchstens drei Monate alt) und alle drei Jahre erneut; die Sätze gelten nicht für Personen, bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine Gefährdung ausgeschlossen erscheint, und nicht für beim Freistaat oder einer kommunalen Körperschaft Beschäftigte; an kommunalen Schulen können abweichende Verfahren festgelegt werden. Für Mittagsbetreuungen gilt das mit Vorlage bei der Schulaufsichtsbehörde (Art. 110a Abs. 2). Hort und Kombieinrichtung (Jugendhilfe): Nach § 16 AVBayKiBiG sind pädagogisches Personal pädagogische Fachkräfte und Ergänzungskräfte; Fachkraft ist unter anderem, wer eine sozialpädagogische Ausbildung mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachweist, sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilpädagogen; Ergänzungskraft ist unter anderem, wer eine mindestens zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete abgeschlossene Ausbildung hat. Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung abweichen, wenn die im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Einsatz als Fach- oder Ergänzungskraft rechtfertigen; die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann (Abs. 6 Satz 1 und 2). Das pädagogische Personal muss in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung bei Aufnahme der Tätigkeit über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen; der Nachweis muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 2 und 3). Führungszeugnis bei Hort und Kombieinrichtung: Für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis muss der Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sicherstellen, dass Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt und geprüft sowie in regelmäßigen Abständen erneut angefordert und geprüft werden; § 72a SGB VIII gilt daneben und richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Rahmen
Zeiten: siehe Modell (offener Ganztag bis 16 Uhr, acht Zeitstunden mit Unterricht). Ferien und Frist: Der Anspruch ist grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen; dabei ist anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist (Art. 45b Abs. 1 Satz 1 und 2); die Bestimmungen zur Schulpflicht nach dem BayEUG bleiben unberührt (Satz 3). Der Anspruch besteht ganzjährig „mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“ in den Ferien (Werktage nach dieser Norm: Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage); die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach BayKiBiG und AVBayKiBiG bleiben unberührt (Art. 45b Abs. 2). Nach dem Infoblatt ist die Anmeldung des Anspruchs nicht die Anmeldung für ein konkretes Angebot vor Ort, und nach dem Förderrecht sind für Hort und Kombieinrichtung 30 Schließtage möglich; für den Fall, dass ein Kind elf Monate Betreuung geltend macht und die Einrichtung an 30 Tagen schließt, ist nach dem Infoblatt gegebenenfalls vor Ort eine anspruchserfüllende Lösung für die übrigen zehn Tage zu finden, und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass der Anspruch mit Ausnahme von 20 Werktagen in den Ferien im Jahr erfüllt werden kann (Infoblatt S. 2, kein Normtext; der Normtext zu den 30 Schließtagen wurde nicht gelesen). Beiträge: Die Teilnahme am offenen Ganztag an staatlichen Schulen ist an allen Unterrichtstagen im festgelegten Zeitraum, mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei (Nr. 2.1.5.1); für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2, 2.3.2.7). Mittagessen: Bei offenen Ganztagsangeboten bis 16 Uhr muss die Möglichkeit zu einer warmen, möglichst ausgewogenen Mittagsverpflegung bestehen; dafür kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden (Nr. 2.1.6.4 und 2.1.6.5). Gruppen: Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Grundschulen 14 Schülerinnen und Schüler mit dem erforderlichen Teilnahmeumfang (Zählschüler; Nr. 2.3.3.1 Satz 3; bei Kurzgruppen zwölf, Nr. 2.2.3.1); in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann sie geringfügig unterschritten werden (Satz 4), und wo weder ein Ganztagsangebot unter Schulaufsicht noch ein anderes Angebot der Tagesbetreuung besteht, kann bereits bei acht Zählschülern eine Gruppe eingerichtet werden, mit Begründung und Zustimmung der Genehmigungsbehörde (Satz 5 und 6). Die Gruppenzahl dient der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung; bei der praktischen Durchführung können abweichende Gruppengrößen festgelegt werden (Nr. 2.3.3.3); sie ist kein Betreuungsschlüssel. Beiträge im Hort: keine Regelung gelesen.
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 177.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +31,0 % bei konstantem, +42,9 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 24,9 % des Verfügungsrahmens bewilligt und 2,0 % abgerufen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Inanspruchnahmequote 2023/24: 34 Prozent, der niedrigste Wert der westdeutschen Länder (Drucksachenseite 27). Der Bericht hält für möglich, dass die unterschiedliche Erfassung der bayerischen Angebotsformen in der KMK-Statistik zum geringen ausgewiesenen Wachstum beigetragen hat (Drucksachenseite 29).
Offen / nicht belegt
Die Rechtsverordnung nach Art. 52b Abs. 2 AGSG wurde nach dem Infoblatt vom 01.04.2026 derzeit erstellt; ein Erlass wurde nicht gefunden. Die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227), die für ältere Jahrgänge weitergilt, wurde gelesen (Aussagen im Länderporträt); ihre Anwendung auf einzelne Kinder und Schulen wurde nicht geprüft. Das Portal führt Art. 49a und 49b AGSG als „noch nicht in Kraft“; ihr Inhalt wurde nicht gelesen. Ob die Ausnahme von 20 Werktagen auf die Landesermächtigung des Bundesrechts (Satz 5) gestützt ist, sagt der Normtext nicht; das Modul bewertet das nicht. Die förderrechtlichen Schließzeitregeln (BayKiBiG, AVBayKiBiG), die Bekanntmachung zum gebundenen Ganztag vom 23.01.2026 und der Abschnitt der Bekanntmachung zum offenen Ganztag für kommunale Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wurden nicht gelesen. Wie sich die Rechtsfolge einer versäumten Frist darstellt, steht in den gelesenen Texten nicht; das Gesetz sagt „grundsätzlich“. Der Normtext von Art. 45b ist in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2026 gelesen, die Portalfassung zeigt „Text gilt ab 01.08.2026“. Beiträge und Personalschlüssel im Hort wurden nicht erhoben.

4 Einrichten, Personal, Ferien: wie die vier Länder verteilen

Die vier Länder verteilen die Aufgaben auf unterschiedliche Stellen. In Nordrhein-Westfalen entscheidet der Schulträger über die Offene Ganztagsschule, und die Angebote verantwortet ein außerschulischer Träger, der auch das Personal beschäftigt. Im Saarland richtet bei der Gebundenen Ganztagsschule die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers ein, und der Schulträger stellt die pädagogischen Fachkräfte; die Freiwillige Ganztagsschule folgt einem Förderprogramm, das hier nicht gelesen wurde, und Horte der Jugendhilfe stehen daneben. In Baden-Württemberg entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Ganztagsschule, während der Hort mit Betriebserlaubnis in der Jugendhilfe liegt und die Betreuungsangebote nach § 8b SchG als schulnahe Angebote dazwischen stehen. In Bayern genehmigt an staatlichen Schulen die Regierung offene Ganztagsangebote; Kombieinrichtungen und Horte gehören zum Kita-Recht.

Bei Ferien und Fristen stehen drei verschiedene Konstruktionen nebeneinander: In Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit von höchstens vier Wochen je Schuljahr in den Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG); in Baden-Württemberg und Bayern nennt das Gesetz eine Ausnahme von bis zu 20 bzw. von zwanzig Werktagen in den Ferien (§ 8c Abs. 1 SchG, Art. 45b Abs. 2 AGSG; Bayern ausdrücklich „im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“, Baden-Württemberg ohne diesen Verweis), und beide Länder regeln eine jährliche Frist, bis zu der Familien den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen (15. März) bzw. ihren Anspruch geltend machen (30. April). Für das Saarland und für eine Anmeldefrist in Nordrhein-Westfalen wurde nichts gefunden. Das sind keine gleichen Regeln, und aus der Zahl 20 Werktage folgt keine Aussage über die Schließtage einer einzelnen Einrichtung; in Bayern bleiben die förderrechtlichen Schließzeitregeln ausdrücklich unberührt (Art. 45b Abs. 2 Satz 2).

Vier Länder, drei Fragen: Einrichtung, Personal, FerienEigene Einordnung nach den im Text genannten Normen, Stand 24.10.2026Einrichtung des AngebotsPersonalFerien und FristenNWSchulträger entscheidet imEinvernehmen mit demJugendhilfeträger und mitZustimmung derSchulkonferenz, ob eineSchule offeneGanztagsschule ist (4.2)Angestellt beimaußerschulischen Träger,dessen Weisungen esunterliegt (Nr. 6.5);Dienst- und Fachaufsichtbeim Anstellungsträger(7.5)Schließzeit bis zu vierWochen je Schuljahr kannvorgesehen werden (§ 30 1.AG-KJHG; gilt nach Verweisfür Tageseinrichtungen undGanztagsgrundschulen); wer,steht dort nicht. KeineFrist zur AnmeldunggefundenSLGebundene Ganztagsschule:Schulaufsichtsbehörde aufAntrag des Schulträgers (§3 GTagSchulO). FGTS:Förderprogramm, im Portalnicht gelesen. Hort:Kindertageseinrichtung (§ 2SBEBG)Gebundene Ganztagsschule:Schulträger gewährleistetpädagogische Fachkräfte undsozialpädagogische Leitung(§ 12 Abs. 2 GTagSchulO).Hort: Fachkraftfaktor 2,0pro Gruppe (§ 4 Abs. 2 Nr.3 SBEBG)Ergänzende Betreuung mitFerien: Schulträger kanndarauf hinwirken (§ 9);Schließzeit-Norm und Frist:nicht gefundenBWSchulträger beantragt, dieobere Schulaufsichtsbehördeentscheidet (§ 4a Abs. 5SchG); Hort:Betriebserlaubnis nach § 45SGB VIII (VwV Nr. 1.2)Ganztagsschule: Partnersind Teil des Konzepts; ihrAngebot kann aus wichtigemGrund auch außerhalb desSchulgeländes stattfinden,wenn dieGesamtverantwortung bei derSchule bleibt (§ 2 Abs. 3Nr. 5 GTVO)Anspruch auch in denFerien, ausgenommen bis zu20 Werktage (§ 8c Abs. 1;kein Verweis auf § 7 Abs. 4SGB VIII); Mitteilung bis15. März an denJugendhilfeträger (§ 8cAbs. 2)BYOffener Ganztag, staatlicheSchulen: Regierunggenehmigt auf Antrag desSchulaufwandsträgers, ohneRechtsanspruch (Bek.2.1.1.1). Bek. 2026erstmals ab Jahrgangsstufe1 in 2026/27 (Nr. 4) Hort:Kita-RechtSchulleitung legt dieFachkompetenz fest (Bek.2.1.2.1); Hort: Fach- undErgänzungskräfte(AVBayKiBiG § 16)Ausnahme: 20 Werktage imSinne des § 7 Abs. 4 SGBVIII in den Ferien (Art.45b Abs. 2); Anspruchgrundsätzlich bis 30. Aprilbeim Jugendhilfeträgergeltend machen (Abs. 1)Wortlaut gelesenoffen: nicht gefunden oder nicht gelesenAuswahl, keine Rangfolge. Braun: Kooperations-/Wahlmodelle wie in Abb. 1.
Abb. 3: Vier Länder, drei Fragen: Einrichtung, Personal, Ferien (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Einordnung nach den im Text genannten Normen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften, Stand 24.10.2026.
So lesen Sie die Grafik

Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Frage: Wer richtet das Angebot ein, wer stellt das Personal, und was gilt in den Ferien und bei Fristen? Ein durchgezogener Rahmen bedeutet, dass der Wortlaut des genannten Textes für dieses Modul gelesen wurde; ein gestrichelter Rahmen markiert, was nicht gefunden oder nicht gelesen wurde.

Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut, weil die vier Länder unterschiedliche Texte nutzen: einen Runderlass (Nordrhein-Westfalen), eine Verordnung und ein Gesetz (Saarland), Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschriften (Baden-Württemberg) und eine Bekanntmachung mit Gesetzesartikeln (Bayern). In der rechten Spalte stehen verschiedene Konstruktionen nebeneinander: In Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit vorgesehen werden (nach dem Verweis der Norm in Tageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen), in Baden-Württemberg nennt das Gesetz eine Ausnahme von bis zu 20 Werktagen, in Bayern eine Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, im Saarland wurde keine Regelung gefunden. Das Modul stellt diese Konstruktionen nicht gleich und bewertet nicht, wie sie sich zum Bundesrecht verhalten.

Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, wer bei Ihnen einstellt, wer die Ferienregel anwendet und bei wem Eltern etwas anmelden müssen; die Antwort steht selten in einem einzigen Text.

5 Die vier Länder im Vergleich

MerkmalNWSLBWBY
HauptmodellOffene Ganztagsschule im Trägermodell, freiwillig; Hort danebenGebundene Ganztagsschule (Verordnung), Freiwillige Ganztagsschule (Förderprogramm), HortGanztagsschule in verbindlicher Form oder Wahlform; Hort; schulnahe BetreuungWerkzeugkasten: offener und gebundener Ganztag, Mittagsbetreuung, Ferienangebote, Hort und Kombieinrichtung
Gesetz§ 9 SchulG; § 30 1. AG-KJHGGTagSchulO und SBEBG (Verordnung und Gesetz); kein Anspruchs-Ausführungsgesetz gefunden§§ 4a, 8b, 8c SchGArt. 45b, 52b AGSG; Art. 6 Abs. 4, 110a BayEUG; Art. 2 BayKiBiG
Erlass, Verordnung, RichtlinieGemeinsamer Runderlass (MB.NRW 2026 Nr. 92)Ganztagsschulverordnung (Fassung 2025)GTVO (2014/2025); VwV Horte und Betreuung bis 31.12.2026Bekanntmachung offener Ganztag (2026, bis 2031; erstmals ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung 2020 weiter)
ZeitumfangEinschließlich Unterricht von spätestens 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlichGebundene Ganztagsschule: vier Tage, mindestens acht Zeitstunden; FGTS: bis 15 bzw. 17 Uhr (Landesangabe), bis mindestens 15:00 bzw. 17:00 Uhr (Bundesbericht)Ganztagsschule: 3, 4 oder 5 Tage, 7 oder 8 Zeitstunden; Hort: Förderung ab fünf StundenOffener Ganztag bis 16 Uhr, acht Zeitstunden mit Unterricht (Ausnahme mindestens 7,5); Kurzgruppen bis 14 Uhr
Ferien, Schließzeit, FristSchließzeit bis vier Wochen kann vorgesehen werden (Tageseinrichtungen und OGS); wer, sagt die Norm nicht; keine Anmeldefrist gefundenSchließzeit-Norm und Frist nicht gefunden; ergänzende Betreuung nach § 9Ausnahme bis 20 Werktage (ohne Verweis auf § 7 Abs. 4 SGB VIII); Mitteilung bis 15. MärzAusnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII; Geltendmachung grundsätzlich bis 30. April
PersonalKein Fachkräftegebot im Erlass; Anstellung beim außerschulischen TrägerGebundene Ganztagsschule: Schulträger stellt Fachkräfte und sozialpädagogische Leitung; Hort: Fachkraftfaktor 2,0 pro Gruppe (§ 4 SBEBG); Berufsfachschule Ganztagsbetreuung (Landesangabe)Keine Berufsliste für Ganztagsschule; Hort: keine Berufsvorgabe in der VwV, KiTaG-Regel für Horte nicht belegtSchulleitung legt Fachkompetenz fest; Hort: Fach- und Ergänzungskräfte (AVBayKiBiG)
BeiträgeHöchstbetrag je Monat durch jährlichen Erlass; Ferien und Mittagessen zusätzlichMittagessen: Kostenbeitrag; Hort: Elternbeiträge bis 31.12.2026 höchstens 2,5 % der angemessenen Personalkosten, danach keine Beteiligung an den Personalkosten (§ 10a SBEBG); FGTS: keine Norm gelesenGanztagsschule schulgeldfrei, Entgelt für MittagessenOffener Ganztag (staatliche Schulen) grundsätzlich kostenfrei außer Mittagsverpflegung
FührungszeugnisErweitert, vor Aufnahme der Tätigkeit (Erlass 7.7)Verweis auf Erlass von 2014 (nicht gelesen); Hort mit Erlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIIIHort mit Betriebserlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII; Ganztagsschule: Landesregel nicht gelesenSonstiges schulisches Personal: erweitert, alle drei Jahre (Art. 60a BayEUG), mit Ausnahmen; Hort und Kombieinrichtung mit Betriebserlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII

Tab. 1 · Die vier Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Rahmenzeit, Fördergrenze, Kostenformel) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. SL = Saarland; FGTS = Freiwillige Ganztagsschule; VwV = Verwaltungsvorschrift.

Landesrecht im Wandel: 2025 bis 2027Ausgewählte Termine in den vier Ländern, Stand 24.10.20262025Juli2026Juli2027JuliNWNordrhein-Westfalen15.04.2026RunderlassMB.NRW Nr. 9221.07.2026Gesetz mit § 301. AG-KJHG01.08.2026Erlass und § 30 geltenSLSaarland04.12.2025Verordnung geändert19.12.2025Änderung gilt01.02.2026§ 5 gilt01.08.2026§§ 8 und 9 gelten31.12.2026Beitragsregel § 10aSBEBG endetBWBaden-Württemberg04.02.2025GTVO geändert19.12.2025GBl. 2025 Nr. 14820.12.2025§ 8c gilt01.08.2026§ 4a in neuerFassung gilt31.12.2026zwei VwV laufenlaut Text ausBYBayern01.01.2026BayKiBiG Art. 223.01.2026Bekanntmachungoffener Ganztag26.03.2026Gesetz GVBl. S. 13901.04.2026Art. 45b und52b in Kraft01.08.2026Art. 45b ohneFassungsvermerk01.10.2026Art. 110a undFerienaufsichtRechtsstand 24.10.2026Gesetz oder Richtlinie geändert/bekannt gemachtRegelung gilt abBefristung: Regelung endet laut TextAuswahl der im Modul gelesenen Fassungen; keine vollständige Änderungshistorie.
Abb. 4: Landesrecht im Wandel, ausgewählte Termine 2025 bis 2027 (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Landesrechtsportale, Gesetz- und Verordnungsblätter (Fassungsangaben), Stand 24.10.2026; Auswahl, keine vollständige Änderungshistorie.
So lesen Sie die Grafik

Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder bekannt gemachtes Gesetz, eine Verordnung oder eine Bekanntmachung, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis das Ende einer befristeten Regelung laut Text. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.

Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. In allen vier Ländern wurden seit Dezember 2025 Normen neu gefasst oder ergänzt. Der gestrichelte Kreis bei Baden-Württemberg steht für zwei Verwaltungsvorschriften zur Förderung von Horten und Betreuungsangeboten, die nach ihrem Text am 31.12.2026 außer Kraft treten; eine Anschlussregelung wurde nicht gefunden. Der gestrichelte Kreis beim Saarland steht für das Ende der Beitragsregel des § 10a SBEBG: Bis zum 31.12.2026 sind Elternbeiträge nach den dort genannten Höchstsätzen zu entrichten, nach dem 31.12.2026 sind die Erziehungsberechtigten an den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen nicht mehr zu beteiligen; ob eine Anschlussregelung beschlossen wurde, wurde nicht geprüft. Ein Eintrag im Gesetzblatt kann vor dem Tag liegen, an dem die Regelung gilt.

Für Ihre Praxis: Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.

6 Fall aus der Praxis: „Der Hortplatz reicht doch“ – zwei Fassungen

Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Winkler ist staatlich anerkannte Erzieherin in einer Kombieinrichtung in Bayern, die eng mit einer Grundschule verzahnt ist. Im Februar 2027 spricht sie die Mutter eines Kindes an, das im Herbst eingeschult werden soll. Die Mutter sagt: „Wir haben den Platz bei Ihnen ja schon zugesagt bekommen. Müssen wir sonst noch etwas anmelden?“

Erste FassungFrau Winkler antwortet aus dem Gedächtnis: „Der Platz bei uns ist die Anmeldung, mehr müssen Sie nicht tun.“ Sie nimmt an, der Hortvertrag sei zugleich die Geltendmachung des Anspruchs. Die Mutter verlässt sich darauf. Im Mai erfährt sie von einer anderen Familie, dass es beim Jugendamt eine Anmeldung bis zum 30. April gibt. Sie ist verunsichert und fragt Frau Winkler, ob das jetzt Folgen hat. Frau Winkler kann es nicht sagen und merkt, dass sie die Frage nie nachgeschlagen hat.
Zweite FassungFrau Winkler weiß, dass die Anmeldung für ein Angebot vor Ort und die Geltendmachung des Anspruchs beim Jugendamt zwei verschiedene Dinge sein können, und schlägt Art. 45b AGSG nach. Sie sagt der Mutter, was sie sicher weiß und was nicht: „Das Gesetz sieht vor, dass der Anspruch grundsätzlich bis zum 30. April beim örtlichen Jugendamt geltend zu machen ist, mit Angabe der Schule und des gewünschten Umfangs. Das ist etwas anderes als unser Vertrag. Was bei Ihnen im Einzelnen gilt, kann ich Ihnen nicht verbindlich sagen; bitte fragen Sie beim Jugendamt nach, ich gebe keine Rechtsberatung.“ Sie sucht der Mutter den Gesetzestext und die Kontaktstelle heraus. Daten der Familie gibt sie ohne Einwilligung oder eine andere Befugnis nicht an das Jugendamt weiter und hält sich an die Datenschutzregeln ihres Trägers. Sie informiert ihre Leitung, dass Eltern danach fragen, ohne Namen zu nennen, und regt an, das Infoblatt des Trägers zu ergänzen.
MerkmalErste FassungZweite Fassung
Hortplatz und Anspruchgleichgesetztals zwei Dinge unterschieden, nachgeschlagen
Aussage zur Fristaus dem Gedächtnis, ohne FundstelleFundstelle genannt, „grundsätzlich“ mitgesagt
Grenze der Beratungnicht erkanntkeine Rechtsberatung, Verweis ans Jugendamt
Daten der Familienicht bedachtkeine Weitergabe ohne Einwilligung oder andere Befugnis; Regeln des Trägers beachtet
Team und Trägerkeine RückmeldungLeitung informiert, ohne Namen
Haltungvertrauensvoll, aber ohne Nachfragesachlich und ehrlich über Wissensgrenzen

Tab. 2 · Dasselbe Gespräch, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Was für eine einzelne Familie gilt und welche Folgen eine versäumte Frist hat, entscheiden die zuständigen Stellen, nicht dieses Modul. Zu Arbeitsrecht und Dienstanweisungen trifft das Modul keine Aussage; fragen Sie Ihre Leitung, was Sie Eltern gegenüber sagen dürfen.

Anmeldung und Frist: Was Sie Eltern sagen könnenLandWas in den gelesenen Texten steht
Nordrhein-WestfalenErlass, § 30 1. AG-KJHGLandesrechtliche Frist zur Anmeldung des Anspruchs nicht gefunden; die Anmeldung zur OGS bindet für ein Schuljahr (Erlass Nr. 1.2); wie und wann angemeldet wird, legen Schulträger und Träger vor Ort fest
SaarlandGTagSchulOFrist nicht gefunden; Anmeldung an der Gebundenen Ganztagsschule schließt grundsätzlich die Mittagsverpflegung ein (§ 8 Abs. 2)
Baden-Württemberg§ 8c Abs. 2 SchGErziehungsberechtigte setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme für das folgende Schuljahr in Kenntnis; Sonderregeln für Juniorklassen und Klassenstufen 1 und 4; Verordnung zum Meldeverfahren (Abs. 3) nicht gefunden
BayernArt. 45b Abs. 1 AGSGDer Anspruch ist grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen, mit Angabe von Schule und Umfang; nach dem Infoblatt keine Anmeldung für ein konkretes Angebot; Folgen einer Versäumnis nicht gelesen

Tab. 3 · Anmeldung und Frist in den vier Ländern (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Das Bundesrecht erlaubt solche Fristen in § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII; ob sich Baden-Württemberg und Bayern ausdrücklich darauf stützen, steht in den gelesenen Texten nicht (eigene Zuordnung). Die Tabelle ersetzt keine Auskunft des Jugendamts.

Übung (ca. 20 Minuten): Mein Fristen- und Zuständigkeitsblatt

Wählen Sie eines der vier Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Wer muss etwas tun, Eltern, Träger oder Schule? (2) Bei wem? (3) Bis wann, für welchen Zeitraum? (4) Rechtsgrundlage mit Fassung und Stand. (5) Was gilt in den Ferien? (6) Was ist offen oder nicht gefunden? Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.

Möglicher Lösungsweg anzeigen

Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. recht.nrw.de, recht.saarland.de, landesrecht-bw.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie nach dem Stichwort „Ganztag“ oder nach dem Schulgesetz.

Schritt 2: Zeilen 1 bis 3 ausfüllen. Beispiel Baden-Württemberg: § 8c Abs. 2 SchG; die erziehungsberechtigten Personen setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme für das folgende Schuljahr in Kenntnis. Beispiel Bayern: Art. 45b Abs. 1 AGSG; der Anspruch ist grundsätzlich bis zum 30. April beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen, mit Angabe der Schule und des Umfangs.

Schritt 3: Zeile 4 ausfüllen. Lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, „Text gilt ab“. Beispiel: § 8c SchG, Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025. Notieren Sie das Datum, an dem Sie nachgesehen haben.

Schritt 4: Zeile 5 ausfüllen. Beispiele: Nordrhein-Westfalen § 30 1. AG-KJHG (Schließzeit von höchstens vier Wochen je Schuljahr kann vorgesehen werden), Baden-Württemberg § 8c Abs. 1 (Ausnahme bis zu 20 Werktage), Bayern Art. 45b Abs. 2 (Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, Schließzeitregeln des Förderrechts unberührt). Schreiben Sie die Wörter des Gesetzes ab, statt sie zusammenzufassen.

Schritt 5: Lücken benennen. Beispiele: Saarland, keine Schließzeit-Norm gefunden; Bayern, Verordnung nach Art. 52b noch nicht gefunden; Baden-Württemberg, Verordnung nach § 8c Abs. 3 nicht gefunden. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung, Ihrem Träger oder dem Jugendamt. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.

Reflexionsfragen

  1. Welche Annahmen über Anmeldung und Fristen bringe ich aus meinem bisherigen Land oder Träger mit?
  2. Was weiß ich sicher, und was würde ich einer Familie ehrlich als „weiß ich nicht“ sagen?
  3. Wer in meinem Team oder Träger sollte erfahren, welche Fragen Eltern zu Fristen stellen?

∑ Kernbotschaften

Vier Länder, vier Wege

Trägermodell, nebeneinander stehende Formen, Wahlform und Werkzeugkasten: „Kooperation und Wahl“ heißt in jedem Land etwas anderes.

Schließzeit, Ausnahme, Frist

Das sind drei verschiedene Dinge. Notieren Sie, ob eine Norm eine Schließzeit, eine Ausnahme vom Anspruch oder eine Anmeldefrist regelt, und wer handeln muss.

Hortplatz ist nicht gleich Anspruch

Die Anmeldung für ein Angebot und die Geltendmachung des Anspruchs beim Jugendhilfeträger können zwei Schritte sein; fragen Sie nach, statt zu raten.

Lücken sichtbar halten

Wo nichts gefunden wurde, wie bei der Schließzeit im Saarland, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber, Schulbehörde oder Jugendamt.

? Selbstreflexion (freiwillig)

Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.

1. Wie würde ich einer Mutter in zwei Sätzen erklären, bei wem sie in meinem Land etwas anmelden muss?
Denkanstoß anzeigen

Achten Sie darauf, ob der Text das Jugendamt, den Schulträger oder die Einrichtung nennt, und ob er eine Frist enthält.

2. Woran erkenne ich, ob eine Regelung eine Ausnahme vom Anspruch oder eine Schließzeit der Einrichtung ist?
Denkanstoß anzeigen

Lesen Sie die Wörter des Textes: „Ausnahme“ vom Anspruch, „Schließzeit“ der Einrichtung, und achten Sie darauf, ob die Schließzeit vorgesehen werden kann oder muss. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Träger oder das Jugendamt.

3. Wo habe ich bisher angenommen, dass eine Informationsseite oder ein Infoblatt Gesetzeskraft hat?
Denkanstoß anzeigen

Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und ob er ein Rechtssatz ist oder eine Zusammenfassung.

4. Wen aus meinem Umfeld könnte ich zu den Besonderheiten meines Landes befragen?
Denkanstoß anzeigen

Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Jugendamt, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.

Quellen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. (2026, 1. April). Infoblatt: Landesrechtliche Regelungen im Ganztag [Informationsblatt, kein Rechtssatz]. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/kinderbetreuung/infoblatt_gesetzespaket_ganztag.pdf

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; gilt nach Nr. 4 der Bekanntmachung 2026 für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weiter; im Wortlaut gelesen am 25. Oktober 2026, spätere Änderungen nicht geprüft). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true

Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf

Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal [Fassung vom 05.12.2005, Text gilt ab 28.07.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 6 Gliederung des Schulwesens. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 110a Mittagsbetreuung. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-110a

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ferienangebote). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-111

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2

Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), Art. 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-5

Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt, 2026(6), 139 ff. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-139/

Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b

Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Art. 52b Bundesmittel für laufende Belastungen im Zuge der Umsetzung des Ganztagsanspruchs für Kinder im Grundschulalter; Verordnungsermächtigung. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-52b

Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 122), Fassung vom 13. November 2023. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348

Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von – Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule – Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 123), Fassung vom 13. November 2023, gültig bis 31. Dezember 2026. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346

Land Baden-Württemberg. (2024). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, § 1a Tageseinrichtung (Fassung vom 12. November 2024, gültig ab 23. November 2024). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_1a

Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 8c Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c

Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 115c Statistik zum Ausbau von Ganztagsangeboten (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. März 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_115c

Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a

Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8b Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8b

Land Baden-Württemberg. (2025). Verordnung des Kultusministeriums über die Ganztagsschulen an Grundschulen und Grundstufen von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Ganztagsgrundschulverordnung – GTVO) vom 6. Oktober 2014 (GBl. 2014, 497), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007D53

Land Baden-Württemberg. (2025, 19. Dezember). Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 2025(148) [Eintrag im Portal Landesrecht BW; Gesetzblatt-Text nicht selbst gelesen; der Wortlaut der geänderten Normen steht in §§ 8b und 8c SchG]. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c

Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), § 30 Schließzeiten (Fassung vom 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/

Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 2026(22), 525 ff. (Artikel 4 und 5: Änderung des 1. AG-KJHG, Inkrafttreten). https://recht.nrw.de/gvnrw/2026-s525

Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule (Fassung vom 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/

Landtag des Saarlandes. (2024, 10. September). Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Schmitt-Lang (CDU): Betreuungssituation im Primarbereich im Nachmittagsbereich (Drucksache 17/1149). https://www.landtag-saar.de/Downloadfile.ashx?FileId=76909&FileName=Aw17_1149.pdf

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass „Vom 2. Juli 2024“, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft seit 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/

Saarland. (2023). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I 2022, 422), letzte berücksichtigte Änderung vom 26. April 2023, §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 10a. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3

Saarland. (2023). Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG), § 29a Pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten (Fassung vom 15. November 2023, gültig ab 22. Dezember 2023). Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009E20NN00000000146

Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I 2013, 52), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092), Gesamtausgabe, §§ 1 bis 17. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4, 6 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24. und 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

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