Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
5. Modul 4 · Schulisches Modell
Modul 4 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern
Schulisches Modell: Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
Wie vier Länder den Ganztag für Grundschulkinder vor allem über die Schule organisieren, wer dabei wofür zuständig ist und was die Jugendhilfe zusätzlich regelt.
ca. 90 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Gruppierung nach den Länderprofilen vom 24.10.2026, vereinfachend; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die vier Länder dieses Moduls, alle im Hauptmodell S.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Auch in diesen vier Ländern gibt es Horte neben den schulischen Angeboten, und die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; die Fragen aus Abschnitt 2 stellen Sie in jedem Land neu.
Kernidee. Der Bund legt den Anspruch fest, die Länder gestalten den Weg dorthin. In den vier Ländern dieses Moduls steht die Schule im Mittelpunkt: Das Schulgesetz regelt die Formen der Ganztagsschule, Erlasse und Richtlinien füllen sie aus, und das Ausführungsrecht der Jugendhilfe regelt Einzelfragen wie die Schließzeit in den Ferien. Wer die drei Ebenen auseinanderhalten kann, erkennt schnell, welcher Text für welche Frage gilt.
Lernziele dieses Moduls
Sie beschreiben, wie Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein den Ganztag im Schulrecht verankern, und nennen jeweils die zentrale Norm.
Sie unterscheiden Schulgesetz, Erlass oder Richtlinie und Ausführungsrecht der Jugendhilfe und ordnen die Regelungen zur Schließzeit dem richtigen Text zu.
Sie vergleichen Zeitumfang, Personal, Beiträge und Schließzeit der vier Länder und erkennen, wo eine Aussage nur auf einer befristeten Verwaltungsvorschrift oder einer Handreichung beruht.
Sie erstellen ein eigenes Raster mit Fundstelle, Fassung und Stand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der vier Länder). Landesrecht ändert sich schnell; in allen vier Ländern wurden seit Oktober 2025 Normen oder Richtlinien neu gefasst oder ergänzt (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum die Schule im Mittelpunkt steht
Die vier Länder liegen im Dritten GaFöG-Bericht in Westdeutschland. Dort lag die Inanspruchnahmequote im Schuljahr 2023/24 bei 51 Prozent, in Ostdeutschland bei 84 Prozent (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 27). Der Bericht ordnet die meisten westdeutschen Länder, darunter Hessen und Niedersachsen, als Länder mit „schulzentrierten Ansätzen“ ein; teilweise werden dabei Kooperationen von Schule und Jugendhilfe angestrebt, darunter in Schleswig-Holstein (Drucksachenseite 29). Die Zuordnung der Kachelkarte (Abb. 1) ist eine eigene, vereinfachende Einordnung. Von 2022/23 auf 2023/24 wuchs die Zahl der erfassten Kinder in Hessen mit zehn Prozent am stärksten, gefolgt von Niedersachsen mit sieben Prozent (Drucksachenseite 24).
In Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wurde nach dem Recherchestand das bestehende Ausführungsrecht der Jugendhilfe ergänzt, um eine Schließzeit zu regeln (in Hessen und Niedersachsen für Tageseinrichtungen, in Rheinland-Pfalz ausdrücklich für schulische Ganztagsangebote); in Schleswig-Holstein regeln Richtlinien die Betriebskostenförderung und die Schließung der schulischen Angebote (Abschnitt 4). Ein eigenes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der vier Länder gefunden. Abb. 2 zeigt die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts, rechts als Modellrechnung.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt den zusätzlichen Platzbedarf bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen den Bedarf, wenn der Elternbedarf bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent steigt (so die Szenariodefinition des Berichts auf Drucksachenseite 39, die nicht zwischen Prozent und Prozentpunkten unterscheidet). Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Alle vier Länder liegen im Bericht in Westdeutschland, für das die Berichtsautoren insgesamt rund 190.000 bis 335.000 zusätzliche Plätze (+14,1 bis +24,8 Prozent) rechnen (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 41). Die Balken sind Modellrechnungen, keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Für Hessen und Niedersachsen liegen in der KMK-Statistik keine Angaben über private Ganztagsangebote vor (Drucksachenseite 25); die Inanspruchnahme ist dort also nur näherungsweise abgebildet. Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab: Schleswig-Holstein hat mit +9.000 bzw. +14.000 Plätzen einen hohen Prozentwert, Niedersachsen mit +4.000 bzw. +23.000 einen niedrigen bzw. mittleren.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Wo der Ausbau noch läuft, verändern sich Angebote, Anmeldungen und Teams schnell; fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen. Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Der Anspruch gilt für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die vier Länder daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
1 · Zuständigkeit
Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Ganztagsschule und Anspruch zuständig?
2 · Landesrecht
Welches Gesetz, welcher Erlass und welche Richtlinie regeln den Ganztag, in welcher Fassung?
3 · Modell
Welche Formen der Ganztagsschule und der Betreuung gibt es, und was gilt als Erfüllung des Anspruchs?
4 · Personal und Qualifikation
Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?
5 · Rahmen
Zeiten, Ferien und Schließzeit, Personalmaß und Beiträge.
6 · Zahl und offene Punkte
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die vier Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
Hessen (HE)Schulisches Modell: Profile 1 bis 3 und Pakt für den Ganztag, Hort bleibt
Zuständigkeit
Für Schule und Ganztagsprogramm das für Schule zuständige Ministerium, für das Kinder- und Jugendhilferecht (HKJGB) das dafür zuständige Ministerium; Ressortnamen werden hier nicht genannt. Im Pakt für den Ganztag schließen Land und Schulträger eine Kooperationsvereinbarung (Richtlinie 2018, Nr. 3.4.1; zur Geltung siehe „Offen“). Anspruchsgegner des Bundesanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); nach der Ministeriumsseite liegt die Erfüllung in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1, § 85 Abs. 1 SGB VIII), in der Regel Landkreis oder kreisfreie Stadt. Für die Ferienbetreuung ist nach der Ministeriumsseite der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Landesrecht
Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2023 (GVBl. 2023, 234); die Gesamtausgabe im Portal berücksichtigt eine Änderung durch Gesetz vom 22.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 38). § 15 „Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen“: Fassung vom 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022. § 92 „Staatliche Schulaufsicht“: Fassung vom 22.06.2026, gültig ab 01.08.2026. HKJGB (vom 18.12.2006) § 25e „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“: Fassung vom 10.12.2025, gültig ab 01.08.2026, eingefügt durch das Zehnte Änderungsgesetz (GVBl. 2025 Nr. 93 vom 12.12.2025). Das HKJGB insgesamt tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft (§ 63 Satz 2 HKJGB); das Portal zeigt deshalb auch bei § 25e „gültig bis 30.06.2027“ an. Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen vom 13.04.2018 (ABl. 2018, 349), siehe „Offen“.
Modell
§ 15 Abs. 1 HSchG nennt drei Formen: Betreuungsangebote der Schulträger, Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen. Die Betreuungsangebote gehen über die Stundentafel hinaus, können sich auf die Ferien erstrecken und sind freiwillig; eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten ist anzustreben (Abs. 2). Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können den Rechtsanspruch als Bestandteil ihrer pädagogischen Arbeit gestalten (Abs. 3). An Schulen mit Ganztagsangeboten kann das Landesangebot durch Schulträger und öffentliche Träger der Jugendhilfe ausgedehnt werden („Pakt für den Ganztag“, Abs. 4). Ganztagsschulen sind teilgebunden oder gebunden; die Schulkonferenz entscheidet (Abs. 5). Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs kann der Schulträger Schulen auch ohne Antrag der Schulkonferenz zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln, die Schulkonferenz ist anzuhören (Abs. 6 Satz 4 und 5). Die Richtlinie beschreibt Profile: Profil 1 an mindestens drei Tagen sieben Zeitstunden (7:30 bis 14:30 Uhr), Profil 2 an fünf Tagen bis 16:00 oder 17:00 Uhr, Profil 3 mit verpflichtender Teilnahme, der Pakt (in der Richtlinie noch „Pakt für den Nachmittag“) an fünf Tagen von 7:30 bis 17:00 Uhr mit Ferienangeboten (Nr. 3.1 bis 3.4). Nach Angabe der Landesregierung erfüllen Profil 2, Profil 3 und Pakt den Umfang von acht Stunden an fünf Werktagen; darüber hinaus decken nach ihrer Angabe auch viele Schulen im Profil 1 den zeitlichen Umfang ab. Auch die Beibehaltung der Hortplätze nennt sie (Hessischer Landtag, 2026, S. 1). Profil 1 genügt nach der Ministeriumsseite nicht zwingend den zeitlichen Vorgaben. Betreuungsangebote der Schulträger nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HSchG sind nach der Ministeriumsseite (abgerufen am 24.10.2026) „mangels einer dem § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII entsprechenden Aufsicht“ nicht auf den Anspruch anrechnungsfähig; sie erfüllen aber die Bedarfe der Eltern. Seit dem 01.08.2026 umfasst die Schulaufsicht auch die im Einzelfall durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger angeordnete Aufsicht über Betreuungsangebote von Schulträgern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, wenn diese ganztägige Angebote ergänzen (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG, eingefügt durch Gesetz vom 22.06.2026, GVBl. 2026 Nr. 38, Art. 1 Nr. 19 Buchst. b). Ob sich dadurch die Anrechnung auf den Anspruch ändert, sagen die gelesenen Quellen nicht.
Personal und Qualifikation
Ein Fachkräftegebot wurde in den gelesenen hessischen Quellen nicht gefunden („nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“). Nach der Richtlinie 2018 (Nr. 2.4) sind u. a. Lehrkräfte, schulpädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und weiteres pädagogisch tätiges Personal eingesetzt; Schulen können über den Personalzuschlag des Landes und die Ressourcen des Schulträgers auch pädagogische Fachkräfte wie Sozialpädagogen oder Erzieher beschäftigen. Die Ministeriumsseite spricht von einem „multiprofessionellen Mix“ und nennt über die Regelungen der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse (SchulKlassGrV, nicht gelesen) hinaus keine Vorgaben zum Personal- und Betreuungsschlüssel. Zum erweiterten Führungszeugnis wurde keine hessische Regel gefunden. § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (für freie Träger über Vereinbarungen, Abs. 2) und gilt nicht unmittelbar für alle Beschäftigten an Schulen; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt.
Rahmen
Zeiten: Pakt von 7:30 bis 17:00 Uhr an fünf Tagen (Richtlinie 2018, Nr. 3.4.1). Ferien: Der Pakt bietet nach der Richtlinie Angebote in den Ferien mit freiwilliger Teilnahme; eine feste Zahl an Ferienwochen nennt die Ministeriumsseite nicht. Für die Ferienbetreuung ist nach der Ministeriumsseite der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Schließzeit: Während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG können Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden (§ 25e HKJGB, ab 01.08.2026; Überschrift der Norm: „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“). Die Ministeriumsseite nennt die Norm auf die Frage nach einer vierwöchigen Schließzeit in den Schulferien; ob und wie sie für Schulen mit Ganztagsangeboten und für Ganztagsschulen gilt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich (siehe „Offen“). Beiträge: Unterricht und Angebote sind im Rahmen der bereitgestellten Landesressourcen kostenfrei; kostenpflichtige Angebote können das Angebot erweitern, die Kostenstruktur muss grundsätzlich allen Kindern die Teilnahme ermöglichen (Richtlinie 2018, Nr. 2.2). Mittagessen: Ein warmes, ausgewogenes Mittagessen ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Landesprogramm (Nr. 2.1.1).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 149.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +10,8 % bei konstantem, +22,2 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 58,9 % des Verfügungsrahmens bewilligt (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Eigene Landesangabe, anderes Maß: Im Schuljahr 2025/26 arbeiteten 705 von 1.096 Grundschulen in Profil 2, Profil 3 oder Pakt; Für 126.483 Grundschulkinder (rund 52 %) standen dort Plätze zur Verfügung (Hessischer Landtag, 2026, S. 3 und 4).
Offen / nicht belegt
Richtlinie 2018: Der Textausdruck aus der Rechtsdatenbank nennt „Gültig bis 31.12.2025“, ohne einen Grund des Außerkrafttretens anzugeben. Im Gültigkeitsverzeichnis der hessischen Verwaltungsvorschriften (Kapitel Kultus, Stand 24.10.2026) fand die Textsuche nach „Ganztag“ nur die Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm, nicht diese Richtlinie; auch die Ministeriumsseite erwähnt sie nicht. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht gefunden. Ob die Richtlinie weiter gilt, ist offen; Profile und Pakt sind hier nur nach ihrem Text beschrieben. § 25e HKJGB verweist auf „§ 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII“; die Schließzeit regelt seit der Änderung des SGB VIII vom 29.03.2026 Satz 5. Das Modul stellt das nur als Verweisfrage dar und leitet daraus keine Rechtsfolge ab. Gegenstand der Norm sind nach Überschrift und Wortlaut Tageseinrichtungen bzw. „Einrichtungen“ nach § 24 Abs. 4 SGB VIII; ob § 25e auf Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen anzuwenden ist, regeln die gelesenen Quellen nicht ausdrücklich. Die Änderung des HSchG vom 22.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 38) wurde gelesen: § 15 blieb unverändert, neu ist unter anderem § 92 Abs. 4 Nr. 4 (siehe „Modell“). Die Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm und die SchulKlassGrV wurden nicht gelesen.
Niedersachsen (NI)Schulisches Modell: offene, teilgebundene und voll gebundene Ganztagsschule
Zuständigkeit
Für Schule das für Schule zuständige Ministerium. Ganztagsschulen genehmigt das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung, für die Landesbildungszentren das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (RdErl. 2026, Abschn. 7). Den Antrag stellen Schulträger, Schule oder Schulelternrat, die beiden Letzteren nur im Einvernehmen mit dem Schulträger (§ 23 Abs. 6 NSchG). Die Gesamtverantwortung trägt die Schulleitung (Abschn. 5). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen (§ 16h Nds. AG SGB VIII); sie sind auch Anspruchsgegner des Bundesanspruchs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; örtlicher Träger nach § 85 Abs. 1 SGB VIII).
Landesrecht
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 „Ganztagsschule, Halbtagsschule“ (Fassung ab 01.08.2015, im Portal als aktuelle Fassung geführt). RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ vom 01.01.2026 (SVBl. S. 14): in Kraft seit 01.02.2026, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2031. Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum SGB VIII (Nds. AG SGB VIII) § 16h (Fassung ab 01.08.2026; das Portal zeigt keine Überschrift). RdErl. „Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich“ vom 01.09.2020 (SVBl. S. 544), geändert durch RdErl. vom 01.12.2025; außer Kraft am 01.01.2028.
Modell
Allgemeinbildende Schulen können mit Genehmigung als offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule geführt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Zusätzlich zum Unterricht gibt es an mindestens vier Wochentagen außerunterrichtliche Angebote; die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen mit Angeboten an nur drei Tagen genehmigen (Abs. 2 Satz 1 und 2). Unterricht und Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (Abs. 2 Satz 4). In der offenen Form ist die Teilnahme freiwillig; die teilgebundene Form verpflichtet an zwei oder drei Wochentagen, die voll gebundene an vier oder fünf (Abs. 3 und 4). Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ganztägig unterrichtet wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne der Vorschrift (Abs. 1 Satz 2). Ganztagsschulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten mit dem Ziel zusammen, an allen Schultagen von Montag bis Freitag ein Angebot zu gewährleisten; findet ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien in der Schule statt, braucht es die Zustimmung des Schulträgers (RdErl. 2026, Nr. 2.15 und 2.17).
Personal und Qualifikation
Lehrkräfte an Ganztagsschulen sind verpflichtet, neben dem Unterricht auch außerunterrichtliche Angebote durchzuführen (Nr. 6.1). Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für erzieherische oder sozialpädagogische Tätigkeiten eingesetzt werden, führen Angebote im Rahmen des Ganztagskonzepts durch (Nr. 6.4); die Schule kann ihr Angebot durch Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern erweitern (Nr. 3.7). Die Ressourcen kommen als Stundenzuschlag je angemeldetem Kind; der Anteil der Lehrkräftestunden soll 60 Prozent des Zusatzbedarfs nicht unterschreiten (Nr. 4). Ein Fachkräftegebot für Erzieherinnen und Erzieher wurde in den gelesenen Normen nicht gefunden. Führungszeugnis (RdErl. Führungszeugnis, Abschnitte 1 bis 10 gelesen): Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist das „erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ nach §§ 30, 30a, 31 BZRG zu verlangen; die Einsichtnahme durch die personalaktenführende Stelle (nachgeordnete Schulbehörde oder Schulleitung) ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit in der Schule (Abschn. 1). Für Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich gilt zusätzlich: Für Personen auf Grundlage eines freien Dienstleistungsvertrags gelten Abschnitt 1 und 2 entsprechend, wobei die Schule die Aufgaben der personalaktenführenden Stelle wahrnimmt; von Kooperationspartnern eingesetzte Personen dürfen nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden; die Schulleitung dokumentiert die Einsichtnahme und vernichtet das Führungszeugnis anschließend; innerhalb eines Schuljahres genügt die einmalige Vorlage, im nächsten Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden (Abschn. 8). Für Freiwilligendienstleistende (Abschn. 7) und für Personen auf Grundlage von Gestellungsverträgen (Abschn. 6) verweist der Erlass auf eine entsprechende Geltung der Einstellungsregeln.
Rahmen
Zeiten: Unterricht und Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 Satz 4 NSchG, Soll-Vorschrift). Der Erlass bestimmt: „Unterricht und außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten“ (Nr. 2.3); der Satz ist grammatisch mehrdeutig, das Modul deutet ihn nicht. Anmeldung: je nach Entscheidung der Schule für ein halbes oder ganzes Schuljahr verbindlich; weitere Abholzeiten sind möglich (Nr. 2.4). Schließzeit: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen, die insgesamt höchstens vier Wochen im Jahr dauern und in den Schulferien liegen (§ 16h Nds. AG SGB VIII, mit Verweis auf § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). Beiträge: Außerunterrichtliche Angebote sind kostenfrei, das Mittagessen nicht; Sach- und Materialkosten tragen die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (Nr. 9.2). Mittagessen: gesund und in der Regel warm (Nr. 2.10).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 175.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +2,5 % bei konstantem, +13,1 % bei steigendem Elternbedarf. Die Zahl der erfassten Kinder wuchs von 2022/23 auf 2023/24 um sieben Prozent (Drucksachenseite 24). Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 15,5 % des Verfügungsrahmens bewilligt (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). In der KMK-Statistik fehlen Angaben über private Ganztagsangebote (Drucksachenseite 25).
Offen / nicht belegt
§ 16h Nds. AG SGB VIII wurde im Portal NI-VORIS im Wortlaut gelesen (aktuelle Fassung ab 01.08.2026); die Verkündungsstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt zeigt die Seite nicht an und wurde nicht gelesen, maßgeblich ist das Verkündungsblatt. Ob § 16h Nds. AG SGB VIII („für Tageseinrichtungen für Kinder“) auch für Ganztagsschulen gilt, regeln die gelesenen Normen nicht ausdrücklich. Die im Erlass genannten Bezugserlasse, etwa zu pädagogischen Mitarbeitenden und zu Verträgen mit außerschulischen Partnern, sowie weitere Dokumente der Landesregierung wurden nicht gelesen. Ob eine offene Ganztagsschule zusammen mit Angeboten der Jugendhilfe den Anspruch von acht Stunden an fünf Werktagen deckt, ist in den gelesenen Normen nicht ausdrücklich geregelt. Zu Horten wurde nur der GaFöG-Bericht gelesen: Aus Sicht der Landesverantwortlichen erfolgt ein Ausbau nicht und ist nicht geplant (Anhangstabelle 12, Drucksachenseite 111).
Rheinland-Pfalz (RP)Schulisches Modell: Ganztagsschule in Angebotsform, verpflichtender und offener Form
Zuständigkeit
Für Schule das für Schule zuständige Ministerium; der Landtag wurde im März 2026 neu gewählt (Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, o. D.), der Ressortzuschnitt wurde nicht geprüft. Die Schulbehörde errichtet Ganztagsschulen in Angebotsform oder verpflichtender Form mit Zustimmung des Schulträgers; eine Ganztagsschule in offener Form kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat einrichten (§ 14 Abs. 3 SchulG). Die außerunterrichtliche Betreuung der offenen Form leisten Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt (Abs. 2). Anspruchsgegner sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), nach dem Ministerium in Rheinland-Pfalz die 41 Jugendämter (FAQ 0.1). Das fachlich zuständige Ministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung u. a. die Bedarfsplanung und eine Schließzeit zu regeln (§ 14a AGKJHG).
Landesrecht
Schulgesetz (SchulG) vom 30.03.2004 (GVBl. 2004, 239) § 14 „Ganztagsschule“ (Fassung vom 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993 § 14a (Fassung vom 14.10.2025, gültig ab 23.10.2025). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des KiTaG (KiTaGAVO) vom 17.03.2021 § 1a (Fassung vom 12.05.2026, gültig ab 28.05.2026). Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 § 14 „Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch“ (Fassung vom 03.09.2019, gültig ab 01.07.2021). Verwaltungsvorschrift „Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst“ vom 11.05.2014 (Portal: gültig ab 01.08.2014, gültig bis 31.12.2029). Das Personalkompendium (Juni 2026) und die FAQ (Stand 26.08.2026) des Ministeriums sind Handreichungen, keine Rechtsnormen.
Modell
Ganztagsschule in Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage, für angemeldete Kinder Teilnahmeverpflichtung für ein Schuljahr (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). In verpflichtender Form: Unterricht auf Vormittage und in der Regel vier Nachmittage, Teilnahme für alle verpflichtend (Nr. 2). In offener Form: Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung, Teilnahme an der Betreuung freiwillig (Abs. 2). Förderschulen werden als Ganztagsschulen in verpflichtender Form geführt, Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen (Abs. 4). Die „Betreuende Grundschule“ steht nicht in § 14. Das Ministerium sieht sie als schulisches Betreuungsangebot, das zum Anspruch beitragen kann, wenn es die Kriterien einer offenen Ganztagsschule (mindestens drei Wochentage zu je sieben Zeitstunden) erfüllt (FAQ II.19). Für Horte nach dem KiTaG nennen die Landesverantwortlichen im GaFöG-Bericht einen Ausbau bei Bedarf (Anhangstabelle 14, Drucksachenseite 113).
Personal und Qualifikation
Das Fachkräftegebot des SGB VIII gilt nach dem Ministerium für Ganztagsangebote an Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII; für schulische Ganztagsangebote gelten die schulrechtlichen Vorgaben (FAQ II.10). Die Verwaltungsvorschrift betrifft pädagogische Fachkräfte im Schuldienst nach § 25 Abs. 8 Satz 1 SchulG (Nr. 1.1), u. a. in Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form (Nr. 1.4); Betreuungskräfte der offenen Form (§ 14 Abs. 2 SchulG) nennt sie dort nicht. Sie nennt für die sonderpädagogische Förderung an Schulen u. a. Erzieherinnen und Erzieher, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen mit mindestens gleichwertiger Ausbildung (Nr. 2.2); in Ganztagsschulen in Angebotsform gilt das entsprechend (Nr. 2.5). Nach dem Personalkompendium (Handreichung, keine Rechtsnorm) müssen Personen, die keine pädagogisch ausgerichtete Ausbildung nachweisen können, vor Abschluss eines unbefristeten Vertrags grundsätzlich die Qualifizierung zur Ganztagsschul-Gruppenleiterin bzw. zum Ganztagsschul-Gruppenleiter erfolgreich besucht haben (sieben Präsenztage und schriftliche Ausarbeitung eines Ganztagsangebots); zur Feststellung der Eignung ist zusätzlich eine schriftliche Bescheinigung der Schulaufsicht über Eignung und Befähigung erforderlich, der eine Praxismitschau und ein reflektierendes Kolloquium zugrunde liegen. In begründeten Einzelfällen kann der Nachweis der pädagogischen Qualifikation ausnahmsweise auch ohne die Qualifizierung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden (S. 22 bis 23). Als Eignungsnachweis nennt das Kompendium in der Regel Gesundheitszeugnisse und erweiterte Führungszeugnisse (Nr. 4.5). Für Betreuungsangebote an Grundschulen nennt die Frage in den FAQ als aktuellen Schlüssel höchstens 25 Kinder je Fachkraft und 20 Kinder je Nicht-Fachkraft; das Ministerium antwortet, es sei derzeit vorgesehen, an den Vorgaben der „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ festzuhalten (FAQ I.6).
Rahmen
Zeiten: Angebotsform an Vormittagen und vier Nachmittagen; der GaFöG-Bericht nennt in der Regel 8:00 bis 16:00 Uhr von Montag bis Donnerstag (Anhangstabelle 14, Drucksachenseite 113); für den Freitagnachmittag und die Randzeiten muss nach dem Ministerium bei Bedarf ein ergänzendes Angebot eingerichtet werden, z. B. der Betreuenden Grundschule (FAQ I.4). Offene Form nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz mindestens drei Tage zu je sieben Zeitstunden (FAQ II.19). Anmeldung zur Angebotsform bis spätestens 15. März für das Folgeschuljahr, später bei freien Kapazitäten (FAQ II.11). Schließzeit: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen im Sinne von § 14 SchulG Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen pro Jahr in den Schulferien vorsehen, nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG (diese Norm hat im gelesenen Wortlaut nur zwei Absätze, siehe „Offen“); machen sie davon Gebrauch, soll die jährliche Ferienschließzeit sämtliche beweglichen Ferientage der Gemeinde umfassen (§ 1a KiTaGAVO). Beiträge: Der Besuch einer Ganztagsschule in Angebotsform oder verpflichtender Form ist bis auf das Mittagessen kostenfrei; bei der offenen Form können Träger Elternbeiträge erheben; für Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG (FAQ II.22). Eine generelle Beitragsfreiheit des Mittagessens ist derzeit nicht vorgesehen (FAQ II.4).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 89.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +9,6 % bei konstantem, +20,4 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 7,6 % des Verfügungsrahmens bewilligt, Mittelabrufe sind nicht verzeichnet (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Hinweis des Berichts: Die Angaben der KMK-Statistik für 2022/23 sind wegen einer technischen Umstellung nur bedingt mit früheren Jahren vergleichbar (Drucksachenseite 25).
Offen / nicht belegt
§ 14 KiTaG, auf den § 1a Abs. 1 Satz 2 KiTaGAVO verweist („§ 14 Abs. 1 bis Abs. 5 KiTaG“), wurde im Wortlaut gelesen: Er enthält nur die Absätze 1 und 2. Absatz 1 regelt den Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt (im Rahmen der Öffnungszeiten montags bis freitags regelmäßig durchgängig sieben Stunden täglich, als Vormittagsangebot), Absatz 2 richtet den Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Regelung zu Schließzeiten und die Absätze 3 bis 5 stehen dort nicht. Was der Verweis in § 1a meint, bleibt offen. Die Rechtsgrundlage der „Betreuenden Grundschule“ wurde nicht gelesen. Ob die örtlichen Träger von der Schließzeit Gebrauch machen, regelt die Verordnung offen („können“) und wurde nicht geprüft. Die „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ wurden nicht gelesen. Personalkompendium und FAQ sind Handreichungen des Ministeriums; was dort steht, ist nicht allein deshalb Rechtsnorm. Der Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl vom März 2026 wurde nicht geprüft.
Schleswig-Holstein (SH)Schulisches Modell: offene und gebundene Ganztagsschule, Betreuung in der Primarstufe
Zuständigkeit
Das für Bildung zuständige Ministerium genehmigt die Einführung einer Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen (Richtlinie 2025/459, Nr. 1.2). Die Schulträger entscheiden, ob Schulen als Ganztagsschulen in offener oder gebundener Form geführt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1); der Schulträger ist Träger des Angebots und Zuwendungsempfänger und kann einen Durchführungsträger beauftragen (Nr. 3.1). Dem pädagogischen Konzept einer Offenen Ganztagsschule stimmen Schulaufsicht und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu (Richtlinie 2025/459, Teil II Nr. 1.1 j; ebenso Richtlinie 2026/154, Nr. 2.1 j). Anspruchsgegner des Bundesanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); örtlicher Träger nach § 85 Abs. 1 SGB VIII.
Landesrecht
Schulgesetz (SchulG) vom 24.01.2007 § 6 „Ganztagsschulen und Betreuungsangebote“ (Fassung vom 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung, Bekanntmachung vom 04.12.2025 (Amtsblatt 2025/459 vom 29.12.2025), in Kraft 01.01.2026, befristet bis 31.12.2028. Richtlinie Ganztag und Betreuung für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze, Bekanntmachung vom 09.04.2026 (Amtsblatt 2026/154 vom 30.04.2026), rückwirkend in Kraft ab 01.01.2026, befristet bis 31.12.2029. Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) vom 12.12.2019, nach seinem Titel das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Gesamtausgabe in der Gültigkeit 01.08.2026 bis 31.12.2026 gelesen): § 5 „Anspruch auf Kindertagesförderung“ (Fassung vom 23.07.2025, gültig ab 01.08.2026), § 17 „Geförderte Gruppen“ (gültig ab 01.08.2025), § 22 „Schließtage“ (Fassung vom 20.11.2024, gültig ab 01.01.2026), § 30 „Verpflegung“ (Fassung vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2021) und § 31 „Elternbeiträge“ (Fassung vom 20.11.2024, gültig ab 01.01.2025). Die Richtlinie verweist für schulische Angebote nur auf einzelne Regeln dieses Gesetzes (siehe „Rahmen“). Ein eigenes Ausführungsgesetz zum Anspruch wurde nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht).
Modell
Offene Ganztagsschule (§ 6 Abs. 2 SchulG): ergänzend zum Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können; die Ganztagsschule umfasst mit dem Unterricht mindestens an drei Wochentagen je sieben Zeitstunden (Abs. 1 Satz 2). Gebundene Form: Teilnahme verpflichtend (Abs. 3). Für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers außerdem Betreuungsangebote vorgehalten werden, die Teilnahme ist freiwillig (Abs. 5). Nach der Richtlinie soll die Erfüllungswirkung des Anspruchs im Wesentlichen durch schulische Ganztags- und Betreuungsangebote eintreten, deren Einrichtung eine freiwillige Aufgabe der Schulträger ist (Richtlinie 2025/459, Nr. 1.1). Gefördert wird ein Angebot, das den Anspruch (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage, acht Stunden täglich) im zeitlichen Umfang von Unterricht und Angeboten der Ganztagsgrundschule, einschließlich der offenen, als erfüllt gelten lässt; an Angebotstagen muss ein Mittagessen eingenommen werden können (Nr. 2). Ein Platz bei einem Jugendhilfeträger und beim Schulträger zugleich ist nicht zulässig; ergänzende Früh- oder Spätbetreuung im Hort bleibt möglich (Nr. 4.6). Bis zum Schuljahr 2030/31 wird für die betroffenen Schulen die Genehmigung als Offene Ganztagsschule angestrebt (Teil II Nr. 2).
Personal und Qualifikation
Ein Fachkräftegebot als Rechtsnorm wurde in den gelesenen Texten nicht gefunden. Mit der Durchführung können insbesondere Personen beauftragt werden, die bei einem Schulträger, einem Eltern- oder Schulverein oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 3 SchulG beschäftigt sind; über Angebote und Personal entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung (Richtlinie 2025/459, Nr. 4.2). Betreuungsstärke (Nr. 5.2.1): Zuwendungsfähig sind die Personalkosten nur bis zu einem Maximalstandard aus Personalumfang, Fachkraftanteil je 25 Kinder und qualifikationsentsprechender Bezahlung: bis 1,0256 Vollzeitäquivalente (VZÄ) zuzüglich Vertretungsanteile in der Schulzeit (für die maximal notwendige Betreuungszeit in Klasse 1 und 2 mit 20 Wochenbetreuungsstunden), bis 1,5384 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile in den Ferien (40 Wochenbetreuungsstunden) und 1,0256 VZÄ ohne weitere Vertretungsanteile in den Schließzeiten, jeweils je 25 Kinder. Berücksichtigt werden höchstens die Kosten einer ersten Fachkraft (TVöD-SuE S8a, Stufe 4) und einer zweiten (S3, Stufe 4), je im halben Umfang. Der Schulträger ist verpflichtet, die Betreuungsstärke an diesem Maßstab und an den gebuchten und in Anspruch genommenen Betreuungsstunden auszurichten, auch in den Ferien. Vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zu veranlassen; den Abstand legt der Schulträger fest, dies gilt auch für Personal von Kooperationspartnern (Nr. 4.4).
Rahmen
Ferien (Richtlinie, für schulische Angebote): Die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote können entsprechend § 22 Absatz 3 KiTaG „in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Fassung“ im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien schließen (Nr. I.2); die Richtlinie ist am 01.01.2026 in Kraft getreten (Teil III). Nach diesem Wortlaut ist der Verweis auf die bei Inkrafttreten geltende Fassung festgelegt (statisch), nicht auf die jeweils geltende. Hortgruppen sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 KiTaG Gruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. § 22 Abs. 3 KiTaG lautet in der Fassung ab 01.01.2026: Hortgruppen dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 an höchstens 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein; nach Abs. 4 bezieht sich die Zahl der Schließtage nach Abs. 1 und 3 auf eine Gruppe mit fünf Öffnungstagen pro Woche und verringert oder erhöht sich entsprechend bei weniger oder mehr Öffnungstagen. In der bis 31.12.2025 geltenden Fassung hatte Absatz 3 einen anderen Inhalt (Umrechnung der Schließtage nach den Öffnungstagen pro Woche); eine Regel für Hortgruppen enthielt sie nicht. Für Kindertageseinrichtungen gilt außerdem das KiTaG selbst: Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist (§ 5 Abs. 5 KiTaG, ab 01.08.2026). Die Ansprüche nach § 5 setzen, mit Ausnahme der Ansprüche auf anderweitige Betreuung nach Absatz 3, voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt worden ist, insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal (§ 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 KiTaG). Eine eigene Schließzeitnorm im Ausführungsrecht für schulische Angebote wurde nicht gelesen. Beiträge: Der Schulträger darf bis zu 135 Euro pro Monat je rechtsanspruchserfüllendem Platz erheben; Geschwister- und soziale Ermäßigung sind entsprechend den Kriterien des § 7 Abs. 1 bis 3 KiTaG sicherzustellen; zusätzliche Beiträge für das Mittagessen und besondere Veranstaltungen dürfen erhoben werden (Nr. 4.1). Die Richtlinie nennt für die Beiträge ihre eigene Obergrenze; § 31 KiTaG wird in ihr nicht genannt. Für Kindertageseinrichtungen nach dem KiTaG gilt: Die Elternbeiträge dürfen für ältere Kinder (Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben) 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde und Monat nicht übersteigen; maßgeblich ist der vereinbarte Förderungsumfang (§ 31 Abs. 1 KiTaG); daneben können angemessene Verpflegungskostenbeiträge verlangt werden (Abs. 2). Kosten: Land und Kommunen teilen die Betriebskosten für besetzte rechtsanspruchserfüllende Plätze nach Abzug der Elternbeiträge im Verhältnis 75 zu 25 (Nr. 1.1 und 5.3). Mittagessen: Die Teilnahme darf nicht verpflichtend sein (Nr. 2). Hortgruppen nach dem KiTaG müssen eine Mittagsverpflegung sicherstellen, wenn die Verpflegung nicht über ein schulisches Angebot gewährleistet ist (§ 30 Abs. 3 KiTaG).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 46.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +19,1 % bei konstantem, +30,8 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 100,0 % des Verfügungsrahmens bewilligt und 1,6 % abgerufen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46).
Offen / nicht belegt
§ 7 KiTaG (Ermäßigung) und § 3 Abs. 3 SchulG sind nur über die Richtlinie bekannt und wurden nicht gelesen. Offen ist das Verhältnis der Angaben: Die Richtlinie lässt für schulische Angebote eine Schließung bis zu vier Wochen im Jahr „entsprechend“ § 22 Abs. 3 KiTaG zu; § 22 Abs. 3 KiTaG nennt für Hortgruppen höchstens 20 Tage im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien, § 5 Abs. 5 KiTaG nennt bis zu vier Wochen im Kalenderjahr. Wie sich Wochen und Tage zueinander verhalten und was „entsprechend“ für schulische Angebote bedeutet, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Ebenso offen ist, ob § 31 KiTaG (Höchstbetrag je Wochenstunde) und die Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 6 KiTaG auch für schulische Angebote gelten; die Richtlinie 2025/459 nennt § 31 nicht und verweist für die Ermäßigung nur auf § 7 Abs. 1 bis 3 KiTaG. Die Richtlinie 2026/154 wurde dafür nicht auf KiTaG-Verweise durchgesehen. Die Richtlinien sind befristete Verwaltungsvorschriften, keine Gesetze. Ein Gesetz oder eine Verordnung zur Umsetzung des Anspruchs wurde nicht gefunden; das heißt nicht, dass es keine gibt. Zum Hort wurde nur der GaFöG-Bericht gelesen: Aus Sicht der Landesverantwortlichen erfolgt ein Ausbau nicht und ist nicht geplant (Anhangstabelle 18, Drucksachenseite 117).
4 Gesetz, Erlass, Jugendhilferecht: drei Ebenen und die Schließzeit
In allen vier Ländern verteilen sich die Regeln auf mehrere Texte. Das Schulgesetz legt fest, welche Formen der Ganztagsschule es gibt (Hessen § 15 HSchG, Niedersachsen § 23 NSchG, Rheinland-Pfalz § 14 SchulG, Schleswig-Holstein § 6 SchulG). Erlasse, Richtlinien und Handreichungen füllen diese Formen aus und regeln etwa Genehmigung, Ressourcen, Beiträge oder Förderung; sie sind meist befristet und kein Gesetz. Die Jugendhilfe kommt über ihr Ausführungsrecht ins Spiel, besonders bei der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII.
Wer die Schließzeit festlegt und für welchen Gegenstand die Regel gilt, ist unterschiedlich geregelt; die vier Regelungen sind nicht gleichartig. In Hessen können nach § 25e HKJGB „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden; die Norm trägt die Überschrift „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“. In Niedersachsen können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „für Tageseinrichtungen für Kinder“ Schließzeiten festlegen oder zulassen (§ 16h Nds. AG SGB VIII). Ob diese beiden Regeln auch für Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten gelten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Dagegen regeln Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ausdrücklich die schulischen Angebote: In Rheinland-Pfalz ermächtigt § 14a AGKJHG das Ministerium zur Verordnung, und die Verordnung (§ 1a KiTaGAVO) räumt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen im Sinne des § 14 SchulG die Möglichkeit ein, Schließzeiten bis zu vier Wochen vorzusehen; der in der Verordnung genannte § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG hat im gelesenen Wortlaut nur zwei Absätze und regelt keine Schließzeit. In Schleswig-Holstein lässt die Richtlinie für die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote eine Schließung bis zu vier Wochen zu und verweist dafür entsprechend auf § 22 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) in der bei Inkrafttreten der Richtlinie geltenden Fassung. Diese Fassung (ab 01.01.2026) regelt in Absatz 3 die Schließung von Hortgruppen: höchstens 20 Tage im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien. Das KiTaG gilt nach seinem Titel für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und nennt in § 5 Abs. 5 außerdem eine planmäßige Schließung von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr. Wie sich vier Wochen und 20 Tage zueinander verhalten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Die Unterschiede sind keine Wertung; sie zeigen, an wen sich Fragen zur Schließzeit im jeweiligen Land richten und dass Sie zuerst klären sollten, ob eine Regel für Ihr Angebot gilt (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot). Hessen verweist in § 25e noch auf „Satz 4“ des § 24 Abs. 4 SGB VIII; die Schließzeit regelt seit der Änderung des SGB VIII vom 29.03.2026 Satz 5. Das ist eine Verweisfrage, aus der dieses Modul nichts ableitet.
Abb. 3: Vier Länder, drei Rechtsebenen (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Einordnung nach den im Text genannten Normen und Verwaltungsvorschriften, Stand 24.10.2026.
So lesen Sie die Grafik
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Art von Text: das Schulgesetz, ein Erlass oder eine Richtlinie, und die Regelung der Schließzeit in den Ferien. Ein durchgezogener grauer Rahmen bedeutet, dass der Wortlaut für dieses Modul gelesen wurde; ein gestrichelter Rahmen markiert, was offen ist: eine unklare Geltung, ein nicht gelesener Text oder eine Anwendung auf den schulischen Ganztag, die der Wortlaut nicht ausdrücklich regelt.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut, und die dritte Spalte zeigt nicht überall dasselbe. Die Schließzeitnormen in Hessen (§ 25e HKJGB, Überschrift „Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“) und Niedersachsen (§ 16h, „für Tageseinrichtungen für Kinder“) betreffen nach Überschrift bzw. Wortlaut Tageseinrichtungen; die Regelungen in Rheinland-Pfalz (§ 1a KiTaGAVO) und Schleswig-Holstein (Richtlinie) betreffen ausdrücklich schulische Ganztagsangebote. Beide verweisen auf Regeln des jeweiligen Kita-Gesetzes (Schleswig-Holstein auf § 22 Abs. 3 KiTaG in der Fassung bei Inkrafttreten der Richtlinie, Rheinland-Pfalz auf § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG); was daraus für Schulen folgt, ist in den Porträts als offen vermerkt. Ob die hessische und die niedersächsische Norm auch für Ganztagsschulen gelten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Wer die Schließzeit festlegt, ist ebenfalls unterschiedlich geregelt (Abschnitt 4). Die mittlere Spalte mischt befristete Verwaltungsvorschriften, Förderrichtlinien und Handreichungen; sie wenden sich in der Regel an Behörden, Schulträger und Schulen und sind keine Gesetze.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, welche der drei Ebenen für Ihre Aufgabe maßgeblich ist, und lassen Sie sich Titel, Fassung und Geltungsdauer des Textes nennen.
5 Die vier Länder im Vergleich
Merkmal
HE
NI
RP
SH
Hauptmodell
Profile 1 bis 3 und Pakt für den Ganztag; Betreuung der Schulträger; Hort bleibt
Offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule
Ganztagsschule in Angebotsform, verpflichtender und offener Form; Betreuende Grundschule
Offene oder gebundene Ganztagsschule; Betreuung in der Primarstufe
Schulgesetz
§ 15 HSchG
§ 23 NSchG
§ 14 SchulG
§ 6 SchulG
Erlass, Richtlinie
Richtlinie 2018 (Geltung offen)
RdErl. 2026, bis 31.12.2031
Verwaltungsvorschrift 2014; Kompendium und FAQ (Handreichungen)
Richtlinien 2025/459 (bis 2028) und 2026/154 (bis 2029)
Zeitumfang
Pakt: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr (Richtlinie 2018)
Soll-Obergrenze acht Zeitstunden je Wochentag; Erlass Nr. 2.3: „mindestens zwei Unterrichtsstunden“ (Wortlaut mehrdeutig); Angebote an mindestens vier Tagen, drei als genehmigte Ausnahme
Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage (Bericht: i. d. R. 8:00 bis 16:00 Uhr, Montag bis Donnerstag); offene Form nach Ministerium mindestens drei Tage zu je sieben Zeitstunden
Mindestens drei Wochentage mit je sieben Zeitstunden einschließlich Unterricht
Ferien, Schließzeit
§ 25e HKJGB: „Einrichtungen“ nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (Überschrift: Tageseinrichtungen) bis zu vier Wochen; Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt; Ferienbetreuung: örtlicher Träger der Jugendhilfe
§ 16h: für Tageseinrichtungen für Kinder legen örtliche Träger der Jugendhilfe fest oder lassen zu, bis zu vier Wochen; Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt
§ 1a KiTaGAVO: bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen können örtliche Träger bis zu vier Wochen vorsehen; Verweis auf § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG, der nur zwei Absätze hat
Richtlinie: schulische Angebote können bis zu vier Wochen schließen, entsprechend § 22 Abs. 3 KiTaG (Fassung bei Inkrafttreten; dort Hortgruppen: höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, nicht außerhalb der Schulferien); Verhältnis zu vier Wochen offen
Personal
Kein Fachkräftegebot gefunden; multiprofessioneller Mix
Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende, Kooperationspartner; kein Fachkräftegebot gefunden
SGB-VIII-Fachkräftegebot nur für Tageseinrichtungen; Berufsgruppen in der Verwaltungsvorschrift; Kompendium (Handreichung): Qualifizierung und Eignungsbescheinigung der Schulaufsicht müssen vorliegen
Kein Fachkräftegebot als Gesetz gefunden; zuwendungsfähig bis 1,0256 VZÄ (zzgl. Vertretungsanteile) je 25 Kinder, Schulträger muss die Betreuungsstärke daran ausrichten
Beiträge
Angebote im Rahmen der Landesressourcen kostenfrei; kostenpflichtige Zusatzangebote möglich
Außerunterrichtliche Angebote kostenfrei, Mittagessen nicht
Angebotsform und verpflichtende Form kostenfrei außer Mittagessen; offene Form: Beiträge möglich
Bis zu 135 Euro im Monat je anspruchserfüllendem Platz, mit Ermäßigung; für Kindertageseinrichtungen nach KiTaG bis 5,66 Euro je Wochenstunde (§ 31), Geltung für schulische Angebote offen
Führungszeugnis
Hessische Regel nicht gefunden
Erlass: bei Einstellung zu verlangen; Personal von Kooperationspartnern: vor Tätigkeitsbeginn, Erneuerung je Schuljahr (Abschn. 1, 8)
Kompendium: in der Regel erweitertes Führungszeugnis
Richtlinie: vor Aufnahme und regelmäßig, § 30a BZRG
Tab. 1 · Die vier Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Obergrenze, Kriterium, Förderobergrenze) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. In der Zeile „Ferien, Schließzeit“ gelten die Regeln in HE und NI für Tageseinrichtungen, in RP und SH für schulische Angebote; sie sind nicht gleichartig. VZÄ = Vollzeitäquivalent, KMK = Kultusministerkonferenz.
Abb. 4: Landesrecht im Wandel, ausgewählte Termine 2025 bis 2027 (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Landesrechtsportale, Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen, Amtsblatt Schleswig-Holstein (Fassungsangaben), Stand 24.10.2026; Auswahl, keine vollständige Änderungshistorie.
So lesen Sie die Grafik
Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder bekannt gemachtes Gesetz oder eine Richtlinie, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis ein Zweifel an der Geltung. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. In allen vier Ländern wurden seit Oktober 2025 Normen oder Richtlinien neu gefasst oder ergänzt. Der gestrichelte Kreis bei Hessen markiert keinen Entwurf, sondern das Datum „gültig bis“ im Textausdruck der Richtlinie von 2018; ob sie weiter gilt, ist offen. Alle eingezeichneten Termine liegen vor dem Rechtsstand.
Für Ihre Praxis: Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.
6 Fall aus der Praxis: Von Hessen nach Niedersachsen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Köhler ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit vier Jahren an einer Grundschule in Hessen, die am Pakt für den Ganztag teilnimmt. Aus familiären Gründen zieht sie nach Niedersachsen und bewirbt sich auf eine Stelle „im Ganztag einer Grundschule“.
Erste FassungFrau Köhler nimmt an, dass der Ganztag in Niedersachsen im Wesentlichen so organisiert ist wie in Hessen: feste Zeiten bis in den späten Nachmittag, ein Ferienangebot in der Schule, ein Arbeitgeber wie bisher. Nach einem kurzen Gespräch mit der Schulleitung sagt sie zu, ohne nach Arbeitgeber, Vertragsgrundlage und Verfahren gefragt zu haben. In den ersten Wochen merkt sie, dass ihre Stelle bei einem außerschulischen Kooperationspartner angesiedelt ist, dass die Betreuung in den Ferien mit der Jugendhilfe abgestimmt wird und dass für ihre Tätigkeit ein Nachweisverfahren für das Führungszeugnis gilt (Vorlage vor Tätigkeitsbeginn, Erneuerung in jedem Schuljahr), das sie nicht kannte. Fragen zu Ferienzeiten und Zuständigkeiten sind offen geblieben; sie ärgert sich, nicht früher nachgefragt zu haben.
Zweite FassungFrau Köhler schreibt sich vor der Zusage Fragen auf, ausgehend von dem, was sie aus Hessen kennt: Welche Form der Ganztagsschule ist die Schule (offen, teilgebunden oder voll gebunden nach § 23 NSchG)? Wer ist mein Arbeitgeber: der Schulträger, das Land oder ein Kooperationspartner, und wer ist mir fachlich und dienstlich vorgesetzt? Wer organisiert die Betreuung in den Ferien, und gilt für mein Angebot eine Schließzeit (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot), und wenn ja, nach welcher Regel? Welches Verfahren gilt für das Führungszeugnis (Vorlage vor Beginn, Einsichtnahme, Erneuerung in jedem Schuljahr)? Welche vertraglichen Bedingungen gelten (Tarif, Probezeit, Befristung), und welche Kündigungsfrist habe ich beim bisherigen Arbeitgeber? Sie liest die Fundstellen im Landesrechtsportal, stellt die Fragen der Schulleitung und der Stelle, die über die Einstellung entscheidet, und hält die Antworten schriftlich fest. Offen gebliebene Punkte notiert sie für das Einstellungsgespräch. Erst danach sagt sie zu.
Merkmal
Erste Fassung
Zweite Fassung
Annahme über den Ganztag
wie in Hessen
Form und Rechtsgrundlage werden erfragt
Rechtsgrundlage
nicht nachgesehen
Fundstellen gelesen, Stand notiert
Arbeitgeber, Vorgesetzte
nicht geklärt
vor der Zusage erfragt
Ferien, Schließzeit
offen geblieben
erfragt, Antworten schriftlich
Nachweis (Führungszeugnis)
Verfahren unbekannt
Verfahren und Erneuerung erfragt
Vertragsbedingungen
nicht erfragt
Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt
Haltung
vertrauensvoll, aber unvorbereitet
neugierig und sachlich
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
Wechsel von Hessen nach Niedersachsen: Was Sie klären sollten
Hessen (Beispiel)
Niedersachsen
Rechtsgrundlage
§ 15 HSchG: Schulen mit Ganztagsangeboten (Pakt) und Ganztagsschulen; Profile nach der Richtlinie 2018 (Geltung offen)
Pakt: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr (Richtlinie 2018)
Soll-Obergrenze acht Zeitstunden je Wochentag; Erlass Nr. 2.3: „mindestens zwei Unterrichtsstunden“ (Wortlaut mehrdeutig); Angebote an mindestens vier Tagen, drei als genehmigte Ausnahme
Arbeitgeber, Personal
Schulen können über den Personalzuschlag des Landes und Ressourcen des Schulträgers auch pädagogische Fachkräfte beschäftigen (Richtlinie 2018, Nr. 2.4)
Lehrkräfte; pädagogische Mitarbeitende; Personal außerschulischer Partner auf Vertragsgrundlage (RdErl. 2026, Nr. 3.7, 6.1, 6.4); für Ihre Stelle erfragen
Ferien, Schließzeit
Ferienbetreuung: örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig (Ministeriumsseite); Pakt mit Ferienangeboten (Richtlinie 2018); § 25e HKJGB gilt für „Einrichtungen“ nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (Tageseinrichtungen)
Ferienbetreuung in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe (Nr. 2.17); § 16h gilt für Tageseinrichtungen für Kinder: örtliche Träger der Jugendhilfe
Führungszeugnis
Hessische Regel nicht gefunden
Erlass: bei der Einstellung im schulischen Bereich zu verlangen, Einsichtnahme ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit (Abschn. 1); bei Personal von Kooperationspartnern: Vorlage vor Tätigkeitsbeginn, Einsichtnahme und Dokumentation durch die Schulleitung, Erneuerung in jedem Schuljahr (Abschn. 8)
Tab. 3 · Wechsel von Hessen nach Niedersachsen, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Das Verfahren zum Führungszeugnis regelt in Niedersachsen ein Runderlass; § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle an einer Schule. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Zu Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist trifft dieses Modul keine Aussage.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Drei-Ebenen-Raster
Wählen Sie eines der vier Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit drei Zeilen an: (1) Schulgesetz: Norm, Fassung, Stand; (2) Erlass, Richtlinie oder Handreichung: Titel, Datum, Art des Textes, Geltungsdauer; (3) Jugendhilferecht: Norm zur Schließzeit, wer sie festlegt, ab wann sie gilt und für welchen Gegenstand (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot). Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu und halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. rv.hessenrecht.hessen.de, voris.wolterskluwer-online.de, landesrecht.rlp.de, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) und suchen Sie nach dem Schulgesetz.
Schritt 2: Ebene 1 ausfüllen. Suchen Sie die Norm zur Ganztagsschule und lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“. Beispiel Niedersachsen: § 23 NSchG, Fassung ab 01.08.2015, als aktuelle Fassung geführt.
Schritt 3: Ebene 2 ausfüllen. Suchen Sie den Erlass oder die Richtlinie und notieren Sie, ob er befristet ist und ob er im Portal als gültig geführt wird. Beispiel Niedersachsen: RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ vom 01.01.2026, in Kraft seit 01.02.2026, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2031; es ist eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz.
Schritt 4: Ebene 3 ausfüllen. Suchen Sie nach „Schließzeiten“ im Ausführungsrecht der Jugendhilfe. Beispiel Niedersachsen: § 16h Nds. AG SGB VIII, aktuelle Fassung ab 01.08.2026: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen, insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien.
Schritt 5: Lücken benennen. Beispiel Niedersachsen: Die Verkündungsstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt zeigt das Portal nicht an. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiges Raster ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
Welche Annahmen über „den Ganztag an der Schule“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
Welche der drei Ebenen betrifft meine Aufgabe am stärksten, und wo finde ich dazu die Fassung?
Was müsste ich über meine Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Vier Länder, drei Ebenen
Schulgesetz, Erlass oder Richtlinie und Ausführungsrecht der Jugendhilfe wirken zusammen; die Schließzeit steht in jedem der Länder an einer anderen Stelle, und nicht jede Regel gilt für denselben Gegenstand (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot).
Erlass ist kein Gesetz
Erlasse, Richtlinien und Handreichungen sind Verwaltungstexte, oft befristet. Notieren Sie Art, Datum und Geltungsdauer.
Zweifel sichtbar halten
Wo die Geltung offen ist, wie bei der hessischen Richtlinie von 2018, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber oder Schulbehörde.
Vor dem Wechsel fragen
Arbeitgeber, Zuständigkeit in den Ferien, Nachweisverfahren und Vertragsbedingungen klären Sie vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
1. Wie würde ich einer Kollegin in zwei Sätzen erklären, wer in meinem Land die Schließzeit festlegt?
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, welche Stelle die Norm nennt (die Einrichtung, den örtlichen Träger der Jugendhilfe oder nur eine Richtlinie) und ob sie für Tageseinrichtungen oder für schulische Angebote gilt.
2. Woran erkenne ich in einem Landesrechtsportal, ob ein Erlass noch gilt?
Denkanstoß anzeigen
Hinweise sind Angaben wie „Gültig bis“ oder „Außer Kraft am“ und ob der Text im Verzeichnis der Verwaltungsvorschriften geführt wird. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder die Schulbehörde.
3. Wo habe ich bisher angenommen, dass eine Handreichung oder ein Erlass Gesetzeskraft hat?
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und an wen er sich richtet.
4. Wen aus meinem Umfeld könnte ich zu den Besonderheiten meines Landes befragen?
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Hessischer Landtag. (2026, 4. Mai). Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.01.2026: Umsetzungsstand des Rechtsanspruchs Ganztag im Schuljahr 2025/2026 (Drucksache 21/4343, zu Drucksache 21/3362). https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/3/04343.pdf
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. 2023, S. 234), Gesamtausgabe mit letzter berücksichtigter Änderung durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 38), § 15 in der Fassung vom 31. März 2023, gültig ab 17. Dezember 2022. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 25e Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_25e
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 13. Dezember 2025 (Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2027). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_63
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93), 1–5. https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (2026). Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2026 (Art. 1 Nr. 19: Änderung des § 92 HSchG; Art. 15: Inkrafttreten 1. August 2026). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2026(38). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00038.pdf
Land Hessen. (2026). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), § 92 Staatliche Schulaufsicht, Fassung vom 22. Juni 2026, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Rheinland-Pfalz. (2019). Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), § 14 Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch (Fassung vom 3. September 2019, gültig ab 1. Juli 2021). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005FD7NN00000000019
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a Regelungen für Schließzeiten der Ganztagsschulangebote an Grundschulen und Förderschulen (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Schleswig-Holstein. (2019). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 30 Verpflegung (Fassung vom 12. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000130
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39), § 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote (Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Land Schleswig-Holstein. (2024). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 22 Schließtage (Fassung vom 20. November 2024, gültig ab 1. Januar 2026). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000101
Land Schleswig-Holstein. (2024). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 31 Elternbeiträge (Fassung vom 20. November 2024, gültig ab 1. Januar 2025). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000134
Land Schleswig-Holstein. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 17 Geförderte Gruppen (gültig ab 1. August 2025; Link auf die jeweils gültige Fassung). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_17
Land Schleswig-Holstein. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 5 Anspruch auf Kindertagesförderung (Fassung vom 23. Juli 2025, gültig ab 1. August 2026). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000035
Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz. (o. D.). Landtagswahl [Startseite mit dem Hinweis, dass der Landtag zuletzt im März 2026 gewählt wurde]. https://www.wahlen.rlp.de/
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2026). Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Richtlinie Ganztag und Betreuung; Bekanntmachung vom 9. April 2026). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026(154), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2026/04_2026/2026-154.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Freiwillige Selbstauskunft – wird in Ihrem Kurskonto gespeichert. Sobald alle Module als erledigt markiert sind, steht Ihre Teilnahmebescheinigung bereit.